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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Mit seinen Urteilen (BFH v. 27.11.2019, V R 23/19, V R 62/17) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufsichtsratsmitglieder nicht selbstständig tätig sind, sofern sie eine Festvergütung erhalten oder ihr variabler Gehaltsbestandteil weniger als 10 Prozent gemessen an der Gesamtvergütung beträgt.
Aufsichtsratsmitglieder übten bisher nach Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit aus und waren somit nach § 2 Abs. 1 UStG als Unternehmer zu klassifizieren. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 8. Juli 2021 auf die oben genannten Urteile reagiert und seine Ansicht revidiert. Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit bei Mitgliedern des Aufsichtsrates wird an die Art der Vergütungsbestandteile geknüpft. Dies begründet das BMF in Übereinstimmung mit dem BFH damit, dass Mitglieder des Aufsichtsrats, die eine Festvergütung erhalten, kein Vergütungsrisiko tragen. Unter einer solchen Festvergütung werden insbesondere auch pauschale Aufwandsentschädigungen verstanden. Liegt eine Mischvergütung vor, so entscheidet der Anteil der variablen Vergütungskomponente an der Gesamtvergütung über die vorliegende Tätigkeitsart. Reisekostenerstattungen sind bei der Ermittlung der Gesamtvergütung nicht zu berücksichtigen.
Zusammenfassend heißt das: Mitglieder des Aufsichtsrats, die eine Festvergütung beziehen oder aber deren variabler Gehaltsbestandteil im Falle einer Mischvergütung weniger als 10 Prozent der Gesamtvergütung ausmacht, üben keine selbstständige Tätigkeit aus und sind folglich nach dem Umsatzsteuergesetz nicht als Unternehmer zu klassifizieren. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss für jedes Mandat eines Aufsichtsrats einzeln geprüft werden. Die überholten Regelungen des UStAE hierzu lassen sich noch bis zum 31.12.2021 anwenden.
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