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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Das Corona-Virus breitet sich aus, gleichzeitig steigt die Angst der Arbeitnehmer, sich am Arbeitsplatz zu infizieren. Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckungen vom Arbeitsplatz fern bleiben oder Dienstreisen verweigern? Wie kann der Arbeitgeber reagieren und bleibt er auf den Kosten sitzen? Diese und weitere wichtige arbeitsrechtliche Fragen rund um das neuartige Corona-Virus beleuchten wir nachfolgend.
Einen ersten Blick auf maßgebliche Regelungen aus der aktuellen COVID-19 Gesetzgebung haben wir hier für Sie zusammengefasst.
1. Dürfen Arbeitnehmer zum Selbstschutz vor dem Corona-Virus zu Hause bleiben?
Allein die Angst, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, berechtigt Arbeitnehmer nicht dazu, von der Arbeit fern zu bleiben. Erscheint ein Arbeitnehmer dennoch nicht zur Arbeit, stellt dies eine Arbeitsverweigerung dar, die eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung zur Folge haben kann. Arbeitnehmer haben nicht das Recht, präventiv zu Hause zu bleiben. Das Corona-Virus setzt das gültige Arbeitsrecht nicht außer Kraft.
Ein Leistungsverweigerungsrecht hat der Arbeitnehmer nur, wenn die Ausübung der konkreten Tätigkeit mit einer objektiv erheblichen Gefahr für Gesundheit und Leben verbunden ist, die über das bloße Ansteckungsrisiko hinausgeht.
2. Darf der Arbeitnehmer im Home Office arbeiten, kann der Arbeitgeber dies anordnen?
Manche Betriebe ermöglichen den Arbeitnehmern vom Home Office aus zu arbeiten. Ob es als Präventivmaßnahme eine Sonderregelung zum zeitweisen Home Office insbesondere bei Corona gibt, ist von dem jeweiligen Unternehmen abhängig. Äußert sich der Arbeitgeber hierzu nicht, gilt der im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsort, im Zweifelsfall ist dies der Betrieb. Verordnet sich der Arbeitnehmer eigenmächtig Home Office, kann der Arbeitgeber abmahnen und ggf. kündigen.
Der Arbeitgeber kann hingegen im Rahmen seines Weisungsrechts Home Office anordnen, soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Dies kann insbesondere im Rahmen seiner Fürsorgepflicht im Einzelfall geboten sein.
3. Der Arbeitnehmer steht unter Quarantäne. Bekommt er weiterhin Gehalt?
Die zuständigen Behörden können Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten treffen und Arbeitnehmer beispielsweise unter Beobachtung oder gar Quarantäne stellen. Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, körperlich in der Lage ist zu arbeiten und über die nötigen Arbeitsmittel verfügt, muss aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber von zu Hause aus arbeiten.
Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen oder spricht die Behörde zudem ein berufliches Tätigkeitsverbot aus, kann der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung bzw. zur Leistung einer Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz für die Dauer von bis zu sechs Wochen verpflichtet sein. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach dem Arbeitsentgelt. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber Erstattung der geleisteten Beträge nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Hierzu ist ein fristgerechter Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Vom Beginn der siebten Woche hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verdienstausfall gegenüber der Behörde in Höhe des Krankengeldes.
4. Der Betrieb schließt vorübergehend. Muss der Arbeitgeber weiterhin Gehalt zahlen?
Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer beispielsweise wegen behördlicher Anordnung oder aufgrund von Lieferengpässen nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung der Arbeitsleistung befreit. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber wegen des von ihm zu tragenden Betriebsrisikos gemäß § 615 Absatz 3 BGB weiterhin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Zum Betriebsrisiko gehören auch von außen auf den Betrieb einwirkende Umstände. Hierzu gehören Fälle höherer Gewalt, worunter auch behördliche Anordnungen fallen. Arbeits- und Tarifverträge können im Einzelfall abweichende Regelungen für Fälle vorsehen, in denen keine der Parteien den Ausfall zu vertreten hat.
5. Kann der Arbeitgeber sein wirtschaftliches Risiko minimieren?
Eine Möglichkeit bietet hier die Kurzarbeit: Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder ein unvorhersehbares Ereignis kann Kurzarbeit notwendig machen. In diesem Fall kann Kurzarbeitergeld für eine Dauer von maximal 12 Monaten bezogen werden. Laut der Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, beruht „ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall […] im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Absatz 1 Nummer 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.“ Zu beachten ist dabei, dass Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen müssen. Ferner besteht für die Fälle, in denen trotz fehlender Arbeitsleistung eine Vergütungspflicht aufgrund § 616 BGB besteht, die Möglichkeit, das Vergütungsrisiko bei Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu minimieren, indem § 616 BGB vertraglich abbedungen wird.
6. Darf der Arbeitgeber Dienstreisen in betroffene Gebiete anordnen?
Prinzipiell kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts Dienstreisen anordnen. Allerdings muss er eine Abwägung der betrieblichen Interessen gegenüber den gesundheitlichen Risiken für den Arbeitnehmer vornehmen, wobei dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers ein hohes Gewicht zukommt. Es besteht kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer die Reise trotz berechtigter Weisung, besteht die Möglichkeit einer Abmahnung oder gar Kündigung. Existiert hingegen eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, darf der Arbeitnehmer die Dienstreise verweigern, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen.
7. Mitarbeiter sind geschäftlich in betroffenen Gebieten. Was können bzw. müssen Arbeitgeber unternehmen?
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber die Lage in den betroffenen Gebieten beobachten und insbesondere die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Beurteilung heranziehen. Gegebenenfalls sind erforderliche Maßnahmen und Verhaltensanweisungen vorzugeben, wie etwa die Anordnung von Home Office. Nur wenn keine ebenso geeigneten Schutzmaßnahmen vorhanden sind, hat der Arbeitgeber Mitarbeiter, die sich in betroffenen Gebieten befinden, zurückzuholen. Dies ist einzelfallabhängig, wobei eine weitgehendere Pflicht besteht, wenn es sich beispielsweise um einen vorerkrankten Mitarbeiter in einem stark betroffenen Gebiet handelt.
