Künstliche Intelligenz (KI) ist inzwischen allgegenwärtig und gerade im Personalbereich (HR) ist ihr Einsatz verlockend. Ob im Recruiting, im laufenden Arbeitsverhältnis oder auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Allerdings steigen mit zunehmendem Einsatz von KI auch die Anforderungen an Unternehmen. Unternehmen haben beim Einsatz von KI vor allem die EU-KI-Verordnung (KI-Verordnung) zu beachten, durch die seit 2025 schrittweise verbindliche Regeln und neue Haftungsfragen eingeführt wurden und ab dem 2. August 2026 weitere Regeln hinzutreten. Aber auch unabhängig von der KI-Verordnung gibt es arbeitsrechtliche Regelungen beim Einsatz von KI im HR-Bereich zu beachten. Neben den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeitenden, dürfen auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht außer Acht gelassen werden.
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Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer tragen nicht nur Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, sondern auch dafür, dass arbeitsrechtliche Pflichten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingehalten werden. Zunehmende Regulierung und neue Rechtsprechung verschärfen die Pflichten und Haftungsrisiken. Besonders im Arbeitsrecht gibt es zahlreiche Haftungsfallen, die für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer persönlich hohe Konsequenzen haben können.
Influencer sind derzeit im Fokus der Finanzbehörden – folgt eine zweite Welle, bei der sich der Fokus vom Influencer auf die Unternehmen verlagert, die mit ihm zusammenarbeiten? Sind Sie als Unternehmen auf diese zweite Welle vorbereitet bzw. entspricht Ihr Influencer-Marketing auch steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Compliance)? Es ist zu erwarten, dass auch Sponsoring und Incentives wieder intensiv geprüft werden.
Ab Januar 2025 rüstet die DRV auf und holt sich Unterstützung durch Künstliche Intelligenz. KIRA heißt die Anwendung, die zukünftig bei der Betriebsprüfung eingesetzt wird. Was Unternehmen jetzt beachten müssen, erläutern wir in diesem Beitrag.
Auch bei Betriebsstilllegungen kann die Durchführung einer Sozialauswahl erforderlich sein. Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Sozialauswahl bei einer Betriebsstilllegung in Etappen kann zur Rechtsunwirksamkeit von Kündigungen führen. Das sollten Unternehmen beachten!
Können menschenverachtende und beleidigende Äußerungen in privaten Chatgruppen bei WhatsApp über andere Personen des Unternehmens arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt eine Entscheidung getroffen.