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Rechnungslegung

Das Bilanzbild durch Leasing-Gestaltungen verbessern

Verbesserung des Bilanzbildes durch Leasing-Sachverhaltsgestaltungen

Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass viele Unternehmen – insbesondere auch solche aus der zyklischen Maschinen- und Anlagenbau-Branche – negative Auswirkungen auf ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verzeichnen müssen, im Wesentlichen ausgelöst durch sinkende Umsätze und/oder höhere (Material-)Aufwendungen sowie daraus resultierenden erodierenden Ergebnisse. Häufig ist der Wegfall bedeutender Kunden oder/und Lieferanten zu beklagen, teilweise sind sogar ganze Absatz- oder/und Beschaffungsmärkte weggebrochen.

Nicht nur die Ergebnisrechnung, sondern auch die Liquidität sowie der Vermögensausweis werden hierdurch nachhaltig negativ beeinträchtigt – daraus resultiert oftmals ein „Teufelskreis“: Rückläufige Erträge und Ergebnisse führen zu einem geringeren Liquiditätszufluss. In der Folge verschlechtern sich wesentliche Key Performance Indicators (KPI), die nicht selten als Covenants die Finanzierungsbedingungen bestimmen. Auch die Aufnahme oder die Prolongation von erforderlichem Fremdkapital gelingt sodann nicht oder nur zu unattraktiven Bedingungen.

Vor diesem Hintergrund stehen betroffene Unternehmen vor der Frage, wie derart negativen Entwicklungen angemessen und zweckorientiert begegnet werden kann. Zwar lassen sich weggefallene Umsätze und Gewinne nicht „zurückholen“ oder anderweitig ausgleichen, jedoch können zumindest mit geeigneten sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen das Bilanzbild verbessert und auf diese Weise die Rahmenbedingungen für eine gesicherte (Fremd-)Finanzierung hergestellt werden.

Eine in der Praxis sehr bewährte Möglichkeit besteht darin, erstmals oder vermehrt Leasinggeschäfte abzuschließen. Voraussetzung: es wird sorgsam auf die „richtige“ Ausgestaltung des Leasingvertrags geachtet.

Leasingbegriff und bilanzielle Implikation

Leasing (abgeleitet aus dem Englischen „to lease“ für „mieten; pachten“) ist eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Gegenständen durch einen Leasinggeber (Vermieter), der rechtlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes bleibt. Aus bilanzieller Sicht handelt es sich bei einem Leasingvertrag entweder um ein Mietverhältnis (dann erfolgt die Zurechnung und damit die Bilanzierung des Leasinggegenstands beim Leasinggeber) oder um einen verdeckten Ratenkauf (dann erfolgen Zurechnung und Aktivierung des Leasinggegenstands beim Leasingnehmer, der wirtschaftliches Eigentum erlangt).

Vorteile des Off-Balance-Leasings für den Leasingnehmer

Für den Fall der Zurechnung und Bilanzierung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber wird beim Leasingnehmer eine Off-Balance-Wirkung erzielt, das heißt der Leasinggegenstand wird nicht mit den Anschaffungskosten in der Bilanz des Leasingnehmers aktiviert und es erfolgt demzufolge auch keine Abschreibung auf Grundlage der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Des Weiteren entfällt die Passivierung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber. Der Leasingnehmer hat lediglich die Leasingraten als ergebnismindernde Betriebsausgaben in seiner Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Für etwaige Sonderzahlungen sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und linear aufzulösen. Im Falle der intendierten Off-Balance-Gestaltung ergeben sich für den Leasingnehmer einige wesentliche Vorteile:

  • Verbesserte KPI und höhere Bonität

Wesentliche Kennzahlen wie beispielsweise die Eigenkapitalquote, der Anlagendeckungsgrad sowie der statische und dynamische Verschuldungsgrad bleiben bei der Off-Balance-Finanzierung unverändert und beeinflussen somit nicht die Bonität des leasingnehmenden Unternehmens im Vergleich zu einer Kreditaufnahme bei der Bank. Die verbesserten KPI gewährleisten nicht nur die Einhaltung der Covenants bestehender Kreditverträge, sondern erleichtern zudem die Aufnahme und/oder Prolongation von Fremdkapital.

  • Planungssicherheit

Die im Leasingvertrag festgelegten festen monatlichen Leasingraten ermöglichen dem Leasing­nehmer, seine Kosten für den Zeitraum der Leasingdauer genau zu kalkulieren. Dabei ist – im Gegensatz zur alternativen Kreditaufnahme – die individuelle (im Zeitablauf sich ggf. verändernde) finanzielle Situation des Unternehmens während der gesamten Laufzeit irrelevant, das heißt ohne Einfluss auf die Leasingraten. Demnach stellen Zinsschwankungen, unerwartete Kreditkündigungen aufgrund von nicht eingehaltenen Covenants oder Veränderungen bei der Bonitätsbeurteilung kein Risiko für das Unternehmen dar.

  • Höhere Liquidität

Die liquiden Mittel des Unternehmens werden – anders als bei einem direkten Erwerb des Vermögensgegenstands durch das Unternehmen selbst – nicht „auf einen Schlag“ in voller Investitionshöhe vermindert; mithin stehen die (zunächst) „eingesparten“ liquiden Mittel für weitere Investitionen zur Verfügung oder können anderweitig genutzt werden.

  • Entfallende Administrations-/ Veräußerungskosten

Am Ende der Laufzeit ist der Leasinggegenstand an den Leasinggeber zurückzugeben. Mithin entfallen die bei einer Veräußerung entstehenden Aufwendungen.

Formen des Leasings – wie gelingt die intendierte Off-Balance-Wirkung?

