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Umsatzsteuerliche Haftung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 13c UStG

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Übersicht

Das Umsatzsteuerrecht regelt in § 13c UStG eine Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer kommt die Haftung nach § 13c UStG nach bisheriger Verwaltungsauffassung nicht in Betracht. Zu den Nichtunternehmern zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), soweit kein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG vorliegt.

Mit der Anwendung des § 2b UStG ergeben sich jedoch Änderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu diesen Neuerungen hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jetzt in einem aktuellen Schreiben geäußert.

INHALTE

Bisherige Regelung

§ 13c UStG regelt eine Haftung für Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner die enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. Die Haftungsregelung umfasst auch Fälle, in denen Forderungen des leistenden Unternehmers verpfändet oder gepfändet werden.

Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer kam eine Haftung nach § 13c UStG bislang nicht in Betracht. Zu den Nichtunternehmern zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit kein Betrieb gewerblicher Art (vgl. § 2 Abs. 3 UStG) vorliegt.

Anwendung des § 2b UStG

Ursprünglich galten juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer. Der bereits seit 2017 geltende § 2b UStG regelt demgegenüber, dass jPöR grundsätzlich insgesamt als umsatzsteuerliche Unternehmer gelten, sofern sie nicht Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und bei denen sie nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu umsatzsteuerpflichtigen Dritten treten.

Die in diesem Zusammenhang geschaffenen Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 22 und 22a UStG) ermöglichten es jedoch, für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, weiterhin die bisherige Rechtslage anzuwenden. Viele juristische Personen des öffentlichen Rechts unterfallen daher voraussichtlich erst ab dem 1. Januar 2027 vollständig der Neuregelung des § 2b UStG.

Mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf eine auch unternehmerisch tätige jPöR ist eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich. Voraussetzung ist, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt (Abschnitt 13c.1 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE).

Neue Verwaltungsauffassung des BMF

Vor diesem Hintergrund hat das BMF seine Anwendungsregelungen zur Haftung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen an die geänderte gesetzliche Lage angepasst. Es wird klargestellt, dass auch jPöR unter die Haftungsregelungen des § 13c UStG fallen können.

Bislang war geregelt, dass Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein müssen und jPöR nur insoweit erfasst wurden, als ein Betrieb gewerblicher Art vorlag.

Fazit: Neue Haftungsregelung für jPöR unter § 2b UStG

Mit Schreiben vom 30. April 2026 hat das BMF klargestellt, dass auch unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die § 2b UStG anwendbar ist, unter die Haftungsregelungen des § 13c UStG fallen können.

Sobald eine jPöR über einen unternehmerischen Bereich verfügt, sind die Haftungsregelungen damit vollständig anwendbar. Das gilt auch dann, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung einer Forderung dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Dies ergibt sich aus dem vom BMF ausdrücklich eingefügten Verweis auf die Regelungen des Abschnitts 13c.1 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 UStAE.

Demnach ist es keine Voraussetzung für die Haftung nach § 13c UStG, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen Bereich des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers erfolgt. Pfändet eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Forderung für ihren nichtunternehmerischen Bereich, kann sie dennoch – bei Anwendbarkeit des § 2b UStG – als Haftungsschuldner nach § 13c UStG in Anspruch genommen werden.

Die Auswirkungen unter § 2b UStG beschränken sich daher nicht auf die Erweiterung des unternehmerischen Bereichs. Vielmehr kann es auch bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen für den nicht-unternehmerischen Hoheitsbereich einer jPöR zu einer erweiterten umsatzsteuerlichen Haftung kommen. 

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, stehen Ihnen Peter Binger und Silvia Michel jederzeit gern zur Verfügung.