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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Gerade in Zeiten der Pandemie sehen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Planung von Veranstaltungen mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. Häufig muss die Veranstaltung ganz oder teilweise verschoben oder abgesagt werden. In der Praxis fallen häufig in diesem Zusammenhang Stornokosten an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29. April 2021 (Aktenzeichen VI R 31/18) entschieden, dass bei der lohnsteuerlichen Bewertung einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen bei den Beschäftigten einen Vorteil begründen können. Zu berücksichtigen sind daher die Gesamtkosten der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers für die Veranstaltung. Diese sind zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufzuteilen. Im Ergebnis durfte im Streitfall der Arbeitgeber in Rechnung gestellte Kosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht anwesend waren, sogenannte No Show-Kosten, nicht von der Bemessungsgrundlage abziehen. Einzelheiten finden Sie auch in unserem Beitrag.
Praxishinweis
Das Urteil hat erhebliche lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Auswirkungen. Gegen diese Entscheidung des BFH wurde am 20. Januar 2022 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1443/21) eingelegt. Betroffene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten die Entwicklungen weiter verfolgen. Wir empfehlen, gegen etwaige Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Bei der Gestaltung zukünftiger Veranstaltungen empfehlen wir eine Abstimmung im Einzelfall.
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Betriebsveranstaltungen: "No-Show-Kosten" nicht abziebar.
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