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Quellensteuern

Das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz kommt

Aktuell: Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) zugestimmt. Durch die Umsetzung des Gesetzes werden unter anderem die Verfahren zur Freistellung bzw. Erstattung von Quellensteuern nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) und deren Bescheinigung modernisiert und digitalisiert. Relevant sind die Änderungen insbesondere für den in der Praxis häufigen Fall der Freistellung von Lizenzzahlungen und Kapitalerträgen an ausländische Lizenzgläubiger und Anteilseigner. Das Gesetz betrifft daneben weitere Änderungen, insbesondere umfangreiche neue Regelungen zur elektronischen Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer ab 2024, über die wir gesondert informieren werden.

Anträge auf Freistellung oder Erstattung können nach dem 31. Dezember 2022 nur noch in elektronischer Form gestellt und entsprechende Freistellungsbescheinigungen nur in elektronischer Form versandt werden. Für Freistellungsbescheinigungen ist das früheste Gültigkeitsdatum nun doch wie bisher der Tag der Antragstellung, eine rückwirkende Änderung von Steueranmeldungen bleibt somit möglich. Die Bearbeitungsdauer eines Freistellungsantrags beträgt maximal drei Monate.

Das Gesetz sieht auch eine Neufassung der viel diskutierten und kritisierten Anti-Missbrauch Regel des § 50d Absatz 3 EStG vor. Es bleibt grundsätzlich bei einem nationalen Treaty/Directive-Override. Auch die Neufassung definiert 2 Prüffelder als Voraussetzungen zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs. So wird weiterhin (in verschärfter Fassung) zunächst auf die hypothetische Entlastungsberechtigung der Anteilseigner abgestellt. Das zweite Prüffeld betrifft die Art und den Umfang der Wirtschaftstätigkeit in Bezug auf die zu entlastenden Einkünfte der ausländischen Gesellschaft, bei der (weiterhin) ein adäquater eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten werden muss. Zusätzlich ist ein wesentlicher Zusammenhang der Einnahmen mit der Wirtschaftstätigkeit gefordert. Allerdings wird die Möglichkeit des Gegenbeweises erleichtert. So werden sämtliche außersteuerlichen Gründe, auch solche, die sich aus den Konzernverhältnissen ergeben können, als Nachweis akzeptiert. Zu beachten ist, dass es auch weiterhin bei einer Einzelfallbetrachtung bleibt und der Steuerpflichtige entsprechende Nachweispflichten hat.

Die Neufassung des § 50d Absatz 3 EStG ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, die ehemalige Regelung kann allerdings noch auf die Fälle angewendet werden, deren Zufluss vor Veröffentlichung des Gesetzes erfolgt ist.

Einschätzung: Positiv ist, dass sich die Verfahrensdauer bei Freistellungsanträgen ab 2023 verkürzen soll und die Abwicklung durch Einsatz digitaler Prozesse effizienter gestaltet wird. Es bleibt dabei, dass Deutschland bei der Missbrauchsbekämpfung auf eine detaillierte Einzelfallprüfung abstellen will, die zum Teil umfangreiche Arbeiten erforderlich macht.

 

 

 

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