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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Der Gesetzgeber hat zum Jahreswechsel verschiedene lohnsteuerlich relevante Neuregelungen getroffen. Zudem war das Jahr 2020 durch wesentliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs im Bereich des Reisekostenrechts und der Incentivierung von Arbeitnehmern und Dritten geprägt. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) und das Zweite Familienentlastungsgesetz vor:
Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen und für Kurzarbeitergeld-Zuschüsse
Gemäß § 3 Nummer 11a EStG können Arbeitnehmer coronabedingte Beihilfen oder Unterstützungen in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuerfrei erhalten. Der sogenannte Corona-Bonus war bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Im Rahmen des JStG 2020 wurde die Frist bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Allerdings bleibt es bei dem Höchstbetrag. Arbeitnehmer dürfen diesen daher nur einmal im gesamten Zeitraum erhalten. Zudem sieht das JStG 2020 eine Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld vor (§ 3 Nummer 28a EStG). Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2022 enden.
Einführung einer befristeten Homeoffice-Pauschale
Mit der Einführung eines Werbungskostenabzugs in Höhe von fünf Euro pro Tag (maximal 600 Euro pro Jahr), begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 reagiert der Gesetzgeber auf die besondere Arbeitssituation vieler Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch auf den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro angerechnet und wird sich daher nicht bei jedem Arbeitnehmer steuermindernd auswirken. Unabhängig davon ist die Neuregelung mit zahlreichen Abgrenzungsfragen (zum Beispiel zum häuslichen Arbeitszimmer) verbunden. Ein (zusätzlicher) steuerfreier Arbeitgeberersatz im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice ist nicht vorgesehen. Ebenso sieht das Gesetz keine Bescheinigungs- oder Dokumentationspflichten vor. Arbeitgeber sollten jedoch frühzeitig prüfen, ob sie aus arbeitsrechtlicher Sicht verpflichtet sind, den Arbeitnehmer bei Rückfragen der Finanzverwaltung zu unterstützen.
Gesetzlich Klarstellung bezüglich steuerfreier Outplacementberatungen
Mit § 3 Nummer 19 EStG wurde zum 1. Januar 2020 eine neue Steuerbefreiungsvorschrift zu arbeitgeberseitigen Weiterbildungsmaßnahmen eingeführt. Durch das JStG 2020 wird nun (rückwirkend) ab dem 1. Januar 2020 klargestellt, dass auch sogenannte Outplacement- und Newplacement-Beratungen von der Steuerbefreiung erfasst sind. Damit wendet sich der Gesetzgeber gegen die von der Finanzverwaltung bisher vertretene Auffassung. Fraglich bleibt, ob Arbeitgeber nunmehr auch der Vorsteuerabzug aus lohnsteuerfreien Beratungsleistungen Dritter zusteht. Dies wurde in Lohnsteuer-Außenprüfungen bisher von der Finanzverwaltung verneint.
(Rückwirkende) Definition des „Zusätzlichkeitskriteriums“ in § 8 Absatz 4 EStG
Eine Vielzahl von steuerlichen Begünstigungen (zum Beispiel steuerfreie Gewährung von Kindergartenzuschüssen, steuerfreie Gewährung von Jobtickets, Anwendung der "44 Euro-Freigrenze", „Corona-Bonus“) setzen voraus, dass die Leistung des Arbeitgebers „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird. Die Auslegung des sogenannten Zusätzlichkeitskriteriums war in der Vergangenheit häufig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Nunmehr hat der Gesetzgeber die Auffassung der Finanzverwaltung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt:
Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden
nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten
künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Dies soll rückwirkend ab 1. Januar 2020 unabhängig davon gelten, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Im Ergebnis ist damit auch von einer zusätzlichen Leistung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einen Anspruch auf diese hat. Gehaltsumwandlungen sind jedoch ausgeschlossen.
