Firmenfitness und Präventionskurse: Neue Anforderungen an den Nachweis der Steuerfreiheit

Lohnsteuer & Benefits

Firmenfitnessprogramme sind ein etabliertes Instrument der Mitarbeiterbindung und Gesundheitsförderung. Steuerlich profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn Präventionsleistungen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen und damit steuerfrei gewährt werden können. Aktuelle Verwaltungsauffassungen konkretisieren und verschärfen in der Praxis die Anforderungen an die Nachweisführung deutlich: Ohne belastbaren Nachweis der tatsächlichen Teilnahme, insbesondere durch individuelle Teilnahmebescheinigungen, droht für den betreffenden Präventionsanteil künftig der Verlust der Steuerfreiheit. Unternehmen sollten daher ihre bestehenden Prozesse zeitnah überprüfen.

Stephanie Saur
Thomas Felzmann
Hannes Zug
Sandra Guyot
Ekatarina Petrusevych
Jasmin Ochsmann
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BFH-Beschluss: Frist bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.

Zu steuerlichen Fristen hält die AO im Wesentlichen einen Verweis in § 108 AO auf die §§ 187-193 BGB bereit. Zudem beschäftigt sie sich in § 109 AO mit der Verlängerung solcher Fristen und in § 110 AO mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Fristen spielen allerdings auch im materiellen Recht bei den Tatbeständen im Ertragsteuerrecht eine Rolle. Insbesondere § 23 EStG – zu den „privaten Veräußerungsgeschäften“ – weist einen solchen Zeitbezug aus. Je nach Wirtschaftsgut ergeben sich Fristen von 1 oder 10 Jahren. Wie diese zu berechnen sind, spielt damit für die Steuerbarkeit eine gewichtige Rolle. Der BFH hat seine ständige Rechtsprechung hierzu noch einmal bestätigt (IX B 24/26).

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Payroll Health Check – so stellen Sie Ihre Entgeltabrechnung zukunftsfähig auf

Health Check Teil 10

In Teil 2 und Teil 4 unserer Reihe wurden bereits Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht intensiv aus der Sicht von Haftung und Compliance beleuchtet. In diesem Teil widmen wir uns dem Bereich, in dem sich das Zusammenspiel von Theorie und Praxis am stärksten manifestiert – der Payroll.

Michael Schäfer
Sophie Römer
Katharina Lehner
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BFH-Urteil: Wahlrechte bei den Ertragsteuern und ihre Umsetzung im Steuerbescheid

BFH Insight - wöchentlich. relevant. präzise.

Bei den Ertragsteuern ergeben sich zahlreiche Wahlrechte des Steuerpflichtigen, die auf die Steuerbelastung einen merklichen Einfluss haben können. Nicht immer sind die ertragsteuerlichen Folgen so dramatisch wie bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, die eine (weitgehende) Gewerbesteuerfreiheit auslöst. Andere Wahlrechte können die Einkommensteuerbelastung mindern, etwa wenn zum Teileinkünfteverfahren optiert wird (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) und dadurch tatsächliche Werbungskosten abzugsfähig werden. Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG hat der BFH nun erneut zur Ausübung des Wahlrechts und zu den verfahrensrechtlichen Implikationen geurteilt (X R 28/24).

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EuGH-Urteil zur Grunderwerbsteuer: Neue Impulse für deutsche Umstrukturierungen

Tax Alert – Grunderwerbsteuer

Die deutsche Grunderwerbsteuer ist komplex und stellt insbesondere bei konzerninternen Umstrukturierungen häufig ein wesentliches Transaktionshindernis dar. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Grunderwerbsteuer könnte jedoch perspektivisch zu einer spürbaren Entlastung beitragen und die Diskussion in Deutschland neu beleben.

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BFH-Urteil: Keine Vererblichkeit der Abzugsberechtigung unter § 10f EStG

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Bei der Einkommensteuer sorgt der Tod des Steuerpflichtigen für einen Einschnitt, der zwar nicht den Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG) unterbricht, wohl aber zahlreiche weitere Fragestellungen auslöst. Mit Spezialregelungen wie § 6 Abs. 3 EStG und § 11d Abs. 1 EStDV hat der Gesetzgeber einzelne Fragen in diesem Bereich geklärt, ebenso wie § 45 AO die verfahrensrechtlichen Themen teilweise löst. Abzugsbeträge hingegen – wie ein Verlustvortrag unter § 10d EStG – gehen nicht auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) über. Zu den „Quasi-Sonderausgaben“ unter § 10f EStG („Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen“) hat der X. Senat des BFH jetzt ebenso entschieden (X R 23/24).

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Steuerneutrale Umstrukturierungen – einzuhaltende Formalien bei der Antragstellung

Beratungspraxis Unternehmenssteuern

Unternehmen müssen sich rasch an veränderte Rahmenbedingungen anpassen, wenn sie nachhaltig erfolgreich sein wollen. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die ertragsteuerneutrale Umsetzung von unternehmerischen Reorganisationsmaßnahmen.

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BMF-Schreiben zu Vorsteuerabzug und § 15a UStG

BMF-Schreiben

Das BMF ordnet den Umgang mit gemischt genutzten Eingangsleistungen bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne neu. Das Schreiben ist vor allem für juristische Personen des öffentlichen Rechts („jPöR“) sowie für steuerbegünstigte Körperschaften mit ideellem Bereich praxisrelevant, weil es die Abgrenzung zwischen privater und nichtwirtschaftlicher Nutzung klarer fasst und zahlreiche Abschnitte im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) anpasst. Ändert sich das Nutzungsverhältnis zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit, wird künftig nicht mehr die unentgeltliche Wertabgabe angewendet, sondern die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

Tobias El
Marcus Krüger
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BFH-Urteil: Internationale Besteuerungsrechte im Zusammenhang mit der Schifffahrt

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Die Schifffahrt wird im deutschen Steuerrecht im nationalen Kontext insbesondere durch die Sollbesteuerung („Tonnagebesteuerung“ des § 5a EStG, § 7 Satz 3 GewStG) gefördert. Im grenzüberschreitenden Kontext ergeben sich bei beschränkt Steuerpflichtigen inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG sich für Schiffspersonal allein aus dessen Buchst. a, während für – insoweit ähnliches – Flugpersonal zusätzlich eine Spezialvorschrift in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG zu beachten ist. In den deutschen DBA gibt es zudem häufig Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2025 nachgeahmte Vorschriften, zu denen der VI. Senat des BFH jetzt entschieden hat (VI R 1/24).

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