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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Mit Maßnahmen zur Gesundheitsförderung können Unternehmen dazu beitragen, dass ihre Mitarbeiter leistungsfähig und gesund bleiben. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, dass bestimmte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung, soweit sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Sozialgesetzbuchs (SGB) V genügen, bis zu einem jährlichen Betrag von 600 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei sind. Die Finanzverwaltung nimmt nun mit Schreiben vom 20. April 2021 zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung erstmals umfassend Stellung.
Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über den Inhalt der neuen Verwaltungsanweisung.
Unter die oben genannte Steuerbefreiung können grundsätzlich Leistungen des Arbeitgebers zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen im Betrieb (betriebliche Gesundheitsförderung) fallen.
Für Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (insbesondere Präventionskurse) kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 34 EStG zur Anwendung kommen, wenn die Leistungen den vom GKV-Spitzenverband definierten Handlungsfeldern und Kriterien (GKV-Leitfaden Prävention) genügen und eine Zertifizierung durch die Krankenkassen oder einen von ihnen beauftragten Dritten erfolgt ist.
Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen außerhalb des Betriebsgeländes des Arbeitgebers können durch einen Zuschuss des Arbeitgebers für die teilnehmenden Arbeitnehmer bis 600 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Die Teilnahme ist vom Arbeitnehmer mit einer vom Kursleiter unterschriebenen Teilnahmebescheinigung nachzuweisen, aus der der Titel des Kurses, die Kurs-Identifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle und die Teilnahme des Arbeitnehmers hervorgehen.
Sofern der Arbeitnehmer in Vorleistung getreten ist, kann er bei seinem Arbeitgeber unter Vorlage der Teilnahmebescheinigung eine Arbeitgeberförderung beantragen. Zur Vermeidung von Doppelförderungen ist in dem Antrag vom Arbeitnehmer eine Erklärung abzugeben, ob bereits die Krankenkasse einen Zuschuss gezahlt hat oder ein solcher beantragt wurde. In diesem Fall ist der Arbeitgeberzuschuss höchstens bis zu der beim Arbeitnehmer nach Abzug des Krankenkassenzuschusses verbliebenen Vorleistung steuerfrei. Das Zertifikat, die Teilnahmebescheinigung und gegebenenfalls der Antrag auf Arbeitgeberförderung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Zertifizierte Präventionskurse können auch auf Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Kurse auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert wurden oder ob der Arbeitgeber einen bereits zertifizierten Kurs einkauft und seinen Mitarbeitern anbietet. Wichtig ist aber, dass
- der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs inhaltlich identisch mit dem zertifizierten Kurs ist,
- das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
- das Zertifikat bei Beginn des Präventionskurses noch gültig ist.
Das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen. Sofern der Arbeitgeber Barleistungen gewährt, sind zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die Teilnahmebescheinigung, der Zahlungsbeleg des Arbeitnehmers und eine Kopie des Zertifikats als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Für nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers stellt die Finanzverwaltung für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 34 EStG folgende Voraussetzungen:
- Die Leistung muss Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess sein, der nach § 20b SGB V bezuschusst wurde bzw. wird, oder
- der nicht zertifizierte Präventionskurs genügt hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielsetzung den Anforderungen des § 20 SGB V und ist im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten worden.
Der vom Arbeitgeber allein für seine Beschäftigten erbrachte Präventionskurs genügt den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V, wenn der Präventionskurs inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept, beispielsweise eines Fachverbands oder einer anderen Organisation, identisch ist. Der Kursleiter hat das genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen, die Durchführung des Präventionskurses nach den vorgegeben Stundenverlaufsplänen schriftlich zu bestätigen sowie seine Qualifikation nach den Kriterien des GKV-Spitzenverbandes schriftlich zu versichern.
Die Erklärung des Kursleiters zum verwendeten Kurskonzept und zu seiner Qualifikation sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitgebers werden von der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG erfasst, wenn die dem GKV-Leitfaden Prävention entsprechenden Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind. Hierzu müssen die Leistungen im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses mit Analyse des Bedarfs und unter Einbindung der Beschäftigten bzw. ihrer Vertretungen sowie ggf. der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Fachkräfte im Betrieb erbracht werden.
Für solche Leistungen bedarf es zur Anwendung der Steuerbefreiung grundsätzlich keiner Zertifizierung durch die Krankenkassen. Die Leistungen werden insbesondere in Form von Kursen beziehungsweise Vorträgen in Gruppen durchgeführt, zum Beispiel im Rahmen der folgenden Handlungsfelder: „Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ mit den Präventionsprinzipien „Stressbewältigung und Ressourcenstärkung“, „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte“, „Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag“ sowie „Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb“.
Der Arbeitgeber hat die Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, wonach die Leistungen im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses umgesetzt wurden. Bei Unterstützung durch eine gesetzliche Krankenkasse kann alternativ zur vorgenannten Erklärung eine Bescheinigung der Krankenkasse als Beleg zum Lohnkonto genommen werden.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG umfasst keine Leistungen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V nicht entsprechen. Dazu zählen beispielsweise Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder Fitness-Studios, physiotherapeutische Behandlungen oder Massagen.
Unabhängig von der Regelung des § 3 Nummer 34 EStG führen Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden, also wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.
Dazu zählen unter anderem Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen), Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte (zum Beispiel im betriebseigenen Fitnessraum) oder - ganz aktuell - Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.
Praxishinweis
Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen rund um die steuerliche Anerkennung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung gerne zur Verfügung.
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