BFH-Urteil: Konfusionsgewinne sind nicht nach § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG n.F. steuerfrei
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.Korrespondenzen zwischen der steuerlichen Behandlung von Wirtschaftsgütern in ver-schiedenen Veranlagungszeiträumen hat der Gesetzgeber z.B. in § 8b Abs. 2 Satz 4, 5 KStG angelegt: Eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf Anteile an Kapitalgesell-schaften wird steuerpflichtig wieder aufgeholt. Auch bei Teilwertabschreibungen auf Forde-rungen ist § 8b Abs. 3 KStG mit seinem Abzugsverbot bei wesentlicher Beteiligung an-wendbar. Wie die Wertaufholung hier zu handhaben ist, sagt § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG n.F. Ob dies auch bei einer Konfusion, dem Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner, gilt, hatte nun der I. Senat des BFH zu beurteilen (I R 10/23).