Materielles Korrespondenzprinzip bei der verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG)
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise. Materielles Korrespondenzprinzip bei der verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG)
Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.
Dr. Martin Weiss
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Steuerliche Risiken im Fokus: Warum der VAT Health Check der erste Schritt ist
Health Check - Teil 1 Steuerliche Risiken im Fokus: Warum der VAT Health Check der erste Schritt ist
Teil 1 unserer vierteiligen Health Check Reihe: Warum sich ein (VAT) Health Check für Ihr Unternehmen lohnen kann und wieso dieser Schnittstellenthemen zu weiteren Steuerarten umfassen sollte (kombinierter Health Check).
Katharina Lehner
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Bedingte Rechtsnachfolge beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG)
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise. Bedingte Rechtsnachfolge beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG)
Umwandlungen unter dem Umwandlungssteuergesetz sind steuerlich durch den Ansatz des Buchwertes auf Antrag häufig begünstigt. Allerdings stellen sich durch eine Umwandlung auch weitere Rechtsfolgen ein. Insbesondere wird mit den „Rückwirkungsfiktionen“ des UmwStG eine abweichende Zurechnung von Einkünften im Rückwirkungszeitraum umgesetzt (§§ 2, 20 Abs. 5, 6 UmwStG). Zudem wird durch Normen wie § 4 Abs. 2 UmwStG eine besondere Rechtsnachfolge vorgeschrieben. Wie weit diese reicht, ist insbesondere beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG) umstritten.
Dr. Martin Weiss
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Tax Technology 3.0 Studie 2026 in Kooperation mit Lünendonk®
Studie Tax Technology 3.0 Studie 2026 in Kooperation mit Lünendonk®
In der deutschen Steuerlandschaft entwickelt sich die Automatisierung der Steuerfunktion vom Trendthema zum neuen strategischen Gebot.
Phasengleiche Aktivierung des organschaftlichen Ausgleichsanspruchs eines Minderheitsaktionärs
Beratungspraxis Unternehmenssteuern Phasengleiche Aktivierung des organschaftlichen Ausgleichsanspruchs eines Minderheitsaktionärs
Die ertragsteuerliche Organschaft in Deutschland wirft – anders als moderne Systeme zur Gruppenbesteuerung im Ausland – nicht zuletzt durch das formale Erfordernis eines Ge-winnabführungsvertrags in der Praxis regelmäßig Fragen auf.
Torben Schlitt
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Was ist ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ für Zwecke der Ertragsteuern?
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise. Was ist ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ für Zwecke der Ertragsteuern?
Im steuerlichen Privatvermögen sind Wirtschaftsgüter „nur“ durch die Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 und 23 EStG steuerlich verstrickt. Bei § 23 EStG ist diese Verstrickung allerdings zeitlich und sachlich begrenzt. Während die zeitliche Dimension maximal 10 Jahre umfasst, sind sachlich auch „andere Wirtschaftsgüter“ als Grundstücke umfasst. Ausgenommen sind allerdings „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“. Den „scope“ dieser Regelung musste der BFH jetzt erneut ausleuchten.
Dr. Martin Weiss
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Verspätungszuschlag und Corona-Krise
BFH-Urteil Verspätungszuschlag und Corona-Krise
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. X R 7/23) entschied der BFH, dass die im Zuge der Corona-Pandemie gesetzlich verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 nicht wie eine behördliche Fristverlängerung im Sinne des § 109 AO wirkt., Die Folge: Bei verspäteter Abgabe ist ein Verspätungszuschlag zwingend nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen. Die Rückausnahme nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, hielt der BFH für tatbestandlich ausgeschlossen. Eine Ermessensentscheidung konnte der Kläger auch nicht aus den FAQ „Corona“ (Steuern) herleiten, zu deren Rechtscharakter der BFH im Rahmen seines Urteils ebenfalls Stellung bezieht.
Zekiye Kaya
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BFH-Urteil: Der Kampf um teilentgeltliche Übertragungen bei § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise. BFH-Urteil: Der Kampf um teilentgeltliche Übertragungen bei § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
Die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter hat zuletzt besonders im Bereich des steuerlichen Privatvermögens für Aufsehen gesorgt. Dort kommt die „strenge Trennungstheorie“ zur Anwendung, wonach für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (zB § 23 EStG) eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgt (BFH v. 11.3.2025 – IX R 17/24, DStR 2025, 1265). Für den Bereich des steuerlichen Betriebsvermögens besteht weiterhin Unsicherheit bezüglich dieser Frage, die der IV. Senat des BFH jetzt zugunsten der „modifizierten Trennungstheorie“ entschieden hat.
Dr. Martin Weiss
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BFH-Urteil: Ertragsteuerliche Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise. BFH-Urteil: Ertragsteuerliche Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen
Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben finden sich in zahlreichen Bestimmungen. Insbesondere §§ 4 ff. EStG enthalten umfassende Abzugsverbote, unter die sich mit § 4g EStG allerdings auch „unsystematisch“ Vorschriften zur Abmilderung von Entstrickungen gemischt haben. Die weitaus meisten Vorschriften beschränken jedoch den Abzug von Betriebsausgaben. Durch § 4k EStG gibt es bspw. ein sehr umfassendes, unionsrechtlich induziertes Abzugsverbot für Aufwendungen, die im weitesten Sinn mit „Besteuerungsinkongruenzen“ zusammenhängen. Die „Lizenzschranke“ des § 4j EStG ist hingegen mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2025 weggefallen (§ 52 Abs. 8c Satz 3 EStG). Für andere Vorschriften – wie § 4i EStG zu Sonderbetriebsausgaben im grenzüberschreitenden Kontext – wird eine Aufhebung hingegen bislang nur diskutiert. Zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 4f EStG („Verpflichtungsübernahmen“) hat der BFH jetzt erneut entschieden.
Dr. Martin Weiss
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