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Personengesellschaften

Internationale Aspekte des Optionsmodells

Hintergrund: Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KStG) verabschiedet, wonach erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG ausüben können. Das kürzlich hierzu veröffentlichte BMF-Schreiben eröffnet auch für ausländische Gesellschaften die Optionsmöglichkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die ausländische Gesellschaft nach dem Rechtstypenvergleich als Personengesellschaft einzuordnen ist und in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuer unterliegt.

Abkommensberechtigung ermöglicht

Im internationalen Kontext relevant ist, dass für optierende Personengesellschaften zukünftig eine Abkommensberechtigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 OECD-MA 2017 besteht. Bei inländischen Personengesellschaften, die nach deutschem Steuerrecht transparent behandelt werden, bestand eine solche Abkommensberechtigung lediglich auf Ebene der Gesellschafter, was sehr häufig in der Praxis zu einer hohen Komplexität geführt hat. Das Optionsmodell ermöglicht es nun, für Personengesellschaften selbst eine Abkommensberechtigung zu erlangen. Relevant ist dies insbesondere für Fragen der Quellensteuerentlastung auf Basis der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei ist zu beachten: Dies ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass es im Ausland nicht aufgrund einer abweichenden Qualifikation durch diese Entlastung zu nicht oder niedrig besteuerten Einkünften kommt. Nach Auffassung des BMF soll allerdings die Mutter-Tochter-Richtlinie für optierte Gesellschaften nicht anwendbar sein.

Besteuerungswechsel bei Sondervergütungen

Bis jetzt in Deutschland steuerpflichtige Sondervergütungen, also Aufwendungen der optierenden Personengesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern (zum Beispiel Zinszahlungen für ein Gesellschafterdarlehen), unterliegen nach Optionsausübung nun regelmäßig in DBA-Fällen nicht mehr der deutschen Besteuerung, sondern werden im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters besteuert. Daraus kann sich auf Ebene von im Ausland ansässigen Gesellschaftern im Vergleich zur Besteuerung vor der Optionsausübung im Ergebnis eine Steuerentlastung ergeben.

Hinweis

Warth & Klein Grant Thornton hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Rechtsanwaltskanzlei CMS in einer umfangreichen Broschüre „Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung“ die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen sowie die Folgen einer Optionsausübung zusammengefasst. Interesse? Gerne übersenden wir Ihnen auf Wunsch kostenlos die Online-Ausgabe der Broschüre per E-Mail. Füllen Sie dazu einfach das Bestellformular unter dem nachfolgenden Link aus!

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Ausblick

Für Personengesellschaften mit internationalem Kontext kann die neu geschaffene Optionsmöglichkeit eine interessante Alternative darstellen, um zukünftig leichter Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen. Auch für im Ausland ansässige Gesellschafter mit Sondervergütungen können sich steuerliche Vorteile ergeben. Es muss allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob die durch den Wechsel der Besteuerungsform ggf. (einmalig) ausgelösten Steuerfolgen für die beteiligten Gesellschafter akzeptabel sind. Hierbei ist insbesondere auf die Beschränkung der Buchwertfortführung beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft auf Gesellschafter des EU-/ EWR-Raums hinzuweisen.

Gerne beraten wir Sie persönlich zu den Chancen des Optionsmodells.  

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