Das BMF folgt der jüngsten Rechtsprechung von BFH und EuGH zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen und Ratenzahlungen. Damit entsteht auch bei vereinbarter Ratenzahlung die Umsatzsteuer bereits vollumfänglich mit Ausführung der Leistung. Was das für die Praxis bedeutet.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgt mit seinem Schreiben vom 14. Dezember 2022 den Kernaspekten der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 2022 (Aktenzeichen V R 37/21) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2021 (Aktenzeichen C-324/20, X Beteiligungsgesellschaft) zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Ausführung einer einmaligen Dienstleistung gegen Gewährung von Ratenzahlungen.

Der Tenor des Schreibens lautet, dass auf Ebene des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer im Rahmen der standardmäßigen Sollbesteuerung auf eine vollständig erbrachte Dienstleistung bereits in voller Höhe in dem Zeitpunkt entsteht und gegenüber der Finanzverwaltung anzumelden ist, in dem die Leistung als vollständig erbracht gilt.

Unerheblich für den Umfang der anzumeldenden und zu zahlenden Umsatzsteuer ist hierbei, ob dem Leistungsempfänger die Möglichkeit von Ratenzahlungen eingeräumt wurde. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich um eine einmalige Dienstleistung handelt.

Das BMF hat dazu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Der Änderung lassen sich die folgenden Kernaussagen entnehmen:

  • Die Höhe der Entstehung der Umsatzsteuer bei einer vollständig erbrachten einmaligen Dienstleistung ist nicht vom Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Gegenleistung abhängig.
  • Neben den bislang enthaltenen Kriterien erfordert eine umsatzsteuerliche Teilleistung, bei der die Umsatzsteuer insoweit nach Ablauf eines Teilleistungszeitraumes entsteht, nun überdies einen „kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter“.
  • Abgrenzend hierzu liegt gerade keine Teilleistung vor, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handelt.
  • Unternehmen können sich im Falle von Ratenzahlungen nicht auf die Regelungen zu Minderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berufen, da Ratenzahlungen keine Form der Uneinbringlichkeit von Entgelten darstellen.

 Praxishinweis

Das Prinzip der Sollbesteuerung in der Umsatzsteuer gerät durch die vorgenannten Urteile und die sich anschließende Verwaltungsauffassung nicht ins Wanken. Unternehmen haben daher bei der Gewährung von Ratenzahlungen unter Umständen die Umsatzsteuer als Vorfinanzierungseffekt in ihre Planung einzubeziehen. Um diesem Effekt entgegenzusteuern, sollten leistende Unternehmer bereits bei Geschäftsanbahnung sorgfältig prüfen, ob sie zu erbringende Leistungen als umsatzsteuerliche Teilleistungen qualifizieren können, um so eine Neutralität der Umsatzsteuer schneller erreichen zu können.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Daher empfiehlt sich zudem eine Überprüfung von abgeschlossenen Leistungsbeziehungen, bei denen eine Ratenzahlung eingeräumt wurde, um etwaigen Risiken in einer Betriebsprüfung vorzubeugen.

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