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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Das Steuerrecht unterliegt einem Wandel wie kaum eine andere Materie. Dies gilt umso mehr in bewegenden Zeiten, wie der aktuellen Corona-Krise. Vor diesem Hintergrund werden wir Sie mit einer Beitragsserie über das „Hot Topic“ Corona-Verluste informieren und Sie hierzu über alle Entwicklungen und gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Laufenden halten. Wir freuen uns sehr, dass wir dafür den ausgewiesenen Experten im nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht, Herrn Volker Schmidt-Fehrenbacher, gewinnen konnten.
Herr Schmidt-Fehrenbacher ist Diplom-Kaufmann und war im Mannesmann-Konzern Leiter der inländischen Steuerberatung. Von 2000 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden in 2019 war er Bereichsleiter Steuern bei Vodafone Deutschland. In dieser Zeit hat er breite und tiefgehende Erfahrungen im Bereich Corporate Tax gesammelt.
Lesen Sie nachfolgend Teil 2 der Serie zu den „Corona-Verlusten“:
Die Corona-Krise und die anhaltenden Einschränkungen für Unternehmen sowie das – trotz zwischenzeitlicher Lockerungen und geplanter fiskalpolitischer Maßnahmen – zurückhaltende Konsumverhalten haben auch weiterhin erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge. Corona-Verluste und der finanzpolitische Umgang hiermit werden daher perspektivisch eines der zentralen Themen für das Jahr 2020 bleiben. Schnelle Liquiditätshilfen für Unternehmen sind finanzpolitisch gewollt und erste Maßnahmen für eine verbesserte bzw. erweiterte Verlustverrechnung wurden bereits in die Wege geleitet.
Zu nennen ist hier die mit BMF-Schreiben vom 24. April 2020 geschaffene Möglichkeit eines „pauschalierten Verlustrücktrags“ in Höhe von 15% der Gewinneinkünfte des Jahres 2019 (maximal 1 Million Euro bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Wir hatten hierüber in Teil I unserer Beitragsserie vom 26. Mai 2020 berichtet. Die diesbezüglichen Regelungen gelten weiterhin und die Möglichkeit, unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren (als den mit 15% fingierten) erwarteten rücktragsfähigen Verlust darzulegen, besteht unverändert.
Ergebnis Koalitionsausschuss vom 3. Juni 2020
Maßnahmen des Gesetzgebers zur verbesserten bzw. erweiterten Verlustverrechnung sind bislang unterblieben. Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 5. Juni 2020 vom Bundesrat verabschiedet; Regelungen zur Verlustverrechnung sind hierin jedoch nicht enthalten.
Einen ersten Schritt im Hinblick auf entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen zur erweiterten Verlustverrechnung enthält das jüngst durch den Koalitionsausschuss beschlossene Konjunkturpaket vom 3. Juni 2020.
Abschnitt A.5 des Maßnahmenpapiers sieht insoweit Folgendes vor:
„Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.“
Das beschlossene Konjunkturpaket soll kurzfristig in ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einmünden; die diesbezügliche Verabschiedung ist bis Ende Juni geplant.
Umsetzung des erweiterten Verlustrücktrags
Konkrete Hinweise, wie der erweiterte Verlustrücktrag technisch umgesetzt werden soll, enthält der Beschluss bislang nicht.
Für kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahre könnte eine Berücksichtigung in der Form erfolgen, dass die derzeit bestehenden, auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer begrenzten Regelungen zum Verlustrücktrag von maximal 1 Million Euro bei Einzelveranlagung bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung und Rücktrag nur in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum betragsmäßig auf 5 Millionen Euro / 10 Millionen Euro erhöht werden. Um eine sofortige Liquiditätswirkung zu entfalten, sollte dies zunächst – nunmehr gesetzlich geregelt – als „vorläufiger Verlustrücktrag“ im Steuervorauszahlungsverfahren 2019 auf Antrag ermöglicht werden. Hier wäre sodann der Verlust des Unternehmens analog der Vorgehensweise des BMF-Schreibens vom 24. April 2020 zu pauschalieren. Der Koalitionsbeschluss indiziert dabei vom Wortlaut her womöglich eine Verdoppelung des pauschalierten Rücktrags auf 30% (bislang 15%) – jedoch gedeckelt bei 5 Millionen Euro / 10 Millionen Euro.
