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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Regierungsentwurf vom 24. März 2021
Steuerneutrale Umwandlungen sind auf Basis des derzeitigen Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) nur für EU/EWR-Gesellschaften möglich. Eine Steuerneutralität für Umwandlungen von Drittstaatengesellschaften beschränkt sich auf den Vorgang der Verschmelzung, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Verschmelzung handelt (§ 12 Absatz. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)). Der Bundestag hat nunmehr am 21. Mai 2021 dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt und damit unter anderem den Weg für die Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes eingeleitet. Der Gesetzentwurf umfasst nun eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen im Sinne des UmwStG, indem die Beschränkungen auf EU/EWR-Staaten aufgehoben und das UmwStG für steuerneutrale Umwandlungen von Körperschaften mit Drittstaatenbezug eröffnet werden sollen.
Zudem soll § 12 Absatz 2 KStG in das UmwStG unter Aufgabe der Voraussetzung, dass die Verschmelzung zwischen Körperschaften desselben Drittstaats stattfinden muss, integriert und die zwingende Liquidationsbesteuerung bei Wegzügen von Körperschaften in Drittstaaten (§ 12 Absatz 3 KStG) gestrichen werden.
Voraussetzung für eine Steuerneutralität von Umwandlungsvorgängen mit Drittsaatenbezug soll sein, dass die Umwandlung die Strukturmerkmale einer inländischen Umwandlung aufweist. Auch dürfen deutsche Besteuerungsrechte durch die Umwandlung nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Entsprechend dem KöMoG-Entwurf sollen die geplanten Vorschriften auf Umwandlungen anzuwenden sein, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.
Globalisierung nur für bestimmte Umwandlungen
Die Globalisierung des Anwendungsbereichs umfasst jedoch nicht sämtliche Umwandlungsfälle. Vielmehr ist die Öffnung beschränkt auf Umwandlungen im Sinne des zweiten bis fünften Teils des UmwStG – dies sind im Wesentlichen Verschmelzungen zwischen Kapitalgesellschaften sowie Auf- und Abspaltungen von Kapitalgesellschaften. Der Anwendungsbereich des sechsten bis achten Teils des UmwStG – dies sind im Wesentlichen Einbringungen von Betriebsvermögen in Kapital- und Personengesellschaften sowie der Austausch von Kapitalgesellschaftsanteilen – bliebe dagegen auf Umwandlungen von EU/EWR-Gesellschaften beschränkt.
Beispiel 1:
Die Drittstaatengesellschaft A-Co hat eine deutsche Betriebsstätte. A-Co möchte die deutsche Betriebsstätte auf eine ebenfalls im Drittland ansässige B-Co abspalten.
Lösung Beispiel 1:
Auf Basis des derzeitigen UmwStG ist eine steuerneutrale Abspaltung nicht möglich, da die beteiligen Gesellschaften als Drittstaatengesellschaften nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen. Im Zuge der Öffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des UmwStG auf Drittstaatenspaltungen wäre eine steuerneutrale Spaltung unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UmwStG grundsätzlich möglich.
Hinweis: Eine steuerneutrale Einbringung der deutschen Betriebsstätte in eine deutsche GmbH wäre weiterhin nicht möglich, da die Einbringung in den nicht globalisierten sechsten Teil des UmwStG fällt.
Beispiel 2:
Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige A-GmbH besitzt je 100%-Beteiligungen an der in Drittstaat B ansässigen B-Co sowie an der in Drittstaat C ansässigen C-Co. B-Co soll grenzüberschreitend auf C-Co verschmolzen werden.
Lösung Beispiel 2:
Bisher war nach den Regelungen des § 12 Absatz 2 KStG lediglich eine Steuerneutralität möglich, wenn die Verschmelzung zwischen Gesellschaften desselben Staates stattfindet. Nunmehr ist unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 11ff UmwStG auch eine grenzüberschreitende Drittstaatenverschmelzung möglich.
Zustimmung des Bundesrates
Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die für den 25. Juni 2021 vorgesehen ist. Die Neuregelung könnte damit noch in der aktuellen Legislaturperiode in Kraft treten. Zuletzt äußerte der Bundesrat in der Sitzung am 7. Mai 2021 jedoch Vorbehalte gegen die Globalisierung des UmwStG, da mögliche Einnahmeausfälle und Entstrickungslücken noch nicht hinreichend geprüft seien. Auch wird angemerkt, dass die Globalisierung zu Rechtsunsicherheiten führen könne, zum Beispiel in Bezug auf die Frage, ob eine Drittstaatenverschmelzung die Strukturmerkmale einer inländischen Umwandlung aufweist. Der Bundesrat bat daher um das Zurückstellen des Gesetzesvorhabens.
Einschätzung
Im Zeitalter der fortschreitenden Globalisierung sind die geplanten Gesetzesänderungen sehr zu begrüßen. Für weltweit tätige Unternehmen mit Tochtergesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums könnten damit die Möglichkeiten, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungen steuerneutral durchzuführen, maßgeblich erweitert werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 zustimmt.

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