Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ist das Bundesministerium für Finanzen (BMF) der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt und stellt klar, dass nicht jede ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen auch geschuldet wird. Für juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) kann dies erhebliche Erleichterungen für die Praxis bringen.
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Nach aktueller deutscher Gesetzeslage und bisheriger Verwaltungsauffassung schulden jPöR zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen grundsätzlich stets gegenüber dem Finanzamt. 

Der EuGH hat jedoch auf Basis des europaweit harmonisierten Mehrwertsteuersystems entschieden, dass Umsatzsteuer bei unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer dann nicht zu zahlen ist, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Für Umsätze, die erkennbar an Endverbraucher geleistet werden, hat der EuGH festgestellt, dass in diesen Fällen keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Denn bei Endverbrauchern ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, sodass eine Neutralisierung des Steueraufkommens nicht notwendig ist. 

Das BMF hat sich nun der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen. Es stellt klar, dass die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer dann nicht geschuldet wird, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. 

Unseres Erachtens muss dies entsprechend auch für Leistungen an nichtunternehmerisch tätige juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) gelten, wenn zu Unrecht Umsatzsteuer in den betreffenden Rechnungen ausgewiesen wurde. Wie bei Leistungen an Privatpersonen besteht auch bei Leistungen an den nichtunternehmerischen Bereich von jPöR kein Recht auf Vorsteuerabzug. 

In der Praxis kann dies insbesondere nach der bisherigen Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. vorkommen, bei sogenannten hoheitlichen Hilfsgeschäften, die vom nichtunternehmerischen Bereich einer jPöR an den nichtunternehmerischen Bereich einer anderen jPöR erbracht werden. 

Was ist nun zu tun? 

Soweit bei Leistungen an (andere) JPöR festgestellt wird, dass Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wurde, sollte daher geprüft werden, ob in diesen Fällen eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist, oder ob unter Berufung auf die diesbezügliche EuGH-Rechtsprechung und das BMF-Schreiben hierzu eine direkte Rückforderung der Umsatzsteuer - ohne Rechnungsberichtigung – möglich ist.