Ein Jahr nach Veröffentlichung des ersten Schreibens zur E-Rechnung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein zweites Schreiben zur weiteren Konkretisierung der Regelungen rund um die elektronische Rechnung herausgegeben. Das Schreiben vom 15. Oktober 2025 aktualisiert das Schreiben vom 15. Oktober 2024 und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Wir beleuchten die wesentlichen Neuerungen und Klarstellungen des zweiten BMF-Schreibens zur E-Rechnung. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen zur Prüf- und Validierungspflicht vertraut machen, um rechtssicher und effizient die Digitalisierung ihrer Rechnungsprozesse voranzutreiben.
Seit einem halben Jahr besteht die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen in Deutschland. Am 15. Oktober 2024 veröffentlichte das BMF ein erstes Schreiben zur schrittweisen Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung. Am 25. Juni 2025 folgte ein Entwurf für ein zweites BMF-Schreiben, das das bisherige BMF-Schreiben umfassend ändern und ergänzen soll. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Regelungen beider Schreiben in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu integrieren. Die Veröffentlichung des zweiten BMF-Schreibens ist für das vierte Quartal 2025 geplant.
Ab dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen und verarbeiten zu können. Welche Herausforderungen für die Retail-Branche gilt es, am Ende des Jahres noch zu beachten und wie kann sie die Chancen nutzen, die sich hieraus ergeben?
Das BMF folgt der jüngsten Rechtsprechung von BFH und EuGH zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen und Ratenzahlungen. Damit entsteht auch bei vereinbarter Ratenzahlung die Umsatzsteuer bereits vollumfänglich mit Ausführung der Leistung. Was das für die Praxis bedeutet.