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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
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Sustainability Reporting
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Compliance Unterstützt der Standard EDI künftig das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?EDI hilft Unternehmen dabei, ihre Lieferkettenprozesse zu optimieren, Vorlaufzeiten zu reduzieren und Fehler zu minimieren. Wir stellen dieses Modul sowie weitere innovative Technologien vor, die in diesem Kontext eingesetzt werden können, um Compliance-Anforderungen zu erfüllen.
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Problemstellung
Steht bei einem Unternehmen dem hohen Stromverbrauch für die Produktion seiner Erzeugnisse eine relativ geringe Bruttowertschöpfung gegenüber, ist für besonders stromkostenintensive Unternehmen eine Entlastungsmöglichkeit, die Besondere Ausgleichsregelung, nach dem EEG gegeben. Vor diesem Hintergrund wirkt sich eine geringe Bruttowertschöpfung positiv auf die Ausgleichsregelung nach dem EEG aus.
In einem nunmehr veröffentlichten BAFA-Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung energieintensiver Unternehmen gibt es eine Klarstellung in Bezug auf die Minderung der Bruttowertschöpfung durch den Gewerbesteueraufwand im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Demnach ist in Organschaftsfällen nur das Unternehmen bei der Bruttowertschöpfungsrechnung berechtigt, Gewerbesteuer als Aufwand ansetzen zu dürfen, das in dem jeweiligen Jahresabschluss auch tatsächlich Gewerbesteuer ausweist. Eine schlichte Zuordnung der Gewerbesteuer reicht nicht aus. Dies ist dann besonders bedeutsam, wenn eine Organgesellschaft antragsberechtigt ist.
Gewerbesteuer innerhalb der Organschaft
Eine Organgesellschaft gilt nach den Vorgaben des Gewerbesteuergesetzes als Betriebsstätte des Organträgers und ist damit selbst nicht gewerbesteuerpflichtig. Für die Dauer der Organschaft wird die Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Steuerschuldner der auf die zugerechneten Einkünfte zu erhebenden Gewerbesteuer ist der Organträger. Bei der Organgesellschaft wird im Rahmen des Jahresabschlusses daher kein Gewerbesteueraufwand ausgewiesen. Ist vor diesem Hintergrund die Organgesellschaft selbst EEG-antragsberechtigt, erfolgt mangels eigenständigem Gewerbesteuerausweis im Jahresabschluss keine Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei der Bruttowertschöpfungsrechnung. Ein Ansatz fiktiver Gewerbesteuer ist nicht zulässig.
Umlagevertrag innerhalb der Organschaft für EEG-Zwecke
1.) Der Umlagevertrag
Für EEG-antragsberechtige Organgesellschaften kann ein eigener Ausweis von Gewerbesteueraufwand erreicht werden, wenn eine Gewerbesteuerumlage zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft im Vorhinein vertraglich vereinbart wird. Ein solcher Steuerumlagevertrag stellt eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft dar, der eine Zurechnung von Steueraufwand und Steuerertrag bei den wirtschaftlichen Verursachern ermöglicht. Dementsprechend trägt die Organgesellschaft durch Zahlung der Steuerumlage die Steuern für ihr steuerliches Ergebnis.
2) Zurechnung von Steueraufwand und Steuerertrag
Die Zurechnung von Steueraufwand und Steuerertrag im Organkreis muss verursachungsgerecht auf die einzelnen Unternehmen erfolgen. Dabei haben sich zwei Methoden etabliert:
- Bei der sogenannten Belastungsmethode (auch „Stand-alone-Methode“) wird die Organgesellschaft mit der Gewerbesteuer belastet, die sich unter der Fiktion der gewerbesteuerlichen Selbstständigkeit ergäbe.
- Bei der sogenannten Verteilungsmethode wird die effektiv von der Organträgerin insgesamt geschuldete und abgeführte Gewerbesteuer anteilig auf die Organgesellschaft und die Organträgerin nach einem gesondert vereinbarten Schlüssel verteilt. Als „betriebswirtschaftlich vernünftiger Schlüssel“ können unter anderem das Lohnsummenverhältnis, die Ergebnisse gewöhnlicher Geschäftstätigkeit oder die Umsatzerlöse dienen.
3) Ausweis des zugerechneten Steueraufwands und Steuerertrags
Wird auf Basis eines wirksamen Umlagevertrages der Organgesellschaft ein Gewerbesteueraufwand bzw. Gewerbesteuerertrag von der Organträgerin zugewiesen, so ist dieser in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen. Damit geht bei der Organgesellschaft der Aufwand aus der Gewerbesteuerumlage mindernd in die Bruttowertschöpfungsrechnung für Zwecke des EEG ein.
Bei der Organträgerin befürwortet die herrschende Meinung den Ausweis der Steuerumlage entsprechend dem Charakter als „Vorweggewinnabführung“ gesondert unter dem Posten „Ertrag aufgrund von Gewinnabführungsverträgen“ oder als gesonderter Gliederungsposten „Erträge aus von Organgesellschaften abgeführten Steuerumlagen“. Es erfolgt keine unmittelbare Verrechnung der an die Organgesellschaft(en) weiterbelasteten Steuer mit dem Steueraufwand.
Fazit
Zu Gunsten der EEG-Umlagebegrenzung kann auch bei einer Organschaft die antragsberechtigte Organgesellschaft die Gewerbesteuer im Rahmen der Bruttowertschöpfungsrechnung als minderndes Element berücksichtigen. Dies erfordert jedoch im Vorhinein einen entsprechenden Steuerumlagevertrag zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft, mittels derer eine Zurechnung von Steueraufwand und Steuerertrag bei den wirtschaftlichen Verursachern vereinbart wird. Dabei sollte einerseits die Methode, auf deren Basis die Zuweisung von Gewerbesteueraufwand bzw. Gewerbesteuerertrag im Organkreis erfolgt, als auch ggf. der entsprechende Ausweis im jeweiligen Jahresabschluss determiniert werden.
Sofern sowohl die Organträgerin als auch die Organgesellschaft EEG-antragsberichtigt sind, sollte eine Vergleichsrechnung angestellt werden, ob bei Abschluss eines Umlagevertrages und separatem Ausweis von Gewerbesteuer auf der Ebene der Organgesellschaft die EEG-Vergünstigung aus der Summe von Organträgerin und Organgesellschaft insgesamt tatsächlich größer sind als die EEG-Vergünstigung der Organträgers alleine ohne entsprechenden Umlagevertrag. Da es hierbei auf die Stromintensität der jeweiligen Gesellschaft und deren Bruttowertschöpfungsrechnung ankommt, kann hierzu keine pauschale Aussage zur Vorteilhaftigkeit getroffen werden.