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Audit
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Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
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Wegen Compliance-Verstößen sollen gegen Unternehmen zukünftig Sanktionen in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernjahresumsatzes verhängt werden können. Dies sieht der jüngst vorgelegte Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) vor, das auf die Sanktionierung von Unternehmen im Falle von Compliance-Verstößen abzielt. Verstöße sollen nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern wie eine Straftat sanktioniert werden und Unternehmen damit empfindlich treffen. Zudem soll die Verurteilung von Unternehmen über ein neues Verbandssanktionenregister öffentlich gemacht werden. Im Gegenzug sieht der Gesetzesentwurf vor, ernsthafte Compliance-Maßnahmen im Unternehmen sowie die Durchführung interner Untersuchungen zur Aufklärung von Verstößen mittels der Aussicht auf eine Strafmilderung zu fördern.
Ausgangssituation und Zielsetzung
Nach einem ersten Entwurf im August 2019 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 21. April 2020 den offiziellen Referentenentwurf des VerSanG unter dem neuen Titel eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ veröffentlicht. Danach drohen Unternehmen für unternehmensbezogene Straftaten – hierzu gehört jede Straftat, die eine Leitungsperson im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit begeht – zukünftig drastische Sanktionen. Hintergrund ist, dass bislang Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Dadurch sei aus Sicht des Gesetzgebers häufig eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität nicht möglich.
Der Referentenentwurf verfolgt daher das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden künftig auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen.
Das künftige VerSanG soll für Verbände gelten, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und gilt somit ausdrücklich nicht für gemeinnützige Verbände.
Mit dem Referentenentwurf soll das bis dato geltende Opportunitätsprinzip, welches die Verfolgung von Verstößen in das Ermessen der zuständigen Behörden stellt, durch das Legalitätsprinzip abgelöst werden. Danach müssen die Staatsanwaltschaften künftig zwingend Ermittlungen einleiten, wenn ein Anfangsverdacht besteht, dass eine Leitungsperson im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit eine (unternehmensbezogene) Straftat begangen hat.
Dem Entwurf entsprechend wird dem Unternehmen automatisch individuelles Fehlverhalten einzelner Leitungspersonen zugerechnet, ohne dass ein eigenes Unrecht des Unternehmens festgestellt werden muss. Die Straftat einer einzelnen Leitungsperson bedingt damit die Straftat des Unternehmens. Dabei wird eine „Verbandstat“ im Sinne des Referentenentwurfs als eine Straftat definiert, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.
Sanktionsrahmen & Compliance-Monitor
Die Regelungen des Referentenentwurfs sehen einen erheblichen Sanktionsrahmen vor. Die Höhe einer Geldsanktion soll sich an der Wirtschaftskraft und der Größe des Unternehmens orientieren. Für große Wirtschaftsunternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Konzernjahresumsatz können die Geldsanktionen bis zu zehn Prozent dieses Umsatzes betragen. Bei kleineren Unternehmen bleibt es beim bisherigen Sanktionsrahmen von maximal zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten. Der Referentenentwurf sieht als alternative Sanktionen die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen als mögliche Verfahrensbeendigungen vor. Eine Weisung kann zum Beispiel die Beauftragung einer sachkundigen Stelle sein, die die Einführung und Verbesserung von Compliance-Maßnahmen im Unternehmen überwacht. Der Gesetzgeber übernimmt insofern das aus dem US-Recht bekannte System eines Compliance-Monitors.
Vorteil Compliance Management & interne Untersuchungen
Ein umfassendes Compliance-System lässt die Straftat als solche zwar nicht entfallen, kann aber strafmildernde Wirkung entfalten. Im Gegensatz zu Ländern, die schon seit längerer Zeit ein Unternehmensstrafrecht kennen (beispielsweise die USA), gibt der deutsche Gesetzgeber keine Hinweise darauf, welche Anforderungen konkret an ein Compliance-System zu stellen sind, um in den Genuss der Strafmilderung zu gelangen. So bleibt es bis zu einem gewissen Maße dem Beurteilungsspielraum des Gerichts überlassen, die jeweiligen Compliance-Maßnahmen der Unternehmen zu bewerten. Andererseits haben sich in den letzten Jahren in der Rechtsprechung ebenso wie in der Compliance-Fachwelt Standards entwickelt, die als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sind.
Ferner „soll“ bei der Unternehmenssanktion strafmildernd berücksichtigt werden, wenn Unternehmen eine interne Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts durchführen und mit den Ermittlungsbehörden kooperieren. Auch hier gleicht der Gesetzgeber das Rechtssystem dem der USA an und führt eine „Privatisierung der Strafverfolgung“ ein. Das Unternehmen muss selbst, etwa durch die interne Revision oder mit Unterstützung von externen Rechtsanwälten und/oder Wirtschaftsprüfern den Sachverhalt unabhängig und umfassend aufklären, um maximale Sanktionen zu vermeiden. Bisher war diese Möglichkeit der Sanktionsmilderung noch als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet. Die Verbandssanktion ist nunmehr im Höchstmaß um die Hälfte zu reduzieren und das vorgesehene Mindestmaß entfällt.
Getroffene Compliance-Maßnahmen und durchgeführte interne Untersuchungen sollen zudem auch bei der Entscheidung über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens begünstigend berücksichtigt werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, Compliance-Maßnahmen in Unternehmen zu fördern und Anreize dafür zu setzen, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.
Verbandssanktionenregister
Schließlich beabsichtigt der Gesetzgeber mit dem künftigen VerSanG ein Verbandssanktionenregister einzuführen. In diesem für jedermann einsehbaren Register sollen zukünftig sämtliche Verbände und deren rechtliche Vertreter benannt werden, gegen die eine Verbandssanktion verhängt worden ist. Der Eintrag wird erst nach 10 Jahren gelöscht, bei vorsätzlich begangenen Verbandstaten nach 15 Jahren.
Fazit
Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass mit dem VerSanG eine erhebliche Verschärfung der Rechtsfolgen für einem Verband zuzurechnende Straftaten einhergeht. Die finanziellen Folgen einer Verbandssanktion können fundamentale Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Verbands haben, der Eintrag in das Verbandssanktionenregister kann zudem zu einem erheblichen Reputationsschaden führen.
Als notwendige Präventionsmaßnahme ist es daher unumgänglich, das im Unternehmen vorhandene Compliance Management System nun einer eingehenden Prüfung auf seine Geeignetheit zu unterziehen. Ebenfalls zu prüfen ist, ob das Unternehmen für die sachgerechte Durchführung interner Untersuchungen gewappnet ist. Mögliche Defizite, die sich aus dieser Überprüfung ergeben, sind zeitnah zu beheben.
Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Experten bei der Überprüfung Ihres Compliance Management Systems jederzeit zur Verfügung. Mit unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie umfassend zu allen Fragen rund um ein auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes, wirksames Compliance Management System beraten. Zudem verfügen wir über fundierte Kenntnisse und die erforderlichen technischen Mittel zur Durchführung von internen Untersuchungen. Sprechen Sie uns an!