In der Veranlagung für 2020 wäre sodann der tatsächliche Verlust zu ermitteln und die bisherige pauschalierte Verlustberücksichtigung durch den tatsächlichen Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 zu ersetzen – mit betragsmäßig erhöhter Deckelung auf 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro. Sollte der tatsächliche Verlustrücktrag niedriger sein als der zunächst pauschalierte, käme es zu entsprechenden Steuernachzahlungen und eventuell auch zu Zinswirkungen für die betroffenen Steuerpflichtigen.
Die Wirkung dieser „außerbilanziellen“ Maßnahme entspräche der Wirkung einer rein steuerbilanziellen Corona-Rücklage, jedoch mit dem Unterschied, dass steuerbilanzielle Maßnahmen – zunächst – auf die Gewerbesteuer durchschlagen, was jedoch angesichts der Finanzlage der Kommunen wohl kaum gewollt sein dürfte. Hier müsste der Gesetzgeber dann zusätzlich das Instrumentarium der Hinzurechnungen und Kürzungen bemühen. Die gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage wäre bis spätestens 2022 vorzunehmen, würde also in zeitlicher Hinsicht den betroffenen Steuerpflichtigen etwas mehr Flexibilität gewähren.
Voraussetzungen für den erweiterten Verlustrücktrag
Ebenso wie die konkrete technische Umsetzung sind auch die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der erweiterten Verlustverrechnung bzw. Bildung der Corona-Rücklage derzeit noch unklar.
Es ist diesbezüglich zu erwarten, dass der Gesetzesentwurf die gleichen oder zumindest ähnliche Voraussetzungen normiert, wie sie bereits im BMF-Schreiben zum pauschalierten Verlustrücktrag vom 24. April 2020 enthalten sind. Jedenfalls muss als Voraussetzung erfüllt sein, dass die ESt- / KSt-Vorauszahlungen für 2020 auf EUR 0 gesetzt sind (weil für 2020 mit einem Verlust gerechnet wird).
Sollte die gesetzliche Regelung das BMF-Schreiben ersetzen, könnten sich in Einzelfällen „Kollisionen“ ergeben, wobei offen ist, wie damit umzugehen wäre.
Soweit die Inanspruchnahme darüber hinaus unter die Voraussetzung einer bereits erfolgten Erstveranlagung für 2019 gestellt wird, sollte dies für Zwecke der Umsetzung grundsätzlich als unproblematisch anzusehen sein.
Völlig unklar ist derzeit, ob es daneben weitere Regelungen für Steuerpflichtige mit vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren geben wird, nicht selten fällt das Ende des Wirtschaftsjahres auf den 31. März. Bei diesen Steuerpflichtigen schlagen die Corona-Verluste in der Veranlagung für 2021 in das Kontor, so dass nur ein erhöhter Verlustrücktrag von 2021 auf 2020 helfen würde.
Praxishinweis
Unabhängig von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung der erweiterten Verlustverrechnung bzw. Corona-Rücklage ist es im Hinblick auf eine optimale Liquiditätsplanung notwendig, genau zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Antragstellung auf pauschalierten Verlustrücktrag nach 2019 bzw. eine Rücklagenbildung erfolgen sollte und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine gewinnerhöhende Auflösung vorgenommen werden muss. Hierzu sollten auch etwaige Auswirkungen auf die Zinsschranke sowie passive latente Steuerrückstellungen in der Handelsbilanz bedacht werden. Die Experten von Warth & Klein Grant Thornton beraten und unterstützen Sie gerne bei der möglichen Inanspruchnahme und Prüfung der damit verbundenen steuer- und bilanzrechtlichen Fragestellungen.
Ausblick
Die Entwicklungen im Bereich der finanzpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie bleiben auch weiterhin hochdynamisch. Dies gilt im Besonderen für den Umgang mit Corona-Verlusten und die diesbezügliche Ausweitung der bestehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren zum Konjunkturpaket und insbesondere die konkrete Umsetzung der geplanten Maßnahmen zur erweiterten Verlustverrechnung weiter im Detail verfolgen und im Rahmen dieser fortlaufenden Beitragsserie zeitnah informieren.
GUT INFORMIERT!
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