Ausländische Anteilseigner mit Gewinnausschüttungen aus deutschen Kapitalgesellschaften haben regelmäßig Anspruch auf eine Reduzierung oder Erstattung der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer – entweder auf Grundlage anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU. Die Entlastung erfolgt aus-schließlich auf Antrag und ist in vielen Fällen zusätzlich an die Voraussetzungen des § 50d EStG geknüpft. Trotz langer Verfahrensdauern – nicht selten über zwei Jahre – sieht das Gesetz keine Verzinsung der Erstattungsbeträge vor. In seinem Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21) befasste sich der BFH nun mit der Frage, ob ein Anspruch auf Verzinsung dennoch besteht, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung von 2007 (§ 50d Abs. 3 EStG 2007) unionsrechtswidrig verweigert hat.
Durch das sogenannte Multilaterale Instrument (MLI) wurden ergänzende Regelungen zu den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit mehreren Staaten eingeführt. Zur Erleichterung der praktischen Anwendung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun „synthetisierte“ DBA-Texte veröffentlicht. Diese enthalten sowohl die bestehenden DBA-Regelungen als auch die durch das MLI eingeführten Änderungen – und schaffen so mehr Klarheit in der internationalen Besteuerung.
Die große Koalition hält an der globalen Mindestbesteuerung fest – gleichzeitig wird die praktische Umsetzung weiter konkretisiert. Mit Schreiben vom 3. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Klarstellungen zur Abbildung von Personengesellschaften im Country-by-Country Reporting (CbCR) sowie für Zwecke der Safe-Harbour-Tests nach Pillar 2 veröffentlicht. Besonders relevant ist dabei die Abbildung rein nationaler Konstellationen, die für gewerblich tätige Personengesellschaften vom Wortlaut der OECD-Guidance abweicht.
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Bundesland keine Hebeberechtigung für Gewerbesteuer beanspruchen darf, wenn ein Offshore-Windpark in einem gemeindefreien Gebiet des deutschen Küstenmeers liegt. Damit war – entgegen der bisherigen Praxis des Landes Niedersachsen – nur die Sitzgemeinde berechtigt, Gewerbesteuer zu erheben. Die Entscheidung kann sich auf die Gewerbesteuerbelastung von Offshore-Windparks auswirken und hat daher erhebliche Praxisrelevanz. Wir beleuchten die Einzelheiten.
Der neue US-Präsident Trump hat bereits in den ersten Wochen seiner zweiten Amtszeit mit der Umsetzung von zentralen Wahlkampfversprechen begonnen. Hierzu zählt auch eine Abkehr von der Steuerpolitik seines Vorgängers. Was der steuerpolitische Kurswechsel der neuen US-Regierung für global tätige Unternehmen und insbesondere die Umsetzung der globalen Mindeststeuer bedeutet, lesen Sie in diesem Beitrag.
Finales BMF-Schreiben zu § 4k EStG: Wichtige Regelungen zu hybriden Strukturen und US-Inbound-Steuerfragen. Klarstellungen zu Betriebsausgaben, Qualifikationskonflikten und internationalen Besteuerungsrichtlinien.
Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Blacklist) wurde am 8. Oktober 2024 aktualisiert. Daraus ergeben sich für die betreffenden Länder Auswirkungen für die Anwendung des Steueroasenabwehrgesetzes. Für einige auf der Liste verbleibende Steueroasen gelten ab 2025 zudem erweiterte Abwehrmaßnahmen.
Internationale Lizenzen begründen für inländische Lizenznehmer häufig Quellensteuer-pflichten. Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze hat der Gesetzgeber kürzlich eine Erleichterung für „Bagatellfälle“ geschaffen. In allen anderen Fällen müssen die Quellensteuerpflichten weiter beachtet werden. Dabei gilt es vor allem bei Urheberrechten und Softwareauftragsentwicklungen teure Fehler zu vermeiden.