article banner
COVID-19

Folgen für Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland

Im Zuge der Corona-Maßnahmen haben viele Länder Reisebeschränkungen angeordnet. Folglich waren und sind im Laufe des Jahres 2020 Grenzpendler häufig faktisch gezwungen, von ihrem Wohnsitz in ihrem Heimatland aus zu arbeiten und nicht in dem Land, in dem ihre Arbeitgeber ansässig sind. Dies kann steuerliche Implikationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben.

Steuerliche Folgen für Arbeitnehmer im Home-Office mit Wohnsitz in Deutschland

  • Üblicherweise wird das Gehalt für Arbeitstage im Ausland auch im jeweiligen Land versteuert, wenn der Arbeitgeber dort ansässig ist (Tätigkeitsortsprinzip).
  • Home-Office-Tage von Arbeitnehmern mit deutschem Wohnsitz werden üblicherweise in Deutschland versteuert.
  • Die Ausreisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie haben vor allem Folgen für Grenzpendler, die in der Regel täglich von ihrem Wohnsitzstaat in einen anderen Staat zur Arbeit fahren.
  • Wenn mehr Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat Deutschland geleistet werden als üblich, führt dies zu einer Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage in Deutschland. Abhängig vom Steuersatz in den jeweiligen Ländern kann dies in Zeiten von Corona zu einer deutlich höheren oder niedrigeren Gesamtsteuerbelastung für Grenzpendler führen.

Bilaterale Sonderregelungen nach den DBA mit Österreich, Frankreich und der Schweiz

Abweichend vom oben genannten Tätigkeitsortsprinzip bei Grenzpendlern gibt es Sonderregelungen für Grenzgänger in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich, Frankreich und der Schweiz: Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Wohnsitzstaat auch das Besteuerungsrecht für die Einkünfte im anderen Staat, in dem der Arbeitgeber sitzt.

Aufgrund der erhöhten Anzahl an Home-Office-Tagen, könnte die Höchstgrenze der sogenannten Nichtrückkehrtage überschritten werden, somit greifen folglich die Sonderregelungen nicht mehr. Für einen Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland könnte dies bedeuten, dass Deutschland das Besteuerungsrecht anteilig verliert und der ausländische Sitzstaat des Arbeitgebers dieses erhält. Zusätzlich zu der möglichen Änderung der steuerlichen Situation für den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber unter Umständen von dem im anderen Staat zu zahlenden Gehalt Lohnsteuer einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde überweisen.

Wichtige Kriterien für diese bilateralen Sonderregelungen für Grenzgänger sind:

1) Grenzzone

Gemäß den DBA mit Österreich und Frankreich hat die Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Grenzzone zu erfolgen:

  • Österreich: Maximal 30 Kilometer Entfernung zwischen Wohnsitz und Grenze und 30 Kilometer Entfernung zwischen Tätigkeitsstätte und Grenze.
  • Frankreich: Grundsätzlich maximal 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnsitz und Grenze sowie 20 Kilometer Entfernung zwischen Tätigkeitsstätte und Grenze.

2) Nichtrückkehrtage

Grundsätzlich hat ein Grenzgänger täglich an den Ort seines Wohnsitzes zurückzukehren. Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Österreich und Frankreich: Wenn die Nichtrückkehrtage nicht mehr als 45 Tage betragen oder der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber außerhalb der Grenzzone tätig ist.
  • Schweiz: Wenn die Nichtrückkehrtage nicht mehr als 60 Tage betragen.

Deutschland und Österreich haben sich darauf geeinigt, dass Home-Office-Tage als Nichtrückkehrtage gelten.

Welche Sonderregelungen gelten aufgrund der COVID-19-Pandemie?

Wie oben beschrieben kann eine erhöhte Anzahl an Home-Office-Tagen schnell zu einer Änderung der Aufteilung von Besteuerungsrechten führen. Daraus können negative Auswirkungen auf die steuerliche Situation des Arbeitnehmers resultieren. Das Bundesfinanzministerium hat die folgenden bilateralen Sonderregelungen getroffen, um negative Auswirkungen durch eine unbeabsichtigte Änderung des Besteuerungsrechts zu vermeiden.

Österreich, Luxemburg, Niederlande, Belgien, Frankreich, Schweiz: Tätigkeitsortsfiktion (Wahlrecht)

  • Arbeitstage, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Home-Office geleistet werden, werden nicht als Nicht-Rückkehrtage oder als Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat Deutschland gezählt, sondern als Arbeitstage in dem Land, in dem die Tätigkeit ohne die COVID-19-Maßnahmen erbracht worden wäre.
  • Diese Tätigkeitsortsfiktion gilt also nicht für Arbeitstage, die ohne die COVID-19-Maßnahmen im Ansässigkeitsstaat geleistet worden wären (zum Beispiel vertraglich vereinbarte Heimarbeitstage).
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  • Die Regelung gilt für Arbeitstage in der Zeit ab dem 11. März 2020.
  • Nach dem 30. April 2020 erfolgte eine automatische Verlängerung vom Ende eines Kalendermonats bis zum Ende des nächsten Kalendermonats bzw. diese wurden schon teilweise bis zum 31. Dezember .2020 verlängert (Frankreich, Österreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg)
  • Sobald die aufgrund der COVID-19-Pandemie erklärten Maßnahmen gelockert werden, wird auch diese Sonderregelung aufgehoben.

Übrige Staaten

Die Tätigkeitsortsfiktion ist derzeit nur in den Fällen Österreich, Luxemburg, Niederlande, Belgien, Frankreich und Schweiz anwendbar. Für alle anderen DBA gelten die allgemeinen Regeln des DBA wie oben ausgeführt.

Praxishinweis

Wünschen Sie nähere Informationen zu den einzelnen Punkten oder haben Sie Fragen zum Beispiel zu den Dokumentationspflichten? Wir unterstützen Sie gerne bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen auf den Arbeitnehmer sowie Ihr Unternehmen.

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!