Mit Urteil vom 9. September 2025 (Aktenzeichen VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Frage zur Firmenwagenbesteuerung beantwortet: Können vom Arbeitnehmenden selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens mindern?
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht (§ 2 GewStG) ist Voraussetzung für die Erhebung von Gewerbesteuer überhaupt. In vielen Fällen ist die Voraussetzung unproblematisch gege-ben - bei einer originär gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG etwa (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Noch einfacher ist das Ganze bei Kapitalgesellschaften aufgrund einer Fiktion des Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Was gilt aber für Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, wie etwa Stiftungen?
Aktivrente, Strompreispauschale, Beitragsbemessungsgrenzen, elektronisches PKW-Verfahren – zum Jahreswechsel 2025/2026 sehen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erneut mit zahlreichen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Diese ergeben sich aus aktuellen Gerichtsentscheidungen, geänderten Verwaltungsauffassungen sowie neuen gesetzlichen Regelungen.
Am 1. Januar 2026 ist eine bedeutende Änderung für Arbeitgebende in Kraft getreten: Das bisherige papierbasierte Verfahren zur Meldung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung (PKV) wird durch ein vollständig elektronisches Datenaustauschverfahren ersetzt. Ziel dieser Umstellung ist es, Prozesse im Lohnsteuerabzugsverfahren zu vereinfachen, Fehlerquellen zu reduzieren und die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen effizienter und rechtssicher zu gestalten.
Die Umsatzsteuer auf die Abgabe von Speisen in der Gastronomie wurde zum 1. Januar 2026 von bisher 19 Prozent (Regelsteuersatz) auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gesenkt. Damit entfällt die bisherige Differenzierung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Speisen zum Mitnehmen und zum Verzehr vor Ort. Für den Ausschank von Getränken bleibt es hingegen beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Ziel der Neuregelung ist die Förderung der Gastronomiebranche. Wichtig: Die Finanzverwaltung hat bereits Vereinfachungsregelungen für sogenannte Kombiangebote getroffen.
Mit der Veröffentlichung der finalen Version des MiKaDiv-Kommunikationshandbuchs durch das Bundeszentralamt für Steuern, Stand 10. Dezember 2025, ist nun der technische und prozessuale Rahmen des Mitteilungsverfahrens verbindlich gesetzt.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Speisen, während Getränke weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern sind. Die Änderung betrifft nicht nur Restaurants, sondern auch Kantinen, Foodtrucks und die Eventgastronomie. Für Betriebe bedeutet das: Preise, Kassensysteme und Prozesse müssen rechtzeitig angepasst werden. Besonders rund um den anstehenden Jahreswechsel und beim Umgang mit Gutscheinen bestehen erhöhte Fehler- und Haftungsrisiken.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass sogenannte Tooling-Lieferungen umsatzsteuerlich dem Grunde nach einzeln zu betrachten und nicht automatisch Nebenleistung zur Lieferung der Teile sind, insbesondere wenn der Waren Weg nicht gleich ist. Das Urteil wirkt sich deshalb maßgeblich in der Automobil- und Zulieferindustrie aus und hat unmittelbare Auswirkungen auf Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug.
Der EuGH hat am 11. Dezember 2025 ein wegweisendes Urteil zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung grenzüberschreitender Tätigkeiten gefällt. In der Rechtssache C-743/23 entschied das Gericht, dass alle tatsächlich geleisteten Arbeitstage in die Berechnung einzubeziehen sind – einschließlich Tätigkeiten in Drittstaaten. Für Unternehmen, HR-Abteilungen und Global-Mobility-Verantwortliche hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird und damit auf die Anwendung von A1-Bescheinigungen.
Im Juli 2025 wurde mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stär-kung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (sogenanntes Wachstumsboostergesetz) be-schlossen, den Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent schrittweise auf 10 Prozent zu senken. Obwohl die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes erst ab 2028 in jährlichen Schritten von jeweils einem Prozentpunkt erfolgt, beeinflusst sie bereits jetzt den Jahresab-schluss 2025 durch die Bewertung latenter Steuern nach HGB und IFRS.
Erbschaftsteuer, quo vadis? Das müssen Unternehmerfamilien wissen
Für Zahlungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an private Zahlungsempfänger besteht seit den frühen 1990er Jahren eine Mitteilungspflicht im Sinne einer Kontrollmitteilung an die Finanzbehörden. Neu ist: Zahlungen ab dem Jahr 2025 müssen verpflichtend elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.