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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Das Steuerrecht unterliegt einem Wandel wie kaum eine andere Materie. Dies gilt umso mehr in bewegenden Zeiten, wie der aktuellen Corona-Krise. Vor diesem Hintergrund werden wir Sie mit einer Beitragsserie über das „Hot Topic“ Corona-Verluste informieren und Sie hierzu über alle Entwicklungen und gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Laufenden halten. Wir freuen uns sehr, dass wir dafür den ausgewiesenen Experten im nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht, Herrn Volker Schmidt-Fehrenbacher, gewinnen konnten.
Herr Schmidt-Fehrenbacher ist Diplom-Kaufmann und war im Mannesmann-Konzern Leiter der inländischen Steuerberatung. Von 2000 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden in 2019 war er Bereichsleiter Steuern bei Vodafone Deutschland. In dieser Zeit hat er breite und tiefgehende Erfahrungen im Bereich Corporate Tax gesammelt.
Lesen Sie nachfolgend Teil 3 der Serie zu den „Corona-Verlusten“:
Die negativen konjunkturellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie halten die deutsche Wirtschaft weiter in Atem. Eine der wesentlichen Zielsetzungen des Gesetzgebers ist es daher unverändert, durch geeignete fiskalpolitische Maßnahmen die angespannte Liquidität für betroffene Unternehmen zu verbessern. Mit Datum vom 5. Juni 2020 wurde das Erste Corona-Steuerhilfegesetz durch den Bundesrat verabschiedet und mittlerweile verkündet (BGBl. I 2020, S. 1385). Schwerpunkte sind der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Restaurants, (lohn-) steuerliche Freistellungen für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie die Ausweitung des steuerlichen Rückwirkungszeitraums nach dem Umwandlungssteuergesetz. Verbesserungen im Hinblick auf die Verlustverrechnung sind allerdings noch nicht enthalten. Eine zeitlich vorgezogene Verlustberücksichtigung war bislang allein als pauschalierter Verlustrücktrag nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 24. April 2020 möglich. Wir hatten hierüber in Teil I unserer Beitragsserie vom 26. Mai 2020 berichtet.
Ausgehend von dem Anfang Juni vom Koalitionsausschuss veröffentlichen Konjunkturpaket wurde am 29. Juni 2020 das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet (Verkündung im BGBl. I am 30. Juni 2020), das nun erstmals auch eine gesetzliche Ausweitung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten vorsieht. Hierbei sind zwei zentrale Regelungen zu unterscheiden:
- Befristete Erhöhung der Betragsgrenze für den Verlustrücktrag von bisher maximal 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) auf maximal 5 Millionen Euro (bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung).
- Unmittelbare Liquiditätswirksamkeit durch antragsgebundenen pauschalen Verlustrücktrag bei erwarteten Verlusten.
Betragsmäßige Erweiterung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG
Die im Einkommensteuergesetz (EStG) enthaltene Regelung zum Verlustrücktrag wird durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz betragsmäßig dahingehend ausgeweitet, dass ein Rücktrag bis maximal 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung möglich ist. Wie nach der bisherigen Regelung erfolgt die Berücksichtigung des Verlustrücktrags „automatisch“, das heißt ohne gesonderte Antragstellung im Rahmen der Veranlagung und ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Sollte sich der Verlustrücktrag in Ausnahmefällen für den Steuerpflichtigen als nachteilig erweisen, besteht unverändert die Möglichkeit, den Verlustrücktrag auf Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang durchzuführen. Die betragliche Erhöhung des Verlustrücktrags ist zeitlich befristet und gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
Die Feststellung des rücktragsfähigen Verlustes erfolgt im Rahmen der Veranlagung für 2020 (und später 2021). Das heißt, eine „betragsscharfe“ Berücksichtigung des erhöhten Verlustrücktrags ist frühestens ab Mitte 2021 möglich. Um eine kurzfristige Liquiditätswirkung für die betroffenen Unternehmen zu erzielen, sieht das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz daher flankierende Regelungen vor, die eine beschleunigte Nutzbarmachung des Verlustrücktrags von 2020 auf 2019 (zunächst) mit einem Schätzbetrag möglich machen.