Es werden mit dem Finanzierungsleasing, dem operativen Leasing und dem Spezial-Leasing drei Gestaltungsformen des Leasings unterschieden, deren bilanzielle Behandlung beim Leasinggeber und beim Leasingnehmer jeweils differiert.

Beim Spezial-Leasing handelt es sich um Verträge über Leasinggegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten sind. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Leasingobjekts ist (auch nach Ablauf der Leasinglaufzeit) ausschließlich durch den Leasingnehmer möglich, weshalb bei solchen Spezial-Leasing-Verträgen – ungeachtet der individuellen Vertrags­ausgestaltung – der Leasinggegenstand stets dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist. Die beabsichtigte Off-Balance-Gestaltung scheidet in solchen Fällen daher aus.

Beim sogenannten „Operate Lease“ vermietet der Leasinggeber das Leasingobjekt kurz- bis mittelfristig an den Leasingnehmer. Der Vertrag kann wie beim typischen Mietvertrag jederzeit gekündigt werden. Die objektbezogenen Risiken (Defekt oder Zerstörung des Leasinggegenstandes) trägt der Leasinggeber, weshalb Letzterem der Leasinggegenstand zuzurechnen ist und die Bilanzierung beim Leasinggeber zu erfolgen hat. Mithin gelingt auch in diesen Fällen keine Off-Balance-Gestaltung. Verträge des operativen Leasings haben zudem den wesentlichen Nachteil der regelmäßig kurzen Laufzeit und jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit, wodurch es an der notwendigen Planungssicherheit mangelt. In der Praxis sind solche Leasingverträge daher eher selten anzutreffen.

Demgegenüber eignet sich das „Finance Lease“, das sich durch eine mittel- bis langfristige unkündbare Dauer ( „Grundmietzeit“) auszeichnet, umso mehr als Alternative zum klassischen (Kredit-)Kauf – es handelt sich insofern um eine besondere Form der Finanzierung von Investitionsgütern. Hierbei wählt das Unternehmen einen für seine betrieblichen Zwecke benötigten Vermögensgegenstand beim Hersteller aus, wobei das Anlagegut nicht von dem Unternehmen selbst, sondern von einer Leasinggesellschaft erworben wird, die wiederum den Vermögensgegenstand dem Unternehmen im Rahmen eines Leasingvertrags entgeltlich überlässt.

Varianten des Finanzierungsleasing und dessen bilanzielle Konsequenzen

Die Zurechnung des Leasinggegenstandes und damit die Frage, wer diesen zu bilanzieren hat, hängt beim Finanzierungsleasing von der individuellen Vertragsausgestaltung ab. Aus Sicht des Leasing­nehmers ist also auf die „richtige“ Vertragsgestaltung zu achten, um zu gewährleisten, dass der Leasinggegenstand nicht in der eigenen Bilanz zu aktivieren ist. Zunächst ist zwischen sogenannten Vollamortisationsverträgen und sogenannten  Teilamortisationsverträgen zu differenzieren: Vollamortisation ist dann gegeben, wenn die vom Leasingnehmer über die Dauer der Grundmietzeit zu zahlenden (aufsummierten) Leasingraten (einschließlich etwaiger Sonderzahlungen) die Anschaffungskosten des Leasinggebers (einschließlich Neben- und Finanzierungskosten) decken. Im gegenteiligen Fall liegt Teilamortisation vor.

Bei Teilamortisationsverträgen ist regelmäßig dem Leasinggeber der Leasinggegenstand zuzurechnen– in diesen Fällen gelingt also die Off-Balance-Ausgestaltung beim Leasingnehmer. Häufiger sind in der Praxis indes Vollamortisationsverträge vorzufinden, bei denen als typische (Grund-)Varianten (i) Leasingverträge mit Mietverlängerungsoption, (ii) Leasingverträge mit Kaufoption sowie (iii) Leasingverträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption unterschieden werden. Bei solchen „full-pay-out-Verträgen“ entfällt grundsätzlich die Aktivierung des Investitionsobjekts beim Leasingnehmer, wenn

  • bei Leasingverträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption die unkündbare Grundmietzeit zwischen 40 und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt (wobei ggf. Besonderheiten wie beispielsweise eine Drei-Schicht-Nutzung zu berücksichtigen sind).
  • bei Leasingverträgen mit Kaufoption der vereinbarte Kaufpreis des Leasinggegenstandes über dessen gemeinen Wert oder über dessen fortgeführten Anschaffungskosten liegt.
  • bei Leasingverträgen mit Mietverlängerungsoption die vereinbarte Anschlussmiete über dem Werteverzehr des Leasinggegenstandes liegt, wobei sich der Werteverzehr auf Basis der fortge­führten Anschaffungskosten oder dem gemeinen Wert bezogen auf die Restnutzungsdauer ermittelt.

Fazit

Der Erwerb von Investitionsgütern im Wege des Leasings kann für das bilanzierende Unternehmen in vielerlei Hinsicht sehr vorteilhaft sein – insbesondere, wenn eine Off-Balance-Wirkung gelingt. Hierbei gilt es, sehr sorgfältig die genaue Ausgestaltung des Leasingvertrags zu überprüfen. Dies sollte bestenfalls vor Abschluss des Vertrags erfolgen, um noch rechtzeitig mögliche erforderliche Vertragsänderungen vornehmen zu können, damit bei der Aufstellung der Bilanz eine „böse Überraschung“ in Form der Aktivierung des Leasinggegenstandes verhindert wird.

Warth & Klein Grant Thornton unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihre Leasingverträge – sprechen Sie uns an! Dies gilt sowohl für die hier vorgestellte handelsbilanzielle Würdigung als auch die Beurteilung nach IFRS gemäß dem jüngst verabschiedeten relevanten Leasingstandard nach IFRS 16.

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