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Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) beschlossen und damit den Weg für das weitere Gesetzgebungsverfahren geebnet. Deutschland ist bereits seit Längerem zur Umsetzung der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie verpflichtet, die unter anderem Änderungen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorsieht. Eine Umsetzung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde zuletzt vom Bundesrat abgelehnt.
Im Vergleich zum vorherigen Entwurf beschränken sich die Änderung im Wesentlichen auf die zeitliche Anwendung in den folgenden Bereichen:
Ver- und Entstrickungsbesteuerung (Artikel 5 ATAD), insbesondere
- Wertverknüpfung bei Begründung bzw. Verstärkung des deutschen Besteuerungsrechtes
- ratierliche Versteuerung bei Entstrickung
- Anwendung vorgesehen ab dem 1. Januar 2022
Reform der Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD), insbesondere
- neues Konzept der Beherrschung ausländischer Gesellschaften
- Anpassung des Aktivkatalogs
- als Niedrigsteuersatz (§ 8 Absatz 3 AStG) ist weiterhin ein Steuersatz von 25% vorgesehen
- Anwendung vorgesehen ab dem 1. Januar 2022
Regelungen zur Vermeidung von Besteuerungsinkongruenzen (Artikel 9 und 9b ATAD), insbesondere
- Beschränkung bzw. Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs, sofern hieraus eine Besteuerungsinkongruenz entsteht. Dazu zählt zum Beispiel die Nicht-Besteuerung beim Empfänger aufgrund eines hybriden Finanzierungsinstruments oder aufgrund eines hybriden Rechtsträgers
- Anwendung entsprechend der ATAD vorgesehen seit dem 1. Januar 2020
Der Regierungsentwurf bedarf im Gesetzgebungsverfahren der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrates. Noch ist unklar, ob diese noch vor der Bundestagswahl im September 2021 erteilt wird.

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