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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
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Sustainability Reporting
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Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
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Internationales Business
Unsere Länderexpertise
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Markteintritt in Deutschland
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Die IT-Systeme in den Unternehmen müssen zum 1. Januar 2021 erneut angepasst werden. Die Finanzverwaltung nimmt mit Schreiben vom 4. November zu wichtigen Praxisfragen Stellung.
Nach aktuellem Kenntnisstand wird die bis zum 31. Dezember 2020 befristete Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht verlängert. Ab dem 1. Januar 2021 sind damit die bereits zuvor geltenden Umsatzsteuersätze von 19% bzw. 7% auf alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anzuwenden. Dies führt dazu, dass sich die Unternehmen mit den konkreten Auswirkungen der Steuersatzerhöhung auseinandersetzen und insbesondere sicherstellen müssen, dass die IT-Systeme erneut angepasst werden.
Bereits das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 (GZ III C 2 - S 7030/20/10009:004) legte fest, dass die Übergangs- und Anwendungsregeln, die für die Absenkung galten, entsprechend spiegelbildlich für die Wiederanhebung gelten sollen (Randziffer 47). Grundsätzlich bedeutet dies, dass
- alle im Inland ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe wieder mit 19% bzw. 7% zu besteuern sind,
- wenn die Ausführung des Umsatzes (nicht die vertragliche Vereinbarung, die Entgeltvereinnahmung oder die Rechnungserteilung) nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.
- Dies gilt in gleichem Maße für die Einfuhrumsatzsteuer.
Über die Ausführungen in dem oben genannten BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 hinaus präzisiert das BMF in einem weiteren Schreiben vom 4. November 2020 (Gz. III C 2 – S 7030/20/10009:16) unter Anderem wie folgt:
1.) Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die (Randziffern 1 bis 5)
- vor dem 1. Juli 2020 mit 19% / 7% berechnet wurden, das Entgelt jedoch erst nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt worden ist, schuldet der Leistende die Mehrsteuer nach § 14c Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Leistungsempfänger ist insoweit - vorbehaltlich der Nichtbeanstandungsregelung für den Monat Juli 2020 - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gestellt wurden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt wurde sind mit 16% bzw. 5% zu besteuern. Sofern feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Steuersatz von 19% bzw. 7% angewandt wird – der Rechnungsempfänger kann (unter den übrigen Voraussetzungen) den ausgewiesenen Vorsteuerbetrag geltend machen,
- vor dem 1. Januar 2021 gestellt werden, dass Entgelt jedoch erst nach dem 31. Dezember 2020 vereinnahmt wird, sind mit 19% bzw. 7% zu versteuern, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Der Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger (unter den übrigen Voraussetzungen) nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu.
2.) Gutscheine für verbindlich bestellten Gegenstand & Restaurantgutscheine (Randziffer 5)
Eine weitere Klarstellung betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen (vgl. hierzu auch unsere Information zum BMF-Schreiben vom 2. November 2020 bezüglich Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen).
Gutscheine, die
- für einen verbindlich bestellten Gegenstand ausgestellt werden,
- bei denen ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung der Gutscheine auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen sind und
- die zur Abnahme des bestellten Gegenstands verpflichten
stellen eine Anzahlung dar, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 1a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, zu versteuern ist. Die finale Besteuerung erfolgt sodann entsprechend der allgemeinen Grundsätze mit dem anzuwendenden Steuersatz im Zeitpunkt der Leistung. Gutscheine für Restaurationsleistungen, die vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausgegeben werden, stellen Mehrzweck-Gutscheine dar, da auf Grund der übergangsweisen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Speisen keine Vorab-Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes möglich ist. Die Gutscheine können nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn sie ausdrücklich auf den Bezug ausschließlich von Speisen oder ausschließlich von Getränken lauten.
3.) Pfandgelder (Randziffer 7)
Das BMF lässt es zu, dass Pfandgelder im Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 mit 16% Umsatzsteuer abgerechnet werden, wenn Leistender und Leistungsempfänger eine einheitliche Vorgehensweise sicherstellen und bei der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2021 analog vorgegangen wird. Besonders erfreulich ist, dass das BMF die Vereinfachung nunmehr auch für Pfandgelder für andere Gegenstände als reine Pfandflaschen zulässt, zum Beispiel für Paletten als Transporthilfsmittel. Dies war bisher konträr diskutiert worden.
4.) Wiederkehrende Leistungen (Randziffer 21)
Leistungen, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen einmal bzw. mehrfach jährlich erbracht werden (etwa jährliche Wartungen), werden am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt. Es handelt sich nach Auffassung des BMF nicht um Dauerleistungen.
5.) Umsätze im Gastgewerbe zur Silvesternacht (Randziffer 22)
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2020 auf den 1. Januar 2021 noch die verminderten Steuersätze angewandt werden.
6.) Sonstiges
Des Weiteren enthält das BMF-Schreiben Regelungen unter anderem zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jahresboni, pharmazeutischen Herstellerrabatten, Personenbeförderung, Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen und Umsätze im Gerüstbauerhandwerk.
Praxishinweis
Wir unterstützen Sie sehr gerne bei einer Aufarbeitung der konkreten Handlungsfelder für Ihr Unternehmen ebenso wie bei einer Umsetzung in Ihren IT-Systemen.

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