Wenn es um die steuerliche Behandlung der Stromlieferung an Mieter aus Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) und Blockheizkraftwerken (BHKW) geht, bestehen zwei Möglichkeiten: Es kann sich sowohl um eine steuerfreie Nebenleistung als auch eine steuerpflichtige Hauptleistung handeln. In die Beurteilung dieser Frage ist jetzt neue Bewegung gekommen. Wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 31. März 2025 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von direktverbrauchtem Strom aus Blockheizkraftwerken (BHKW) Stellung genommen. Mit dem Schreiben setzt die Finanzverwaltung die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um. Zudem hat das BMF eine Übertragung auf ähnlich gelagerte Sachverhalte von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) vorgenommen. Die Sichtweise des BMF kann im Einzelfall unter umsatzsteuerlichen Aspekten attraktiv sein. Wir beleuchten die jetzt geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom Juli 2024 Fallgruppen für die umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Strom an Mieter gebildet. Für alle Verträge hinsichtlich der Lieferung von Strom besteht nun Handlungsbedarf.
Wir beleuchten die steuerliche Behandlung der sogenannten THG-Prämien für Elektrofahrzeuge und Ladesäulen von gemeinnützigen und öffentlichen Einrichtungen.
Wenn juristische Personen öffentlichen Rechts und Gemeinnützige gemeinsam eine Meldestelle für Hinweisgeber unterhalten, sollte unbedingt auf die steuerlichen Folgen geachtet werden. Worauf es dabei ankommt.
Ende Februar hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) das endgültige Schreiben zur Anwendung des sogenannten Nullsteuersatzes bei Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Darin hat sich die Finanzverwaltung insbesondere zu der Frage geäußert, wann ein Gebäude für hoheitliche Tätigkeiten genutzt wird.
Das hat der BFH klargestellt. Wichtig ist dabei in der Praxis immer die Abgrenzung zur steuerlich nicht abzugsfähigen verdeckten Einlage. Wir informieren Sie über das Urteil.
Als Reaktion auf Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vertritt die Finanzverwaltung nun die Auffassung, dass die Zuordnung von BHKW zum unternehmerischen Bereich im Sinne der Umsatzsteuer anhand der Marktwerte und Mengen der produzierten Güter zu erfolgen hat. Was das für die Praxis bedeutet.
Aufgrund von Regelungen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 besteht für bestimmte jPöR die Möglichkeit, für Zwecke der Umsatzsteuer zukünftig die sogenannte Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden.