Nach einem internen Referentenentwurf des BMF zum Jahressteuergesetz 2024 soll die Übergangsfrist zur zwingenden Anwendung der §§ 2, 2b UStG n.F. für juristische Personen öffentlichen Rechts um weitere zwei Jahre verlängert werden.
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Da die bislang in § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) a. F. geregelte Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspricht, wurde vom nationalen Gesetzgeber eine Gesetzesänderung verlangt. So forderten unter anderem der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof, die Wettbewerbsverzerrungen zu beenden, die aus der bisherigen Nichtbesteuerung juristischer Personen öffentlichen Rechts in vielen Teilbereichen resultieren. Die daraufhin erfolgte Gesetzesänderung soll die Gleichbehandlung der öffentlichen Hand mit Unternehmen in privater Hand gewährleisten. 

Die mit dem Jahressteuergesetz 2015 eingeführte Neuregelung enthielt eine mehrjährige Übergangsfrist zur weiteren Anwendung der bisherigen Regelung. Diese wurde bereits zweimal verlängert.

Erneute zweijährige Verlängerung der Übergangsregelung geplant

Im aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 ist eine erneute zweijährige Verlängerung der in § 27 Abs. 22a UStG normierten Übergangsregelung geplant. Sollte das Ende des Jahres zu erwartende Gesetz in dieser Form in Kraft treten, sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bisher die Weiteranwendung der Altregelung beantragt hatten, weiter nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Für die frühere Anwendung des § 2b UStG ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Der Referentenentwurf begründet die weitere Verlängerung mit der Vielzahl verwaltungstechnischer Umsetzungsprobleme und weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheiten. Auch sei von keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung auszugehen.

Praxistipp: Umstellung auf neue Rechtslage im Laufe des Jahres finalisieren

Ob die Regelungen des Referentenentwurfs in der jetzt vorliegenden Form tatsächlich in ein Jahressteuergesetz 2024 Eingang finden, ist derzeit offen. Es ist allen juristischen Personen öffentlichen Rechts, die die Neuregelungen derzeit noch nicht anwenden, aufgrund dieser Ungewissheiten anzuraten, die Umstellungsarbeiten auf die neue Rechtslage im Laufe dieses Jahres weiter voranzutreiben und bestenfalls abzuschließen. Denn neben der Auslegung des Rechts sind die Änderungen in der Organisation die größte Herausforderung.

 

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