Steuerliche „Regimewechsel“ sind notorisch schwer. Ob es der Übergang bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) hin zum Regime der Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) ist oder der grundlegende Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halb-/Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung von Körperschaften und ihrer Anteilseigner – immer stellen sich Friktionen am Schnittpunkt der Regime ein. Welche Probleme ergaben sich beim Übergang vom bisherigen System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intransparenten Systems zum 31.12.2017?
Am 19. Juli 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein überarbeitetes Schreiben zu Anwendungsfragen zur sogenannten Bauabzugsteuer im Sinne der §§ 48ff des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 27. Dezember 2002 herausgegeben. Dieses enthält keine grundlegenden Änderungen zu dem Schreiben aus dem Jahr 2002.
INHALTE
Es wurden Im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen vorgenommen (Wortwahl, Aktualisierung von Daten) und Fundstellen (Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung) ergänzt.
Hinweisen möchten wir Sie auf die folgenden Anpassungen zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen:
- In den Randziffern 4 und 5 des aktualisierten BMF-Schreibens wird etwas ausführlicher als zuvor dargestellt, was konkret unter „Bauleistungen“ zu verstehen ist. In dem früheren Schreiben aus 2002 hatte das BMF im Wesentlichen auf die sogenannte Baubetriebe-Verordnung Bezug genommen. Inhaltlich ergeben sich daraus jedoch keine Änderungen.
- In den Randziffern 35 und 36 sind nunmehr Ausführungen zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung bei Neugründung von Unternehmen aufgenommen worden.
- Außerdem wurde Randziffer 67 um nähere Ausführungen zum Thema Säumniszuschläge ergänzt. Inhaltliche Änderungen zu vorherigen Ausführungen ergeben sich jedoch keine.
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