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Die Makler- und Bauträgerverordnung (kurz: MABV) ist eine aus der Gewerbeordnung abgeleitete Rechtsverordnung, die im deutschen Gewerberecht vor allem Vorgaben zum Schutz des Immobilienerwerbers bei der Gestaltung und beim Abschluss eines Bauträgervertrages erteilt.

Dabei bildet die Absicherung von Kundengeldern den zentralen Schwerpunkt der MaBV (§§ 2 -4 MaBV). Für einen gewerblichen Bauträger besteht nach § 3 Abs. 1 MaBV nur dann das Recht Zahlungen eines Erwerbers entgegenzunehmen, wenn

  • ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt,
  • eine Auflassungsvormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist,
  • die Sicherung der Lastenfreistellung (Freistellung von Grundpfandrechten) erfolgt ist und
  • eine behördliche Baugenehmigung erteilt wurde.

Die vom Erwerber einer Immobilie vereinnahmten Gelder sind durch den Bauträger entsprechend abzusichern und nur für das betreffenden Projekt zu verwenden. Grundsätzlich sind Zahlungen nur entsprechend dem Baufortschritt durch den Bauträger zu vereinnahmen. Hierbei ist gemäß § 6 MaBV eine strikte Trennung zwischen den vereinnahmten Kundegeldern und seine privaten Geldern vorzunehmen. Legen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, so besteht die Möglichkeit gemäß § 7 MaBV gegenüber dem Kunden eine Bürgschaft zu stellen. Diese soll die Leistungserfüllung und sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Einzahlung seiner eingebrachten Vermögenswerte absichern. Eine Fertigstellung des Bauobjektes wird durch eine Bürgschaft nach MaBV nicht garantiert. Für den Fall, dass der Erwerber bereits Zahlungen leistet, obwohl das Objekt noch nicht fertiggestellt ist, sieht die MaBV eine Staffelung vor, die sich an bestimmten Bauabschnitten orientiert.

Vereinbarungen zwischen Bauträger und Immobilienerwerber sind gemäß § 12 MaBV nichtig, wenn sie von den Vorgaben der MaBV abweichen. So sind auch einbezogene Notare den Regelungen der MaBV verpflichtet und dürfen davon nicht abweichend beurkunden.

Prüfung nach der Makler- und Bauträgerverordnung

Gewerbetreibende, die in § 34c Abs. 1 GewO genannte Tätigkeiten (d.h. Anlagevermittler, Bauträger, Baubetreuer) ausüben, unterliegen der Verordnung über die Pflichten der MaBV. Demnach sind diese dabei nach § 16 Abs. 1 MaBV verpflichtet auf eigene Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2-14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen Prüfer (WP, vBP) prüfen zu lassen. Es handelt sich um bei der Prüfung gemäß § 16 MaBV um eine Gesetzmäßigkeitsprüfung, die auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 2 – 14 MaBV gerichtet ist. Prüfungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr (auch bei abweichendem GJ des Gewerbetreibenden). Der Bericht über die Prüfung ist der Behörde bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Bei den Prüfungen nach § 16 Abs. 2 MaBV  handelt sich um so.g. gesetzliche Vorbehaltsaufgaben für die eine Siegelungspflicht besteht.