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Umsatzsteuer

Leistungen einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder

Leistungen einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) zugunsten ihrer Mitglieder sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Anlehnung an europarechtliche Vorgaben mit Urteil vom 23. September 2020 entschieden.

Im Urteilsfall wurde eine gGmbH durch eine Kirche und einen kirchennahen Verein einer anderen Kirche gegründet. Die gGmbH belieferte circa 15 Tageszeitungen mit Artikeln, um christliche Wertvorstellungen und ethische Positionen zu vermitteln. Hierfür wurde eine „Schutzgebühr“ erhoben, die jedoch für die gGmbH nicht kostendeckend war. Der weitere Finanzbedarf wurde durch Zuwendungen der kirchlichen Gesellschafter gedeckt. Diese Zuwendungen wurden von Finanzamt und Finanzgericht als Entgelt zur „Medienarbeit“ angesehen.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die „Zuwendung“ der kirchlichen Gesellschafter nicht als Gegenleistung zu werten ist. Vielmehr soll hier ein reiner Kostendeckungsbetrag vorliegen, der umsatzsteuerfrei ist. Das Unionsrecht umfasst zwei mögliche Steuerbefreiungen: Zum einen kann es sich um die Leistung eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder gegen Erstattung der genauen Kosten handeln. Zum anderen kann es sich um steuerfreie Leistungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder zu religiösen Zwecken gegen einen satzungsgemäßen festgelegten Betrag handeln.

Ausweislich des BFH sind Umsätze in der vorgenannten Konstellation immer dann umsatzsteuerfrei, sobald die Tätigkeit einer gGmbH den Interessen einer bestimmten Personengruppe und nicht nur dem einzelnen Gesellschafter zugutekommt.

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