BVV Pflicht 2027: Sind Sie als Arbeitgeber bereit?
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Was beim Eintritt ins Auslandsgeschäft zu beachten ist
Nicht wenige erfolgreiche Start-ups wollen expandieren – auch ins Ausland. Doch oft sind sie auf den Markteintritt nicht ausreichend vorbereitet oder haben zu wenig Zeit. Was ist jetzt zu tun?
Der Eintritt in ausländische Märke ist für viele Start-ups eine Herausforderung. Personal im Ausland wird benötigt und damit gehen einige Fragen einher.
Komplexe Personalfragen können für Start-ups schnell zum Problem werden. Oft muss es schnell gehen und die Administration läuft noch nicht rund. Es fehlen die Ressourcen und wenn das Business zudem sehr erfolgreich startet, setzen Gründerinnen und Gründer andere Prioritäten. Eine Vernachlässigung lokaler Anforderungen allerdings kann zu folgenreichen Fehlern führen.
Jetzt brauchen Sie Standardprozesse, die Ihnen eine zuverlässige Grundlage zum Beispiel für die Erfüllung behördlicher Vorgaben bieten.
Wenn wir Start-ups bei der Auslandsexpansion begleiten, arbeiten wir mit unseren Netzwerkpartnerinnen bzw. -partnern und Grant Thornton-Teams im Ausland direkt zusammen. Unser deutsches Kompetenz-Center eruiert Compliance- und Rechtsrisiken für unsere Mandantinnen und Mandanten. Das gilt auch für besonders individuelle Business-Cases.
Wir gehen sensibel mit Ihren Personalfragen um, helfen bei Gründungen von Gesellschaften und beraten bei der Einstellung von Mitarbeitenden. Alle steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen erfüllen wir mit Ihnen gemeinsam.
Wenn die Gründung erfolgreich abgeschlossen und Ihre neuen Mitarbeitenden eingestellt sind, unterstützen wir im Tagesgeschäft bei Steuererklärungen und Abschlüssen nach Local GAAP.
Unsere Empfehlung: Diskutieren Sie bereits die Wahl Ihrer Gesellschaftsform mit uns. Die Wahl der Gesellschaftsform beeinflusst die gesamte Expansionsstrategie. Auch zum ausländischen Arbeitsrecht beraten unsere Spezialistinnen und Spezialisten vor Ort von der ersten Stunde an. Ihre festen Ansprechpartnerinnen und -partner stehen für Ihre Fragen hier in Deutschland immer zur Verfügung.
Wir bieten Ihnen komplette Unterstützung bei der Gründung neuer ausländischer Organisationseinheiten (z. B. steuerlicher Betriebsstätten) und bei den ersten lokal notwendigen Schritten. Dazu zählen:
→ Company-Set-up & Domiciliation Services
Wir bauen lokale Gehaltsabrechnungsprozesse auf & beraten zu Onboarding-Aktivitäten. Dazu zählen:
Mit Ihnen gemeinsam richten wir Compliance- und Reporting-Mechanismen ein, um lokale rechtliche Risiken zu vermeiden → GCRS.
Sprechen Sie uns jederzeit an!
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Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) stellt auf Grundlage des § 34c Abs. 5 EStG Arbeitslohn für bestimmte Auslandstätigkeiten steuerfrei, darunter Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe. Die Finanzverwaltung durfte dies auf Projekte beschränken, die unmittelbar aus deutschen Haushaltsmitteln finanziert werden. Vorhaben des Europäischen Entwicklungsfonds (EDF) fallen nicht darunter. Nachdem der EuGH die Praxis für unionsrechtskonform erklärt hat, bestätigt sie auch der BFH: Gerichte prüfen nur, ob die Auslegung allgemeiner Verwaltungsanweisungen möglich und nicht willkürlich ist (BFH v. 02.09.2026 – I R 51/23 (I R 20/18)).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23, DStR 2026, 395) reagiert: Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht in allen offenen Fällen ein Gewinn nur noch, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. Die Finanzverwaltung verwirft die „strenge Trennungstheorie“ und hebt ihren Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2013 auf. Der Beitrag zeigt, was sich ändert, wo das Schreiben über das Urteil hinausgeht, warum Verlustfälle zur Falle werden können und für wen sich der Antrag auf Anwendung der alten Rechtslage lohnt.
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