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Kostengemeinschaften

Aktuelles zu Kooperationen steuerbegünstigter Einrichtungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben, eine Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung von sogenannten Kostenteilungsgemeinschaften einzuführen. Eine solche galt bis 2019 nur im Bereich der Heilberufe (zum Beispiel für ärztliche Gerätekooperationen).

Der Gesetzgeber hat dies mit dem Jahressteuergesetz 2019 umgesetzt und mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (§ 4 Nummer 29 Umsatzsteuergesetz (UStG)) eingeführt. Diese ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Kooperationen steuerbegünstigter Einrichtungen ohne die Entstehung von Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerfreiheit setzt jedoch voraus, dass die Leistung von einem Zusammenschluss von bestimmten steuerfreien oder hoheitlichen Einrichtungen an seine Mitglieder erbracht wird.

Begünstigt sind zum einen gänzlich steuerbefreite Einrichtungen (wie zum Beispiel gemeinnützige Einrichtungen, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege oder Einrichtungen, die Heilbehandlungs- und Krankenhausleistungen erbringen und andere). Zum anderen soll die Regelung auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten, sofern sie im Rahmen ihres nichtunternehmerischen Bereichs tätig werden (zum Beispiel im Rahmen ihres Hoheitsbereichs). Nicht erfasst werden allgemeine Verwaltungsleistungen. Ist bei einer sogenannten Apparategemeinschaft die Behandlungsleistung gegenüber den Patienten steuerbefreit, greift dies hingegen nicht für Leistungen, die diese Behandlungsleistung lediglich unterstützen (wie zum Beispiel Buchhaltung, Abrechnung gegenüber den Krankenkassen).

Anwendbar ist die Steuerbefreiungsvorschrift nur dann, wenn die Leistung des Zusammenschlusses als eigenständige Gemeinschaft unmittelbar den begünstigten Zwecken der Mitglieder dient. Sie darf nur gegen Kostenerstattung erfolgen. Nicht befreit sind direkte Leistungen zwischen den am Zusammenschluss beteiligten steuerbegünstigen Einrichtungen, sondern einzig Dienstleistungen des Zusammenschlusses an seine Mitglieder.

Für juristische Personen öffentlichen Rechts, denen aufgrund der Wettbewerbsfrage eine nichtsteuerbare Kooperation nach § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG verwehrt bleibt, könnte dies eine Möglichkeit sein, weiter ohne umsatzsteuerliche Folgen zusammenzuarbeiten.

 

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