- Global Reach
- Africa
- Americas
- Asia Pacific
- Europe
- Middle East
- Erbrecht und Unternehmens-nachfolge
- M&A-Transaktionsberatung
- IT-Recht
- Gesellschafts- rechtliche Beratung
- Arbeitsrecht
- Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
- Immobilienwirtschafts-recht
- Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
- Managerhaftung
- Prozessführung und Schiedsverfahren
- Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
- Versicherungsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
- Compliance
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (Rechtssache C-311/18; „Schrems II“) den Beschluss 2016/1250 der Europäischen Kommission zur Übermittlung personenbezogener Daten in die USA (Privacy Shield) für unwirksam erklärt. Der EuGH hat das EU-US-Privacy Shield für ungültig erklärt, weil das durch den EuGH bewertete US-Recht kein Schutzniveau bietet, das dem in der EU im Wesentlichen gleichwertig ist. Das US-Recht, auf das der EuGH Bezug genommen hat, betrifft zum Beispiel die nachrichtendienstlichen Erhebungsbefugnisse nach Section 702 FISA und Executive Order 12 333.
In Folge des gekippten EU-US-Privacy Shields hat die von Maximilian Schrems gegründete Datenschutzorganisation „noyb“ nun 101 Beschwerden gegen Unternehmen bei den jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden eingereicht. Die Beschwerden richten sich konkret gegen Unternehmen, die Google Analytics oder Facebook Connect verwenden, und ausweislich der Darstellungen auf den Webseiten für die Drittlandübermittlungen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben.
Google und Facebook fallen unter die US-amerikanischen Überwachungsgesetze wie etwa FISA 702 oder Order 12 333. Eine Liste der Unternehmen, gegen die Beschwerden eingereicht wurden, kann unter https://noyb.eu/en/eu-us-transfers-complaint-overview abgerufen werden. Unter den 101 eingereichten Beschwerden sind sechs deutsche Unternehmen zu finden:
Verantwortlicher |
Dienstleister |
Webseite |
Datenschutzaufsichtsbehörde |
netzwelt GmbH |
|
netzwelt.de |
HmbBfDI |
Sky Deutschland |
|
sky.de |
BayLfD |
DuMont.next GmbH & Co. KG |
|
express.de |
LDI NRW |
FUNKE Digital GmbH |
|
derwesten.de |
BlnBDI |
Handelsblatt GmbH |
|
wiwo.de |
LDI NRW |
Chefkoch GmbH |
|
chefkoch.de |
LDI NRW |
Praxishinweis
Aufgrund des unserer Einschätzung nach bestehenden dringenden Handlungsbedarfs empfehlen wir, für die betreffenden Dienstleistungen von Google und Facebook eine rechtssichere Einwilligung einzuholen. Ist die Einholung von Einwilligungserklärungen organisatorisch oder auch technisch nicht möglich, raten wir vorerst von der Verwendung der Web-Tools ab. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass auch viele andere US-Unternehmen in den Anwendungsbereich von FISA 702 und Order 12 333 fallen, wie beispielsweise AT&T, Amazon, Apple, Cloudflare, Dropbox, Microsoft und Verizon.
Gern unterstützen wir Sie in allen Fragen rund um das Thema Datenschutz, sprechen Sie uns an!