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Neuerungen bei EEG-Umlage

Der angestaubte Umlagevertrag erlangt wieder Bedeutung

Problemstellung

Steht bei einem Unternehmen dem hohen Stromverbrauch für die Produktion seiner Erzeugnisse eine relativ geringe Bruttowertschöpfung gegenüber, ist für besonders stromkostenintensive Unternehmen eine Entlastungsmöglichkeit, die Besondere Ausgleichsregelung, nach dem EEG gegeben. Vor diesem Hintergrund wirkt sich eine geringe Bruttowertschöpfung positiv auf die Ausgleichsregelung nach dem EEG aus.

In einem nunmehr veröffentlichten BAFA-Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung energieintensiver Unternehmen gibt es eine Klarstellung in Bezug auf die Minderung der Bruttowertschöpfung durch den Gewerbesteueraufwand im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Demnach ist in Organschaftsfällen nur das Unternehmen bei der Bruttowertschöpfungsrechnung berechtigt, Gewerbesteuer als Aufwand ansetzen zu dürfen, das in dem jeweiligen Jahresabschluss auch tatsächlich Gewerbesteuer ausweist. Eine schlichte Zuordnung der Gewerbesteuer reicht nicht aus. Dies ist dann besonders bedeutsam, wenn eine Organgesellschaft antragsberechtigt ist. 

Gewerbesteuer innerhalb der Organschaft

Eine Organgesellschaft gilt nach den Vorgaben des Gewerbesteuergesetzes als Betriebsstätte des Organträgers und ist damit selbst nicht gewerbesteuerpflichtig. Für die Dauer der Organschaft wird die Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Steuerschuldner der auf die zugerechneten Einkünfte zu erhebenden Gewerbesteuer ist der Organträger. Bei der Organgesellschaft wird im Rahmen des Jahresabschlusses daher kein Gewerbesteueraufwand ausgewiesen. Ist vor diesem Hintergrund die Organgesellschaft selbst EEG-antragsberechtigt, erfolgt mangels eigenständigem Gewerbesteuerausweis im Jahresabschluss keine Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei der Bruttowertschöpfungsrechnung. Ein Ansatz fiktiver Gewerbesteuer ist nicht zulässig.

Umlagevertrag innerhalb der Organschaft für EEG-Zwecke

1.) Der Umlagevertrag

Für EEG-antragsberechtige Organgesellschaften kann ein eigener Ausweis von Gewerbesteueraufwand erreicht werden, wenn eine Gewerbesteuerumlage zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft im Vorhinein vertraglich vereinbart wird. Ein solcher Steuerumlagevertrag stellt eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft dar, der eine Zurechnung von Steueraufwand und Steuerertrag bei den wirtschaftlichen Verursachern ermöglicht. Dementsprechend trägt die Organgesellschaft durch Zahlung der Steuerumlage die Steuern für ihr steuerliches Ergebnis.

2) Zurechnung von Steueraufwand und Steuerertrag

Die Zurechnung von Steueraufwand und Steuerertrag im Organkreis muss verursachungsgerecht auf die einzelnen Unternehmen erfolgen. Dabei haben sich zwei Methoden etabliert:

  • Bei der sogenannten Belastungsmethode (auch „Stand-alone-Methode“) wird die Organgesellschaft mit der Gewerbesteuer belastet, die sich unter der Fiktion der gewerbesteuerlichen Selbstständigkeit ergäbe.
  • Bei der sogenannten Verteilungsmethode wird die effektiv von der Organträgerin insgesamt geschuldete und abgeführte Gewerbesteuer anteilig auf die Organgesellschaft und die Organträgerin nach einem gesondert vereinbarten Schlüssel verteilt. Als „betriebswirtschaftlich vernünftiger Schlüssel“ können unter anderem das Lohnsummenverhältnis, die Ergebnisse gewöhnlicher Geschäftstätigkeit oder die Umsatzerlöse dienen.

3) Ausweis des zugerechneten Steueraufwands und Steuerertrags

Wird auf Basis eines wirksamen Umlagevertrages der Organgesellschaft ein Gewerbesteueraufwand bzw. Gewerbesteuerertrag von der Organträgerin zugewiesen, so ist dieser in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen. Damit geht bei der Organgesellschaft der Aufwand aus der Gewerbesteuerumlage mindernd in die Bruttowertschöpfungsrechnung für Zwecke des EEG ein.

Bei der Organträgerin befürwortet die herrschende Meinung den Ausweis der Steuerumlage entsprechend dem Charakter als „Vorweggewinnabführung“ gesondert unter dem Posten „Ertrag aufgrund von Gewinnabführungsverträgen“ oder als gesonderter Gliederungsposten „Erträge aus von Organgesellschaften abgeführten Steuerumlagen“. Es erfolgt keine unmittelbare Verrechnung der an die Organgesellschaft(en) weiterbelasteten Steuer mit dem Steueraufwand.

Fazit

Zu Gunsten der EEG-Umlagebegrenzung kann auch bei einer Organschaft die antragsberechtigte Organgesellschaft die Gewerbesteuer im Rahmen der Bruttowertschöpfungsrechnung als minderndes Element berücksichtigen. Dies erfordert jedoch im Vorhinein einen entsprechenden Steuerumlagevertrag zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft, mittels derer eine Zurechnung von Steueraufwand und Steuerertrag bei den wirtschaftlichen Verursachern vereinbart wird. Dabei sollte einerseits die Methode, auf deren Basis die Zuweisung von Gewerbesteueraufwand bzw. Gewerbesteuerertrag im Organkreis erfolgt, als auch ggf. der entsprechende Ausweis im jeweiligen Jahresabschluss determiniert werden.

Sofern sowohl die Organträgerin als auch die Organgesellschaft EEG-antragsberichtigt sind, sollte eine Vergleichsrechnung angestellt werden, ob bei Abschluss eines Umlagevertrages und separatem Ausweis von Gewerbesteuer auf der Ebene der Organgesellschaft die EEG-Vergünstigung aus der Summe von Organträgerin und Organgesellschaft insgesamt tatsächlich größer sind als die EEG-Vergünstigung der Organträgers alleine ohne entsprechenden Umlagevertrag. Da es hierbei auf die Stromintensität der jeweiligen Gesellschaft und deren Bruttowertschöpfungsrechnung ankommt, kann hierzu keine pauschale Aussage zur Vorteilhaftigkeit getroffen werden.