- Global Reach
- Africa
- Americas
- Asia Pacific
- Europe
- Middle East
- Erbrecht und Unternehmens-nachfolge
- M&A-Transaktionsberatung
- IT-Recht
- Gesellschafts- rechtliche Beratung
- Arbeitsrecht
- Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
- Immobilienwirtschafts-recht
- Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
- Managerhaftung
- Prozessführung und Schiedsverfahren
- Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
- Versicherungsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
- Compliance
Aktuell: Das vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) ist mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten. Aufgrund des unterzeichneten Austrittsabkommens schließt sich an den Austrittstermin ein Übergangszeitraum bis Ende dieses Jahres an, in der fast alle EU-Regelungen weiter gegenüber UK gelten. Der Übergangszeitraum kann noch um bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn dazu ein gemeinsamer Beschluss vor dem 31. Juli 2020 gefasst wird.
Daher ist davon auszugehen, dass bis zum Ende dieses Jahres auch die Mutter-Tochter-Richtlinie auf Gewinnausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseignerin in UK weiterhin grundsätzlich anwendbar sein sollte. Die Mutter-Tochter-Richtlinie reduziert eine Quellensteuer auf Dividenden auf 0%, wohingegen das Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit UK (DBA) einen Quellensteuerersatz von 5% vorsieht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat bisher Freistellungsbescheinigungen grundsätzlich für die Zeit ab dem 30. März 2019 mit einer Reduktion des Steuerabzugs für Kapitalerträge auf 5% des Bruttoertrages auf Rechtsgrundlage des DBA erlassen. Auf Antrag kann eine Änderung einer bereits erteilten Freistellungsbescheinigung gewährt werden, die eine Reduzierung der Quellensteuer auf 0% bis zum Ende des Übergangszeitraums gewährleisten sollte.
Das bedeutet: Wir empfehlen, Dividenden an Gesellschaften in UK vor dem 31. Dezember 2020 auszuschütten und nach Möglichkeit vor der Ausschüttung eine Änderung der Freistellungsbescheinigung zu beantragen.
Nächste Schritte: Die weitere Entwicklung insbesondere eine mögliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte beobachtet werden.
Ihre Ansprechpartner
Christina Busch
Partner
T: +49 211 9524 8129
E: christina.busch@wkgt.com
Dr. Marion Frotscher
Partner
T: +49 40 43218 6237
E: marion.frotscher@wkgt.com
Kristina Laubeck
Senior Manager
T: +49 211 9524 8473
E: kristina.laubeck@wkgt.com
Norbert Miethe
Senior Manager
T: +49 211 9524 8653
E: norbert.miethe@wkgt.com
Mechthild Pietrek
Senior Manager
T: +49 211 9524 8275
E: mechthild.pietrek@wkgt.com
Dr. Dorit Radmacher
Associate Partner
T: +49 341 59083 711
E: dorit.radmacher@wkgt.com