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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Die Geschäftsführung vieler Konzerngesellschaften erfolgt häufig ausschließlich durch Geschäftsleitungsorgane (Vorstände bzw. Geschäftsführer), die ihren Wohnort nicht im Sitzstaat der Gesellschaft haben. So zum einen bei Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, jedoch mit im Ausland wohnhaften Organen, bzw. im Fall von ausländischen Gesellschaften mit in Deutschland wohnhaften Organen. Bis zur Corona-Krise konnten diese die für ihre Gesellschaft maßgebenden Entscheidungen grundsätzlich uneingeschränkt am Sitz der Gesellschaft treffen, soweit entsprechende Reisen zum Sitz der Gesellschaft unternommen wurden. Aufgrund der seit Anfang 2020 Corona-bedingt erschwerten Mobilität und der verbesserten Internet-Kommunikation werden Geschäftsleitungsentscheidungen immer häufiger am Wohnsitz der Geschäftsführungsorgane getroffen. Dies führt grundsätzlich aus steuerlicher Sicht zu der Frage, ob die jeweilige Gesellschaft eine steuerliche Präsenz am Wohnort des Organs begründet.
Regelung: Die deutsche Abgabenordnung definiert – willensunabhängig – als Ort der Geschäftsleitung den tatsächlichen Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ausnahmen für die derzeit geltende Corona-bedingt eingeschränkte Mobilität bestehen formal grundsätzlich nicht.
Gefahrenpotenzial: Werden Leitungsentscheidungen am Wohnort der Organe getroffen, drohen folgende Szenarien: Bislang nur in Deutschland ansässige Konzerngesellschaften können möglicherweise in dem Land, von dem aus die Geschäftsleitung erfolgt, einer beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Korrespondierend besteht die Gefahr, dass ausländische Gesellschaften eine Betriebsstätte in Deutschland begründen.
Praxishinweis
Jetzt handeln: Wir empfehlen, regelmäßig den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung zu prüfen und mögliche damit verbundene Compliance Pflichten zu überwachen. Eine Lösungsmöglichkeit kann darin bestehen, die Geschäftsführungsbefugnis – ggf. zeitlich begrenzt – auf vor Ort tätige Personen zu übertragen.
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