8. Der Arbeitnehmer möchte privat in ein Risikogebiet reisen. Darf der Arbeitgeber die Reise untersagen?
Was Arbeitnehmer in ihrer Freizeit unternehmen, ist ihre Privatsache. Hier darf der Arbeitgeber nicht in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen und eine Reise in ein Risikogebiet, auch wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat, verbieten. Kehrt der Arbeitnehmer erkrankt aus seinem Urlaub zurück, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Allerdings kann der Mitarbeiter seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren, wenn er sich schuldhaft einem Risiko aussetzt. Ein schuldhaftes Verhalten liegt nach dem Maßstab des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Mitarbeiter grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt. Dies dürfte bei einer Reise in ein Land, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, der Fall sein.
Bei einer verspäteten Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Urlaub, muss der Arbeitgeber für diese Zeit keinen Lohn zahlen. Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko, beispielsweise bei Ausfall der Beförderungsmöglichkeit. Darüber hinaus kann dies eine Abmahnung oder gar Kündigung zur Folge haben. Wenn allerdings die Rückkehr wegen eines durch den Arbeitnehmer unverschuldeten Umstandes nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Gehalt gemäß § 616 BGB dennoch für einen verhältnismäßig geringen Zeitraum bezahlen.
9. Personalengpässe aufgrund erkrankter Mitarbeiter. Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen oder gesunde Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückbeordern?
Kommt es aufgrund der Zahl von erkrankten Mitarbeitern zu Personalengpässen, ist der Arbeitgeber berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeit, insbesondere aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen, Überstunden anzuordnen. Aus dem Urlaub kann ein Arbeitnehmer jedoch nur zurückgerufen werden, wenn Aufgaben anfallen, die zeitlich unaufschiebbar sind und zu deren Erledigung der Arbeitnehmer persönlich unabkömmlich ist. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Art der Tätigkeit des Mitarbeiters und der Grad seiner Verantwortung im Betrieb zu berücksichtigen sind. Generell gilt: Der Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub muss zwingend notwendig und eine andere Lösung nicht möglich sein.
10. Muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilen, wenn er an dem Virus erkrankt ist?
Der Arbeitnehmer muss, wie in anderen Krankheitsfällen, anzeigen, dass er erkrankt ist, grundsätzlich jedoch nicht, woran er erkrankt ist. Da aber eine Infektion mit dem Corona-Virus eine meldepflichtige Erkrankung ist, wird der Arzt dies den Gesundheitsämtern mitteilen und ggf. Quarantäne verordnen. Der Arbeitgeber darf jedoch fragen, ob sich ein erkrankter Mitarbeiter in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber sicherheitshalber anordnen, dass Mitarbeiter für einige Tage zuhause bleiben, um eine etwaige Ansteckung auszuschließen. Die Vergütung ist in dieser Zeit weiterzuzahlen.
11. Kind ist erkrankt oder Kita und Schule ist wegen des Corona-Virus geschlossen: Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer um Ersatz für die Kinderbetreuung bemühen. Sollte tatsächlich keine anderweitige Betreuung für Kinder möglich sein, dürfen Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung kann dabei gemäß § 616 BGB bestehen. Die konkrete Dauer der Entgeltfortzahlungspflicht richtet sich dabei nach dem Einzelfall. Arbeitnehmer haben zwar Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben muss. Allerdings kann die leistende Krankenkasse gegebenenfalls die Rückzahlung der gewährten Beträge vom Arbeitgeber verlangen.
12. Präventivmaßnahmen: Was können Arbeitgeber unternehmen?
Arbeitgeber sollten aufgrund ihrer Fürsorgepflicht auf Hygienevorschriften und Verhaltensweisen hinweisen, die dazu geeignet sind, eine Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Dazu gehören beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Mundschutzmasken und die Aufklärung über richtiges Hygieneverhalten mit Hilfe von Schulungen oder sonstigen Aufklärungsmaßnahmen. Ferner muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über Infektions- und Erkrankungsrisiken aufklären, insbesondere wenn ihm, wie im Falle des Corona-Virus, bereits konkrete Hinweise auf Infektionsrisiken bekannt sind.
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt oder zeigt er typische Symptome wie Husten und Fieber, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den jeweiligen Arbeitnehmer nach Hause zu schicken. Dies ist einer Krankmeldung gleichzusetzen, wobei der Arbeitnehmer weiterhin Lohn erhält.
13. Erhalten Selbstständige einen finanziellen Ausgleich, wenn sie wegen des Virus arbeitsunfähig sind?
Selbstständige tragen grundsätzlich das Risiko der Arbeitsunfähigkeit selbst. Allerdings haben Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Infektion mit dem Corona-Virus ruht, gegebenenfalls die Möglichkeit, neben der Entschädigung in Form eines Verdienstausfalls auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der für diesen Zeitraum nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang zu erhalten.
14. Fazit
Das Corona-Virus setzt geltendes Arbeitsrecht nicht außer Kraft. Arbeitgeber sind gut beraten, die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz ihrer Mitarbeiter zu ergreifen. Umgekehrt müssen sich die Arbeitnehmer an die Weisungen des Arbeitgebers halten und die vom Arbeitgeber vorgegebenen Schutzmaßnahmen beachten.
Gerne unterstützen unsere Experten Sie bei allen Fragen zu den richtigen Verhaltensweisen rund um das Corona-Virus.
GUT INFORMIERT!
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