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Umsatzsteuer: Organschaft

Aktuelle Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte

Zum Thema umsatzsteuerliche Organschaft liegen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurzeit gleich zwei Vorabscheidungsersuchen von deutschen Gerichten vor.

  • Die Vorlagefrage des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg betrifft die Auffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzverwaltung, wonach die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft voraussetzt, dass an dieser neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die ihrerseits finanziell in das Organträgerunternehmen eingegliedert sind (vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 5a UStAE). Das FG Berlin-Brandenburg hat Zweifel, ob diese Einschränkung mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. Urteil vom 21. November 2019, Aktenzeichen 5 K 5044/19, Aktenzeichen beim EuGH: C-868/19).
  • Der XI. Senat des BFH möchte mit seiner Vorlage vom 11. Dezember 2019 (Aktenzeichen XI R 16/18) wissen, ob die deutschen Regelungen, die den Organträger – und nicht den Organkreis - zum Steuerpflichtigen bestimmen, unionsrechtskonform sind, und ob sich andernfalls der Steuerpflichtige direkt auf das Unionsrecht berufen kann. Weiter fragt der XI. Senat, ob bei der Prüfung nationaler Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung ein strenger oder ein großzügiger Maßstab gelten soll. Zudem soll der EuGH klären, ob ein Mitgliedsstaat eine Person im Wege der Typisierung als nicht selbständig ansehen darf, wenn der Organträger in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen und dadurch eine abweichende Willensbildung zu verhindern.

Die Vorlagen könnten für die Praxis von erheblicher Bedeutung sein, da sich der Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland – unabhängig von einer gesetzgeberischen Neuregelung – erheblich erweitern könnte.