Am 28. November 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil (Aktenzeichen C-293/23) zum Kundenanlagenbegriff des § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Kontext der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944) gefällt. Dieses Urteil hat weitreichende rechtliche, aber auch praktische Implikationen für die derzeitigen Energieversorgungskonzepte und die Regulierung von Kundenanlagen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Impulspapier zur Kupfer-Glasfaser-Migration veröffentlicht und darin aus ihrer Sicht den regulatorischen Rahmen für den Ausstieg aus der Kupferinfrastruktur skizziert. Insbesondere alternative Netzbetreiber hoffen darauf, dass die BNetzA diesen Umstieg geordnet, transparent und diskriminierungsfrei gestaltet. Wir stellen das Papier auf den Prüfstand: Berücksichtigt es diese Anforderungen oder bleiben die Interessen der alternativen Netzbetreiber außen vor?
Ende 2024 hat die EU das EU-Designrechtspaket auf den Weg gebracht. Ziel ist es, das Designrecht in der EU zu modernisieren und weiter zu harmonisieren. Das Paket besteht aus der neuen Design-Richtlinie (DRL), welche die EU-Mitgliedstaaten bis Dezember 2027 in nationales Recht umsetzen müssen, sowie aus der neuen Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV). Die Neuregelungen der UGV, die unionsweit gültige Unionsgeschmacksmuster (= Unionsdesigns) betreffen, sind (teilweise) seit dem 1. Mai 2025 in der EU in Kraft. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Änderungen des europäischen Designrechts.
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD wurde nach intensiven Verhandlungen am 9. April 2025 vorgelegt. Auf 144 Seiten werden Ziele und Maßnahmen für die kommenden vier Jahre beschrieben. Nach der ersten Sichtung ist es nun Zeit für eine erste Analyse aus Sicht der kommunalen Telekommunikationswirtschaft. Hier zeigt sich: Es bestehen Chancen bei Glasfaserausbau, Rechenzentren und Cybersicherheit.
Die Regeln zur Lieferketten-Compliance stehen vor grundlegenden Veränderungen – national wie europäisch. Während die kommende Bundesregierung das Lieferkettengesetz entschärfen will, plant die EU neue Verordnungen, die teils deutlich strengere Pflichten vorsehen. Was das für Unternehmen bedeutet, welche Vorschriften bald gelten und wo noch Unklarheiten bestehen, lesen Sie in unserem aktuellen Überblick.
Seit dem 1. April 2025 gelten die Regelungen des deutschen Justizstandort-Stärkungsgesetzes. Zum einen ermächtigt dieses die Landesregierungen dazu, bei Oberlandesgerichten angesiedelte sogenannte Commercial Courts einzurichten. Diese sind auf komplexe wirtschaftsrechtliche Verfahren ab einem Streitwert von 500.000 Euro spezialisiert. Zum anderen können die Bundesländer bei den Commercial Courts und in speziell eingerichteten Kammern der Landgerichte, sogenannte Commercial Chambers, wirtschaftsrechtliche Zivilprozesse in englischer Sprache zulassen. Außerdem stärkt das Gesetz mit dem neuen § 273a ZPO insgesamt den zivilprozessualen Geheimnisschutz.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem sogenannten Herrenberg-Urteil die Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften neu bewertet und so für Unsicherheiten hinsichtlich ihres Beschäftigungsstatus gesorgt. Eine neue Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch ermöglicht es Lehrkräften und Dozenten nun, ihre Tätigkeit bis Ende 2026 rechtssicher als selbstständige Tätigkeit auszuüben.
Die europäische EUPTD-Richtlinie enthält umfangreiche Vorgaben, die zur Verringerung der Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern führen sollen. Der deutsche Gesetzgeber hat bis zum 7. Juni 2026 Zeit, die europäischen Vorgaben umzusetzen und dafür das deutsche Entgelttransparenzgesetz anzupassen. Wir beleuchten, was auf Unternehmen zukommt und warum bereits jetzt gehandelt werden sollte.
Zwischen 2014 und 2016 wurden in Deutschland mit rund 1.800 bzw. 1.400 neuen Windenergieanlagen pro Jahr außergewöhnlich hohe Zubauraten erreicht. Diese Zeitspanne zählt damit zu den wichtigsten Ausbauphasen der Windenergie seit Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Da für diese Anlagen fünf bzw. zehn Jahre nach Inbetriebnahme, die sogenannte Standortgüte bestimmt werden muss, ist die Erstellung eines ZZA-Nachweises (Nachweis über den zusätzlichen Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung) durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich, um den zusätzlichen Zeitraum festzulegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 19. Dezember 2024 (Aktenzeichen VII B 27/24) zentrale Aspekte zur Einschränkung des Versorgerstatus nach § 1a Abs. 7 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) geklärt. Im Fokus stehen Betreiber von Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, die Strom aus erneuerbaren Energien wie Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugen.
Die Erstellung des Verwendungsnachweises ist für Zuwendungsempfänger eine zentrale Herausforderung innerhalb ihrer geförderten Glasfaserprojekte. Eine strukturierte und konsistente Dokumentation ist erforderlich, um den Abruf der Fördermittel ordnungsgemäß nachzuweisen und Rückforderungen des Fördergebers zu vermeiden. In diesem Beitrag erläutern wir die prüfungsrelevanten Anforderungen und geben praxisnahe Empfehlungen für eine effiziente Nachweisführung.
In zwei aktuellen Entscheidungen hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln sich mit der Gestaltung von Kündigungsrechten und Transparenzpflichten von Telekommunikationsdiensteanbietern befasst. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die von den Telekommunikationsunternehmen im Rahmen ihrer digitalen Prozesse zur Verfügung gestellten Informationen die Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllen. Was bedeuten die Entscheidungen für Verbraucher und Unternehmen? Und welche Anpassungen sind nun erforderlich?