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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
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Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
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Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
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Internationales Business
Unsere Länderexpertise
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Markteintritt in Deutschland
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Compliance Unterstützt der Standard EDI künftig das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?EDI hilft Unternehmen dabei, ihre Lieferkettenprozesse zu optimieren, Vorlaufzeiten zu reduzieren und Fehler zu minimieren. Wir stellen dieses Modul sowie weitere innovative Technologien vor, die in diesem Kontext eingesetzt werden können, um Compliance-Anforderungen zu erfüllen.
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Angesichts der massiven Auswirkungen der „Corona-Krise" auf das tägliche Leben haben Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ verabschiedet. Aus Artikel 5 § 2 dieses Gesetzes ergibt sich unter anderem eine zeitlich befristete Einschränkung des Kündigungsrechts für Miet- und Pachtverhältnisse, die besonders auch für vermietete oder verpachtete Hotelimmobilien relevant ist.
Mit diesem Gesetz sollen Mieter/Pächter abgesichert werden, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend die fällige Miete/Pacht nicht fristgerecht zahlen können und deshalb die Hotelimmobilie als Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren könnten.
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen sind Vermieter/Verpächter nicht berechtigt, das Miet-/Pachtverhältnis zu kündigen, wenn der Mieter/Pächter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 die Miete/Pacht trotz Fälligkeit nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung ist glaubhaft zu machen.
Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt
Diese gesetzliche Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.06.2022.
I) Aus der gesetzlichen Regelung können unmittelbar und mittelbar folgende rechtlichen Voraussetzungen und Aussagen abgeleitet werden:
- Die gesetzliche Kündigungsbeschränkung bezieht sich nur auf solche Miet-/Pachtzahlungen, die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällig werden und nicht fristgerecht bezahlt werden. Nicht erfasst sind Zahlungsrückstände aus der Zeit bis einschließlich 31.03.2020 und solche aus der Zeit ab 01.07.2020.
- Da die weitere Entwicklung der COVID-19-Pandemie derzeit nicht absehbar ist, hat die Bundesregierung die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Kündigungsbeschränkung auch auf solche Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum 01.07.2020 bis längstens 30.09.2020 entstehen.
- Es muss nicht nur ein Ursachenzusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den nicht bezahlten Mieten/Pachten bestehen, sondern der Mieter/Pächter muss diesen Ursachenzusammenhang auch glaubhaft machen können.
- Das Kündigungsrecht des Vermieters/Verpächters ist nicht beschränkt, wenn die Nichtleistung des Mieters/Pächters auf anderen Gründen beruht, zum Beispiel, weil er zahlungsunwillig ist oder seine "Zahlungsunfähigkeit" andere Ursachen als die COVID-19-Pandemie hat.
- Trotz Kündigungsbeschränkung bleibt für den Mieter/Pächter die Verpflichtung zur Zahlung der Miete/Pacht als solche bestehen. Kraft Gesetzes wird die Miete/Pacht also weder gestundet noch erlassen.
- Der Vermieter/Verpächter bleibt trotz Kündigungsbeschränkung grundsätzlich berechtigt, wegen der Zahlungsrückstände auf die gestellten Sicherheiten (zum Beispiel Barkautionen, Bürgschaften und Patronatserklärungen) zuzugreifen oder das Vermieterpfandrecht geltend zu machen. Zudem könnte der Vermieter/Verpächter die Zahlungsrückstände möglicherweise auch gerichtlich gegenüber dem Mieter/Pächter geltend machen und ggf. vollstrecken.
- Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.06.2022. Werden die Zahlungsrückstände, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 eingetreten sind, in den folgenden zwei Jahren bis zum 30.06.2022 nicht ausgeglichen, kann anschließend wegen dieser Zahlungsrückstände wieder gekündigt werden.
- Von der gesetzlichen Kündigungsbeschränkung kann weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch eine Individualabrede zum Nachteil des Mieters/Pächters abgewichen werden.
- Die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über Fälligkeit und Verzug gelten unverändert fort. Dementsprechend sind auch die Zahlungsrückstände, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 entstehen, mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, also derzeit mit 8,12% pro Jahr.
- Die gesetzliche Kündigungsbeschränkung findet grundsätzlich keine Anwendung auf andere schuldrechtliche Vereinbarungen (wie zum Beispiel Management- und Franchiseverträge) oder auf dingliche Nutzungsrechte (wie zum Beispiel Erbbaurechte).
- Eine vertraglich vereinbarte Betriebspflicht wird durch die Kündigungsbeschränkung nicht ausgesetzt. Insofern kann die Schließung des Hotelbetriebs zu einer Verletzung dieser Betriebspflicht führen und im Einzelfall nicht nur Schadensersatzansprüche auslösen, sondern möglicherweise auch einen Kündigungsgrund darstellen.
II) Darüber hinaus ergeben sich unter anderem auch folgende steuerlichen Themen:
- Sofern die Hotelimmobilie umsatzsteuerpflichtig vermietet/verpachtet wird und der Vermieter/Verpächter "Soll-Versteuerer" ist, bleibt er grundsätzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer auf die Miete/Pacht abzuführen, auch wenn ihm diese von dem Mieter/Pächter nicht gezahlt wird. Dem Mieter/Pächter bleibt grundsätzlich der Vorsteuererstattungsanspruch auf die vereinbarte Miete/Pacht erhalten, da er weiterhin zur Leistung verpflichtet bleibt.
- Ertragsteuerlich muss der bilanzierende Vermieter/Verpächter auch die nicht geleisteten Mieten/Pachten versteuern, während der Mieter/Pächter entsprechenden Aufwand hat.
Auch wenn die gesetzliche Kündigungsbeschränkung für viele Mieter/Pächter von Hotelimmobilien zumindest eine kurzfristige Hilfestellung in wirtschaftlich äußerst schwierigen Zeiten bedeuten kann, bleiben viele regelungsbedürftige Aspekte im Hinblick auf die nicht geleisteten Mieten/Pachten offen. Diese Aspekte betreffen nicht nur den rechtlichen Rahmen, sondern vor allem auch die wirtschaftlichen Konsequenzen sowohl für den Mieter/Pächter als auch für den Vermieter/Verpächter und seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten (zum Beispiel finanzierenden Banken).
Praxishinweis
Um die Auswirkungen der "Corona-Krise" bestmöglich zu bewältigen wird es im Ergebnis maßgeblich darauf ankommen, dass alle Beteiligten die gegenwärtige Situation genau analysieren und eine einvernehmliche Lösung für die Bezahlung der Miete/Pacht entwickeln. Dabei muss gerade auch im Hinblick auf die lange Laufzeit von Miet-/Pachtverträgen für Hotelimmobilien eine offene und transparente Kommunikation im Vordergrund stehen, um angemessene Anpassungen der bestehenden Verträge zu verhandeln.
Wir stehen den Parteien mit flexiblen Lösungen, die den individuellen Bedürfnissen im Einzelfall Rechnung tragen, gerne beratend zur Seite.
Sprechen Sie uns an und bleiben Sie gesund!

GUT INFORMIERT!
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