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Nichtbeanstandungsregel für Gutscheine und Geldkarten bis 31. Dezember 2021
Hervorzuheben ist die sogenannte Nichtbeanstandungsregel für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen. Erfreulicherweise scheinen sich die Spitzenverbände der GKV dieser Auffassung anzuschließen.
Im Ergebnis wird daher weder im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen noch bei Lohnsteuer-Außenprüfungen die steuerfreie oder pauschal besteuerte Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten in den Jahren 2020 und 2021 beanstandet werden. Die Nichtbeanstandungsregel gilt jedoch nicht für die gesetzliche Neuregelung im Ganzen. Einschränkungen hinsichtlich des Kostenersatzes sind nicht ausgenommen und werden anhand der neuen Gesetzeslage geprüft werden.
Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2022
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zwingend erfüllen, um von den steuerlichen Begünstigungen zu profitieren. Die Finanzverwaltung hat in dem BMF-Schreiben ausführlich anhand von Positiv- und Negativ-Beispielen dargelegt, welche Gestaltungen aus ihrer Sicht die Anforderungen an eine Qualifizierung als Sachbezug erfüllen – und in welchen Fällen zukünftig von Barlohn auszugehen ist.
Nachfolgend stellen wir ihnen die wichtigsten Aussagen zusammen:
1) Weiterhin bestehende Begünstigungen ab 1. Januar 2022.
Als steuerlich begünstigter Sachbezug gelten:
- Gutscheine oder Geldkarten, die berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen oder
- Gutscheine oder Geldkarten, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Die Finanzverwaltung nimmt nunmehr mit verschiedenen Beispielen zu der Frage Stellung, wann ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen vorliegt wie zum Beispiel bei „City-Cards“ oder Tankgutscheinen. Marketplace-Lösungen wie Amazongutscheine sind damit ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr von der Begünstigung umfasst. Gleichwohl werden Abgrenzungsfragen in der Zukunft bestehen bleiben.
- Gutscheine oder Geldkarten, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es hier nicht an. Die Finanzverwaltung hat erfreulicherweise die Auflistung von Beispielsfällen in diesem Zusammenhang im Verhältnis zu der ursprünglichen Entwurfsfassung ergänzt. So zählen Beautykarten, Fitnessleistungen und Bekleidung nunmehr auch als „sehr begrenzte Warenpalette“. Obwohl die Auflistung nur beispielhaft ist wird befürchtet, dass die Finanzverwaltung in der Praxis die Aufzählung als abschließend ansehen wird.
- Gutscheine oder Geldkarten in Form einer sogenannten Zweckkarte, dazu zählen beispielsweise Essensmarken, Essensgutscheinen oder Gesundheitsmaßnahmen
2) Einschränkungen durch die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2022
Als Barlohn, und damit als steuer- und sozialversicherungspflichtig, sieht die Finanzverwaltung insbesondere folgende Gestaltungen an:
- Gutscheine oder Geldkarten, die nicht auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen eingeschränkt sind
- Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkung hinsichtlich der Produktpalette
- Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber
Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Aussagen zum Eigengutschein des Arbeitgebers und zur Abgrenzung zum sogenannten Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG. Dieser liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vor, wenn die Waren oder Dienstleistungen für den privaten Gebrauch des Arbeitnehmers bestimmt sind. Eigengutscheine mit nachträglicher Kostenerstattung werden ebenfalls als Barlohn angesehen.
Kein weiterer geldwerter Vorteil durch Set-Up Gebühren
Gebühren für die Bereitstellung und Aufladung wie beispielsweise Setup-Gebühren von Gutscheinen und Geldkarten stellen keinen weiteren geldwerten Vorteil dar.
Dringender Handlungsbedarf
Das Schreiben der Finanzverwaltung schafft hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten für die Jahre 2020 und 2021 Rechtssicherheit. Die Gesetzliche Regelung geht aber weit über diesen Bereich hinaus.
Lohnzahlungszeiträume bis 31. Dezember 2021
Arbeitgeber, die vorsorglich eine Versteuerung und Verbeitragung etwaiger Zuwendungen im Jahr 2020 vorgenommen haben, sollten Erstattungsmöglichkeiten hinsichtlich der abgeführten Steuer- und Sozialversicherungsbeträge prüfen. Zudem sollte die steuerliche Behandlung rückwirkend zum 1. Januar 2021 korrigiert werden. Arbeitgeber, die im Jahr 2020 an der bisherigen Behandlung bis zum 31. Dezember 2022 festgehalten haben, haben nun Klarheit hinsichtlich etwaiger Haftungsfragen.
Lohnzahlungszeiträume ab 1. Januar 2022
Arbeitgeber sollten dringend prüfen, inwieweit bisherige Modelle ab dem 1. Januar 2022 umzustellen sind. Vielfach wird die gesetzliche Neuregelung dazu führen, dass bekannte Modelle an Attraktivität verlieren und Haftungsrisiken drohen. Dies gilt es gegebenenfalls auch mit Arbeitnehmervertretungen zu diskutieren. Durch das BMF-Schreiben ist Handlungsbedarf auch im Hinblick auf Tax-Management-Systeme geboten. Gerade im Bereich der Kostenerstattung werden vielfach Prozesse anzupassen sein.
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