Anhebung der 44-Euro-Freigrenze auf 50 Euro ab 1. Januar 2022 – keine gesetzliche Klarstellung des Anwendungsbereichs
Die sogenannte 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält, wird zum 1. Januar 2022 auf 50 Euro pro Monat angehoben. Lange war unklar, ob der Gesetzgeber die seit dem 1. Januar 2020 geltende Definition von Sachlohn noch einmal nachschärfen würde. Die Neuregelung hatte zu erheblicher Verunsicherung bei Arbeitgebern geführt, die ihren Arbeitnehmern bisher monatlich ein Budget von bis zu 44 Euro auf eine sogenannte Prepaid-Karte aufgeladen hatten. Bis zum 31. Dezember 2019 konnte in diesem Zusammenhang die sogenannte 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 ESt) genutzt werden. Die erwartete Klarstellung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung nun ihr im Sommer 2020 bereits als Entwurf vorgestelltes BMF-Schreiben zur Klarstellung veröffentlichen wird. Arbeitgeber sollten bestehende Gestaltungen dringend auf ihre Vereinbarkeit mit dem aktuellen Recht prüfen.
Erweiterte Regelung zum Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen
Durch das JStG 2019 wurde in § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG ein Bewertungsabschlag im Fall der unentgeltlichen oder vergünstigten Überlassung von Wohnraum an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eingeführt. Mit dem JStG 2020 wird der Anwendungsbereich ab dem 1. Januar 2021 auf Fallgestaltungen ausgeweitet, in denen die Überlassung nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch ein verbundenes Unternehmen erfolgt. Die Erweiterung gilt rückwirkend auch für Zuwendungen im Jahr 2020. Da die steuerliche Neuregelung bislang in die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht übernommen worden ist, scheidet eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aus. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage weichen daher derzeit voneinander ab.
Neuregelungen im Bereich von grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern
Im Bereich der grenzüberschreitend tätigen Mitarbeiter ist im Lohnsteuerabzugsverfahren die Vereinfachung in § 39e Absatz 8 Satz 2 EStG hervorzuheben. Diese Vorschrift stellt nunmehr sicher, dass auch der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, bei entsprechender Bevollmächtigung die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer zu beantragen, wenn diesem keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Dies ist besonders bei fremdsprachlichen Mitarbeitern im Rahmen von Entsendungen nach Deutschland eine Verfahrenserleichterung.
Lohnsteuerrelevante Neuregelungen im Zweiten Familienentlastungsgesetz
Das Zweite Familienentlastungsgesetz sieht folgende Steuerentlastungen für 2021 bzw. 2022 vor:
- Anhebung des Grundfreibetrags von gegenwärtig 9.408 auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und 9.984 Euro im Jahr 2022,
- Ausgleich der „kalten Progression“ durch Erhöhung der Tarifeckwerte in 2021 um 1,52% und 2022 um 1,50%,
- Anhebung der kindbedingten Freibeträge von gegenwärtig 7.812 auf 8.388 Euro je Kind und Monat zum 1. Januar 2021,
- Anhebung des abziehbaren Unterhaltshöchstbetrags von derzeit 9.408 auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und 9.984 Euro im Jahr 2022.
Die Neuregelungen bieten einerseits eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, engen den Anwendungsbereich der Sachbezugsgewährung jedoch durch die gesetzliche Definition des Zusätzlichkeitskriteriums und die weiterhin bestehenden Unklarheiten zur Definition des Sachlohns ein. Im Rahmen von zwei Webinaren am 26. Januar 2021 stellen wir die Neuregelungen im Detail vor und gehen gezielt auf aktuelle Urteile der Finanzgerichtsbarkeit ein.
Webinarhinweis
Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Änderungen durch die JStG 2019 und 2020 und der Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen bieten wir Ihnen am 26. Januar 2021 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr gemeinsam mit dem Team Business Process Solutions im Rahmen von zwei Webinaren einen umfassenden Überblick über aktuelle lohn- und sozialversicherungsrechtliche Themen. Nähere Informationen finden Sie hier.
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