Die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter hat zuletzt besonders im Bereich des steuerlichen Privatvermögens für Aufsehen gesorgt. Dort kommt die „strenge Trennungstheorie“ zur Anwendung, wonach für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (zB § 23 EStG) eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgt (BFH v. 11.3.2025 – IX R 17/24, DStR 2025, 1265). Für den Bereich des steuerlichen Betriebsvermögens besteht weiterhin Unsicherheit bezüglich dieser Frage, die der IV. Senat des BFH jetzt zugunsten der „modifizierten Trennungstheorie“ entschieden hat.
Das Steuerrecht unterliegt einem Wandel wie kaum eine andere Materie. Mit uns behalten Sie den Durchblick. Lesen Sie die wichtigsten Neuigkeiten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung sowie ausgewählte Presseveröffentlichungen unseres Hauses.
Read more
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise
BFH-Urteil: Der Kampf um teilentgeltliche Übertragungen bei § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise
BFH-Urteil: Ertragsteuerliche Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen
Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben finden sich in zahlreichen Bestimmungen. Insbesondere §§ 4 ff. EStG enthalten umfassende Abzugsverbote, unter die sich mit § 4g EStG allerdings auch „unsystematisch“ Vorschriften zur Abmilderung von Entstrickungen gemischt haben. Die weitaus meisten Vorschriften beschränken jedoch den Abzug von Betriebsausgaben. Durch § 4k EStG gibt es bspw. ein sehr umfassendes, unionsrechtlich induziertes Abzugsverbot für Aufwendungen, die im weitesten Sinn mit „Besteuerungsinkongruenzen“ zusammenhängen. Die „Lizenzschranke“ des § 4j EStG ist hingegen mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2025 weggefallen (§ 52 Abs. 8c Satz 3 EStG). Für andere Vorschriften – wie § 4i EStG zu Sonderbetriebsausgaben im grenzüberschreitenden Kontext – wird eine Aufhebung hingegen bislang nur diskutiert. Zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 4f EStG („Verpflichtungsübernahmen“) hat der BFH jetzt erneut entschieden.
Vorsteuerabzug & Rechnungsbesitz: Das neue EuG-Urteil (T-689/24)
Vorsteuerabzug & Rechnungsbesitz: Das neue EuG-Urteil (T-689/24)
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer entsteht (Art. 167 MwStSystRL). Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der leistende Unternehmer die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung ausgeführt hat (Art. 63 MwStSystRL). Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist indes erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist (Art. 178 MwStSystRL). Das Europäische Gericht (EuG) geht unter anderem der Frage nach, welche Bedeutung dem Besitz der Rechnung zukommt, wenn der Zugang der Rechnung und die Entstehung des Vorsteuerabzugs in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen liegen.
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise
BFH-Urteil: Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft können steuerliche Fallstricke sein
Der Rückkauf eigener Anteile einer Kapitalgesellschaft ist ein bekanntes Mittel, um den Anteilseignern liquide Mittel ohne Ausschüttung zukommen zu lassen. Dass er steuerlich einen Fallstrick darstellen kann, muss allerdings bei aller Begeisterung beachtet werden. Die negativen Auswirkungen erstrecken sich nicht nur auf die Ertragsteuern, wo die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ohne Beachtung der eigenen Anteile gemessen wird. Vielmehr können Probleme auch bei der Grunderwerbsteuer auftreten, bei der die Überschreitung von Beteiligungsschwellen ebenfalls schädlich sein kann.
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise
BFH-Urteil: Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften und kein Ende!
Die Ertragsbesteuerung deutscher Personengesellschaften weist mit dem „Sonderbe-triebsvermögen“ eine Besonderheit auf. Die Folgewirkungen einer „Verstrickung“ von Wirt-schaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen sind weitreichend. Diese Wirtschaftsgüter stel-len Betriebsvermögen dar, eine nicht steuerbare Veräußerung ist – entgegen den Verhält-nissen im steuerlichen Privatvermögen – nicht mehr denkbar. Zudem wird bei gewerblichen Mitunternehmerschaften das Sonderbetriebsvermögen auch in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Die „Feinheiten“ der Verstrickung („Einlage“) und Ent-strickung („Entnahme“) im (Sonder-)Betriebsvermögen hat der BFH in einem neuen Urteil (IV R 20/23) ausführlich dargestellt.
KANU 2.0
Bilanzierung von Gasnetzen: Abschreibung & Rückbau, Stilllegung im Fokus
Der geplante Ausstieg aus der Erdgasversorgung hat erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung bestehender Erdgasinfrastrukturen – dies betrifft insbesondere die Gasnetze. Vor diesem Hintergrund stehen viele Netzbetreiber zunehmend vor der Frage, wie Gasnetze bilanziell zu behandeln sind, wenn sich ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer verkürzt oder ein Rückbau bzw. eine Stilllegung absehbar wird.
Tax – Global Mobility Services
BMF-Schreiben DBA-Arbeitslohn: Änderungen ab 2025
Die Finanzverwaltung hat das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 12. Dezember 2023 (BStBl I 2023, S. 2179) mit ihrem Schreiben vom 19.12.2025 angepasst. Hinweis: Die nachfolgend genannten Randnummern beziehen sich auf dieses Schreiben.
BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise
BFH-Urteil: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO gibt einen Kanon von “vollzuverzinsenden” Steuern vor – zu diesen gehört auch die Gewerbesteuer. Erhält der Gewerbebetrieb eine solche Vollverzinsung, stellt sich die Frage, ob er sie wiederum als Betriebseinnahme versteuern muss. Von den 1,8 Prozent „Habenzins“ (§ 238 Abs. 1a AO) werden dann Ertragsteuern abgezogen, so dass eine „Unwucht“ entsteht: Ein Sollzins unter § 233a AO ist als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) zu den Ertragsteuern nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG), ein Habenzins aber zu versteuern. Für die Gewerbesteuer hat der BFH diese Handhabung bestätigt (IV R 16/23).
Öffentliche Einrichtungen
Neues vom BMF zu dauerdefizitären Betrieben in der Umsatzsteuer
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen steht ein Wandel bevor. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 werden die Anforderungen an Entgeltlichkeit, wirtschaftliche Tätigkeit und damit auch an den Vorsteuerabzug dauerdefizitärer Betriebe erheblich verschärft. Einrichtungen müssen künftig strengere Prüfmechanismen erfüllen, insbesondere hinsichtlich Kostendeckungsquote und Zuschussverknüpfung. Die neue Rechtslage setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) um. Diese zwingt juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Städte, Kommunen, …) und ihre privatrechtlichen Beteiligungen (wie z.B. die Stadtwerke) in privatrechtlicher Rechtsform, dazu, ihre Strukturen und Finanzierungsmodelle zu prüfen und neu auszurichten. Das Schreiben ist in seinem Anwendungsbereich jedoch nicht auf den öffentlichen Sektor beschränkt und gilt auch für andere private Betreiber außerhalb des zweiten Sektors.
