article banner
EuGH-Urteil Immobilien

Ohne Personal keine feste Niederlassung für ausländische Unternehmen

Der europäische Gerichtshof entschied in seinem Urteil (EuGH v. 03.06.2021, Rs. C-931/19) in der Rechtssache „Titanium“ u.a., dass eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung darstellt, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Erbringung der Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt.

Der EuGH definiert den Begriff der festen Niederlassung mit Verweis auf den Wortlaut des Art. 11 MwStVO: Unter einer festen Niederlassung ist jede Niederlassung (mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit) zu verstehen, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Der europarechtliche Begriff der festen Niederlassung entspricht dem deutschen umsatzsteuerlichen Begriff der Betriebstätte.

Somit gilt: Eine feste Niederlassung ist nur dann begründet, wenn die Voraussetzungen der sachlichen und personellen Ausstattung vorliegen! Eine vermietete Immobilie, bei der kein eigenes Personal für die Vermietungsleistung eingesetzt wird, kann entsprechend nicht als feste Niederlassung definiert werden. Auch die Beauftragung eines externen Dienstleisters (wie z.B. einer Hausverwaltung) kann den Mangel eigenen Personals nicht ausgleichen.

Ausländische Unternehmen mit Immobilienbesitz ohne eigenes Personal sollten daher ihre Rechnungstellung und umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten in Deutschland überprüfen. Bislang ist die Finanzverwaltung in diesen Fällen von einer umsatzsteuerlichen Betriebstätte ausgegangen.

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!