Das hat der BFH klargestellt. Wichtig ist dabei in der Praxis immer die Abgrenzung zur steuerlich nicht abzugsfähigen verdeckten Einlage. Wir informieren Sie über das Urteil.

Gemeinnützige Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) sind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerpflichtig - genau wie ein normaler Unternehmer am Markt. Sie unterliegen daher mit den insoweit erzielten Gewinnen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, soweit die Bruttoeinnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (keine Zweckbetriebe) insgesamt 45.000 Euro im Jahr erreichen oder übersteigen. 

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch gemeinnützige Körperschaften aus ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben heraus Spenden tätigen können, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in den üblichen Grenzen als Aufwendungen abziehbar sind (Urteil vom 13. Juli 2022, Aktenzeichen I R 52/20). Sogar Spenden an eigene Tochtergesellschaften können abzugsfähig sein, wie der BFH klargestellt hat. 

Ist das Motiv für die Zuwendung in der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, kann diese im Rahmen des Spendenabzugs zu berücksichtigen sein. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine derartige Zuwendung auf einem Gesellschaftsverhältnis beruht beziehungsweise durch dieses veranlasst ist. Dann kann eine steuerlich nicht abzugsfähige verdeckte Einlage vorliegen. Soweit Zuwendender und Zuwendungsempfänger gesellschaftsrechtlich verbunden sind, ist dies stets auf Basis eines Fremdvergleichs zu prüfen.

Praxishinweis

In bestimmten Fallkonstellationen kann eine solche Spende aber eine gute Möglichkeit sein, die Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu senken, indem zumindest ein Teil der Gewinne an andere gemeinnützige Körperschaften für deren gemeinnützige Zwecke gespendet werden. Ob eine Spende vorliegt, bedarf daher stets einer Beurteilung im Einzelfall.