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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Hintergrund
Einkünfte aus einer zeitlich befristeten Überlassung von Rechten unterliegen einem Steuerabzug in Höhe von 15,825 Prozent, wenn der Vergütungsgläubiger nicht in Deutschland ansässig ist. Der Steuerabzug ist durch den inländischen Vergütungsschuldner vorzunehmen.
Der vollständige Erwerb eines Rechtes durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen von einer nicht in Deutschland an-sässigen Person unterliegt keinem Steuerabzug.
In Bezug auf Softwareentwicklungsleistungen sind die Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Danach ist eine vollständige zivilrechtliche Übertragung entwickelter Software rechtlich ausgeschlossen. Ein sogenannter total buy out ist demnach rechtlich grundsätzlich nicht möglich. Aufgrund der rechtlichen Komplexität von Softwareentwicklungen ist dieses Thema z.B. häufig bei Unternehmenskäufen (M&A) in rechtlichen Due Diligences thematisiert.
In Bezug auf entwickelte Software kommt aufgrund des Urheberrechts regelmäßig lediglich die Einräumung eines umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechtes in Betracht. Eine zivilrechtliche Übertragung des Rechtes ist demnach nicht möglich.
Diese rechtlichen Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Softwareentwicklung auf Basis eines Dienst-, Werk- oder anderweitigem Vertrages erfolgt. Sie gelten bei Softwareentwicklungen zwischen fremden Dritten Unternehmen und zwischen verbundenen Unternehmen. Im Grundsatz gelten sie sowohl in rein nationalen Fällen (wobei sich hieraus keine Pflicht zum Steuerabzug ergibt) als auch in Fällen grenzüberschreitender Softwareentwicklung.
Beispiel:
Die A-GmbH, ansässig in Deutschland, lässt von einem bulgarischen Softwareentwickler im Rahmen eines Dienstvertrages Software entwickeln. Der bulgarische Softwareentwickler soll nach den Willen der beteiligen Unternehmen „keine Rechte an der Software“ erhalten.
Lösung:
Ein Ausschluss aller Rechte und damit die vollständige zivilrechtliche Übertragung der Software auf die A-GmbH ist bei Anwendung des UrhG ausgeschlossen. Es kommt grundsätzlich lediglich eine Nutzungsüberlassung in Betracht.
In Fall der Nutzungsüberlassung von Rechten hat der Vergütungsschuldner (A-GmbH) aber auf die Vergütung für den ausländischen Softwareentwickler einen Steuerabzug in Höhe von 15,825 Prozent vorzunehmen. Ggf. kann dieser unter dem DBA zwischen Deutschland und Bulgarien oder der EU-Lizenzrichtlinie herabgesetzt werden.
Fraglich ist, ob ohne eines „rechtlichen Rechtekaufs“ nicht ein sogenannter „wirtschaftlicher Rechtekauf“ in Betracht kommt. Der hätte dann keinen Steuerabzug zur Folge.
Aktuelle Entwicklungen
Das BMF-Schreiben befasst sich mit den Implikationen für den Steuerabzug vor dem Hintergrund, dass eine vollständige Übertragung entwickelter Software nicht möglich ist.
Das BMF-Schreiben ist damit für alle deutschen Unternehmen relevant, die Software im Ausland von verbundenen oder unverbundenen Unternehmen entwickeln lassen.
Anlass des BMF-Schreibens sind in 2021 erfolgte Änderungen des Urhebergesetzes, wonach § 32a UrhG (unabdingbare finanzielle Beteiligung des Urhebers) und § 41 UrhG (Rückfall des Nutzungsrechts an den Urheber, wenn der Nutzungsberechtige das Nutzungsrecht nicht ausübt) seit dem 7. Juni 2021 nicht mehr auf Software anzuwenden sind.
Gemäß BMF-Schreiben kann trotz der grundsätzlichen Anwendung des Urheberrechtes auf Software steuerlich ein „wirtschaftlicher“ Rechtekauf vorliegen. Das hat zur Folge, dass kein Steuerabzug vorzu-nehmen ist.
Voraussetzung ist, dass der Softwareentwicklungsvertrag die Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software vorsieht.
Wenn aber beim Urheber wirtschaftlich relevante Rechte verbleiben, ist ein wirtschaftlicher Rechtekauf regelmäßig ausgeschlossen. Die Folge ist, dass in diesen Fällen ein Quellensteuerabzug vorzunehmen ist.
Wenn die Softwareentwicklung über mehr-stufige Vertragsverhältnisse erfolgt (Beispiel: Auftragsentwickler schaltet einen Subunternehmer ein), ist sicher zu stellen, dass das Erfordernis der Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Soft-ware auf allen Stufen erfüllt ist. Hintergrund ist, dass ein nachgeschalteter Vertrag (z.B. der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsentwickler) die Rechte an der Software nur soweit gewähren kann, wie dies auch in vorgeschalteten Vertragsverhältnissen (z.B. der Vertrag zwischen dem Auftragsentwickler und dem Subunternehmer) vorgesehen ist.
Beispiel:
In dem Beispiel oben unter-beauftragt der bulgarische Softwareentwicklung ein slowe-nisches Unternehmen mit der Erstellung eines Teils der Software für die A-GmbH.
Lösung:
Damit auf die (Haupt-)Vergütung der A-GmbH an das bulgarische Unternehmen kein deutscher Steuerabzug vorzunehmen ist, ist zunächst sicherzustellen, dass zwischen diesen Unternehmen alle Kriterien für einen „wirtschaftlichen Rechtekauf“ vorliegen. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass Gleiches im Verhältnis des bulgarischen zum slowenischen Softwareentwickler erfüllt ist. Nur so kann der bulgarische Softwareentwicklung Rechte an die A-GmbH gewähren.
Das BMF-Schreiben ist anzuwenden auf Auftragsentwicklungen bzw. Zahlungen, die seit dem 7. Juni 2021 (Inkrafttreten der Änderungen des UrhG) erfolgt sind.
Nächste Schritte
Sollte Ihr Unternehmen im Ausland Software entwickeln lassen, ist der entsprechende Vertrag dahingehend zu prüfen, ob dieser die Kriterien für einen „wirtschaftlichen“ Rechtekauf erfüllt.
Sollte dies nicht der Fall sein, sollte er entsprechend angepasst werden. Zudem ist für die Vergangenheit – sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt – der Steuerabzug nachträglich vorzunehmen und beim Finanzamt anzumelden.
Für weitere Informationen und die Prüfung Ihrer Vertragsverhältnisse steht unser Team gerne zur Verfügung.
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