Anpassung der Vorauszahlungen für 2019
Sofern die Veranlagung für 2019 noch nicht erfolgt ist, besteht auf Antrag die Möglichkeit, geleistete Vorauszahlungen für 2019 durch Berücksichtigung eines pauschalierten Verlustrücktrags in Höhe von 30% der maßgeblichen Gewinneinkünfte für 2019 herabsetzen zu lassen.
Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Kodifizierung der bereits durch das BMF-Schreiben vom 24. April 2020 vorgesehenen Regelung. Neben der betragsmäßigen Verdoppelung von bisher 15% auf 30% sieht das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eine Erleichterung dahingehend vor, dass die Inanspruchnahme des pauschalierten Verlustrücktrags allein unter dem Vorbehalt steht, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Die Bedingung einer unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit der Steuerpflichtigen durch die Corona-Krise gilt – im Unterschied zum BMF-Schreiben – nicht mehr.
Gegenüber dem BMF-Schreiben unverändert besteht die Möglichkeit, unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren als den mit 30% fingierten rücktragsfähigen Verlust darzulegen. Eine Deckelung des pauschalierten Verlustrücktrags erfolgt jedoch bei 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung.
Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020
Damit der zuvor beschriebene Liquiditätseffekt nicht durch die Erstveranlagung für 2019 in 2020 aufgehoben wird (Verlust 2020 steht noch immer nicht fest) sieht das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz darüber hinaus die Möglichkeit vor, auch im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auf Antrag einen pauschalierten Verlustrücktrag aus 2020 in Höhe von 30% zu berücksichtigen.
Inhaltlich entspricht die Regelung weitgehend dem pauschalierten Verlustrücktrag zwecks Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 (siehe oben). Einzige Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist auch insoweit, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Ferner ist bei Einreichung detaillierter Unterlagen bzw. Nachweise ebenfalls ein höherer als der mit 30% pauschalierte Verlustrücktrag möglich, wobei wiederum die Deckelung auf 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung zu beachten ist. Die Regelung ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden und gilt demnach nicht für 2021. Hiervon betroffen sind Steuerpflichtige, deren Wirtschaftsjahr beispielsweise zum 31. März 2020 endet und bei denen Corona-Verluste demzufolge erst im Veranlagungsjahr 2021 anfallen werden.
Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 aufgrund des pauschalierten Verlustrücktrags zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung, so kann diese auf gesonderten Antrag des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für 2020 zinslos gestundet werden. Mit der Veranlagung für 2020 kommt es schließlich zu einer finalen Bestimmung des rücktragsfähigen Verlustes in das Jahr 2019, die 30%-Pauschale (bzw. der höhere Betrag auf Basis einer dargelegten individuellen Verlusterwartung) werden ersetzt.
Ausblick
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz werden erste Maßnahmen zur erweiterten Verlustverrechnung gesetzlich kodifiziert. Angesichts der derzeit noch vorherrschenden Krisensituation liegt der gesetzgeberische Fokus bislang ausschließlich bei kurzfristig wirkenden, liquiditätssteigernden Maßnahmen. Inwieweit darüber hinaus eine politische Bereitschaft besteht, weitere Verbesserungen und Erleichterungen für die Steuerpflichtigen zeitnah umzusetzen, zum Beispiel Verzicht auf die Regelungen zur Mindestbesteuerung jedenfalls bei Vorliegen von „Corona-Verlusten“ aus 2020, ist derzeit nicht abzusehen. Ein erster Schritt für strukturelle Verbesserungen in der Unternehmensbesteuerung ist die Ankündigung des sogenannten „Optionsmodells für Personenunternehmen“ im Rahmen des Konjunkturpakets: Personengesellschaften sollen das Wahlrecht bekommen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Die gesetzgeberische Umsetzung soll kurzfristig im Rahmen eines „Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ erfolgen. Wir werden Sie im Rahmen dieser Beitragsserie zu den weiteren Entwicklungen zeitnah und aktuell auf dem Laufenden halten.
Praxishinweis
Die Expertinnen und Experten von Warth & Klein Grant Thornton beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten der erweiterten Verlustverrechnung sowie Ausgestaltung der Antragsstellung mit dem Ziel einer optimierten Liquiditätsplanung.
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