Aufgrund von Regelungen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 besteht für bestimmte jPöR die Möglichkeit, für Zwecke der Umsatzsteuer zukünftig die sogenannte Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden.

Bisher hatten jPöR, die die jährliche Umsatzgrenze von 600.000 Euro überschreiten, die Umsatzsteuer nach dem Prinzip der sogenannten Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) abzuführen. Damit entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Mit den Anpassungen des JStG 2022 hat der Gesetzgeber für jPöR die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen einen Antrag auf die Anwendung der Ist-Besteuerung zu stellen. In diesen Fällen ist die Gesamtumsatzgrenze von 600.000 Euro pro Jahr für jPöR zukünftig nicht mehr entscheidend.

Nicht alle jPöR verfügen über eine kaufmännische Buchhaltung. In der Praxis erfolgt in diesen Fällen eine kamerale Buchhaltung. Diese stellt auf Zahlungsflüsse ab und beinhaltet keine Aufzeichnungen über Forderungen und Verbindlichkeiten, wie dies bei einer kaufmännischen Buchführung der Fall ist. Der Gesetzgeber trägt dem nun auch für umsatzsteuerliche Zwecke Rechnung: In derartigen Fällen können jPöR, einen Antrag auf Ist-Besteuerung stellen. Dadurch können die für die Umsatzsteuer nötigen Daten anhand der Zahlungsflüsse aus Systemen generiert werden, die auf der kameralen Logik basieren. Die Umsatzsteuer entsteht dann erst im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung.

Ein entsprechender Antrag auf Ist-Besteuerung kann jedoch nur von jPöR gestellt werden, die nicht freiwillig Bücher führen und gesetzlich nicht verpflichtet sind, Abschlüsse zu erstellen.

Eine Buchführungspflicht eines vorhandenen Betriebes gewerblicher Art (BgA) führt dazu, dass für diesen zwingend die Soll-Besteuerung anzuwenden ist; dies dürfte eine Anwendung der Regelung auf andere Bereiche der jPöR nach dem Wortlaut der Norm („soweit“) aber nicht ausschließen.

Praxishinweis

Ein Antrag auf Ist-Besteuerung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn durch diesen ein Gleichklang zwischen kameraler Buchführung und Umsatzsteuer hergestellt werden kann.

Der Antrag kann bis zur formellen Bestandskraft des jeweiligen Veranlagungsjahres gestellt werden. Ein Wechsel der Art der Steuerberechnung darf nicht dazu führen, dass Umsätze nicht oder doppelt besteuert werden. Ein einmal genehmigter Antrag kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

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