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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Die Corona-Pandemie stellt viele betroffene Unternehmen vor grundlegende wirtschaftliche Herausforderungen, auch als Folge der derzeit geltenden und sukzessiv ausgeweiteten Maßnahmen zum „Lockdown-Light“. Das Thema Corona-Verluste und der bestmögliche steuerliche Umgang hiermit stellt daher für die viele Steuerpflichtige auch weiterhin eine der zentralen Fragen dar. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über mögliche steuerplanerische Maßnahmen zum Geschäftsjahresende 31. Dezember 2020, um unterjährig aufgelaufene Verluste bestmöglich nutzbar zu machen.
Erweiterter Verlustrücktrag nach 2019
In erster Linie besteht nach derzeit geltender Rechtslage (Stand: 4. Dezember 2020) unverändert die Möglichkeit, die in 2020 aufgelaufenen Verluste im Rahmen der erweiterten Regelungen zum Verlustrücktrag in das Jahr 2019 zurückzutragen. Mit dem sogenannten zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Option geschaffen, bereits im Rahmen der Steuerveranlagung für 2019 auf Antrag einen pauschalierten Verlustrücktrag aus 2020 in Höhe von 30% der maßgeblichen Gewinneinkünfte in 2019 zu berücksichtigen. Bei Einreichung detaillierter Unterlagen bzw. Nachweise ist auch ein höherer als der mit 30% pauschalierte Verlustrücktrag möglich, wobei eine Deckelung auf 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung zu beachten ist. Wir hatten hierüber in Teil III unserer Beitragsserie zu den Corona-Verlusten berichtet.
Je nach Einzelfall kann es jedoch sein, dass die derzeit bestehenden Möglichkeiten zum erweiterten Verlustrücktrag für sich genommen nicht ausreichend sind, die durch Corona entstandenen Verluste angemessen zu kompensieren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Verluste den maximal möglichen Betrag von 5 Millionen Euro überschreiten oder in 2019 keine ausreichenden Gewinne erzielt wurden. Da der Verlustrücktrag nicht für Zwecke der Gewerbesteuer gilt, kann ein Rücktrag allein für Zwecke der Einkommensteuer darüber hinaus bei natürlichen Personen insoweit zu einem Nachteil führen, als Potenzial für die Anrechnung der Gewerbesteuer 2019 auf die Einkommensteuer 2019 verloren geht (da es keinen Vortrag für Anrechnungsüberhänge gibt).
Hebung stiller Reserven
Alternativ oder flankierend zur Inanspruchnahme des erweiterten Verlustrücktrags kann es im Einzelfall ggf. erwägenswert sein, die operativen Corona-Verluste im Laufe des Jahres durch Hebung stiller Reserven zu verrechnen und in Abschreibungspotenzial für künftige Gewinnjahre zu transferieren. Das hat insbesondere auch den Vorteil, dass etwaige Restriktionen im Hinblick auf die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung (für Gewinne oberhalb einer Million Euro) ab 2021 „umschifft“ werden können.
Die Hebung stiller Reserven kann dabei durch schlichten gruppen- oder konzerninternen Verkauf von abnutzbaren materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern erfolgen. Daneben könnte jedoch auch eine Aufdeckung stiller Reserven durch Vornahme von Umwandlungen zum gemeinen Wert oder zum Zwischenwert in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung der Ausweitung des Rückwirkungszeitraums wäre eine solche Maßnahme bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich auch mit steuerlicher Rückwirkung möglich. Insoweit kann sie sogar erst im Kalenderjahr 2021 mit Rückwirkung auf die Steuerbilanz zum 31. Dezember 2020 in Betracht kommen, was sicher einer Einzelfallprüfung vorbehalten ist.
(Steuer-) Bilanzielle Maßnahmen
In (steuer-)bilanzieller Hinsicht könnte es ferner erwägenswert sein, Verlustverrechnungspotenzial durch Verzicht auf die Neubildung oder durch vorzeitige Auflösung bestehender steuerbilanzieller Rücklagen (zum Beispiel Rücklage für Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG oder Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG) zu schaffen.
Ergänzend hierzu könnten ggf. auch eine Überprüfung von Abschreibungsdauern (betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern) einzelner Wirtschaftsgüter, Abschreibungsmethoden und ggf. auch der Verzicht auf steuerbilanzielle Teilwertabschreibungen sowie die „forcierte“ Vornahme von Zuschreibungen (nach vorjährigen Teilwert-Abschreibungen) in Betracht gezogen werden. Im Rahmen solcher bilanzieller Maßnahmen sind jedoch die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die Bewertungsstetigkeit und deren Ausnahmen sowie die Maßgeblichkeitsvorgaben zu prüfen.
Weitere nutzbare Spielräume können sich im Rahmen der steuerbilanziellen Bewertung von Rückstellungen ergeben. In jedem Falle werden die Jahresabschlussprüfer ein besonderes Augenmerk auf die going-concern Prämisse legen.
Anpassung der Finanzierung
Neben der Nutzbarmachung von Verlusten durch Hebung stiller Reserven oder durch bilanzpolitische Maßnahmen kann in Betracht gezogen werden, bestehende Finanzierungen anzupassen. Ein steuerbilanzieller Ertrag und damit Verlustverrechnungspotenzial könnte beispielsweise dadurch generiert werden, dass verzinsliche Darlehen in gewinnabhängige Finanzierungsvereinbarungen gewandelt werden. Dies hätte zur Folge, dass die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz ertragswirksam auszubuchen wäre, während der Aufwand in künftigen Gewinnjahren anfallen würde. Ebenso könnte die Umstellung eines verzinslichen in ein unverzinsliches Darlehen und der daraus resultierende Ertrag aus der Abzinsung im Einzelfall geeignet sein, aufgelaufene Verluste noch zum Geschäftsjahresende nutzbar zu machen. Im Rahmen der Anpassung von Finanzierungsvereinbarungen zur Nutzbarmachung von Verlusten sind jedoch stets etwaige Effekte aus der Zinsschranke mit ins Kalkül zu ziehen.
Praxishinweis
Neben einer Inanspruchnahme des derzeit geltenden erweiterten Verlustrücktrags besteht grundsätzlich eine Vielzahl weiterer steuerplanerischer Maßnahmen zur Nutzbarmachung der operativen Corona-Verluste, die je nach Einzelfall auch einer kurzfristigen Umsetzung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zugänglich sind. Die Experten von Warth & Klein Grant Thornton beraten Sie gerne ausführlich zu den diesbezüglichen Möglichkeiten.
Ausblick
Die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie bleibt weiterhin höchst angespannt. Mit weiteren finanzpolitischen Unterstützungsmaßnahmen seitens des Gesetzgebers ist zu rechnen. Ob dies auch – wie vielfach gefordert – eine einmalige Ausweitung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre (also 2019 und 2018) und/oder einen Höchstbetrag von 50 Millionen Euro im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 umfasst, werden wir in Kürze sehen. Wir werden Sie hierzu wie gewohnt zeitnah informieren.
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