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Aktuell

Datenaustausch mit Türkei: Jetzt Selbstanzeige prüfen!

  • Seit Oktober 2014 hat die OECD einen gemeinsamen globalen Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten entwickelt. Nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz –FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Inzwischen nehmen 100 Länder am Austauschverfahren teil. Erstmalig für den Meldezeitraum 2019 steht auch die Türkei (gemeinsam mit Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, Nigeria, Niue und St. Lucia) auf der Staatenaustauschliste.
    Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden die Austauschzeitpunkte der einzelnen Länder auf den 31. Dezember 2020 (sonst 30. September 2020) verschoben. Zwischenzeitlich hat das türkische Finanzministerium Informationen veröffentlicht, in denen wiederum ausgewählte Länder vom automatischen Informationsaustausch ausgenommen sind, darunter auch Deutschland. Es besteht insoweit Uneinigkeit zwischen der Türkei und Deutschland. Unabhängig davon kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die EU verstärkt darauf achten wird, welche Länder den Informationsaustausch ausgeschlossen haben.
  • Grundsätzlich wären türkische Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) nun jährlich verpflichtet, steuerlich relevante Informationen an eine in der Türkei zentral zuständige Stelle zu übermitteln. Die Daten würden anschließend an das deutsche BZSt weitergegeben und mit Software-Unterstützung gefiltert. Entsprechend der Steueridentifikationsnummer würden die Daten dem jeweiligen Steuerpflichtigen zugeordnet und anschließend an die zuständigen Finanzämter übermittelt. Diese müssten dann prüfen, ob die Erträge aus der Türkei in der Steuererklärung zutreffend angegeben und versteuert wurden. Ebenso würden deutsche Finanzinstitute relevante Daten an die Türkei melden.
  • Betroffen sind alle bestehenden Bankkonten bei türkischen Finanzinstituten, deren Kontoinhaber (natürliche und juristische Personen) in Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind bzw. gleichzeitig gilt dies auch umgekehrt.
  • Es ist zu nun prüfen, ob sämtliche Einkünfte in Deutschland im Rahmen der Steuererklärung angegeben wurden. Sollten Einkünfte bisher nicht in der deutschen Steuererklärung angegeben sein, droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie die mögliche Einleitung eines entsprechenden Steuerstrafverfahrens.

Praxishinweis

Der Status der Uneinigkeit zwischen Deutschland und der Türkei sollte nun genutzt werden, um sämtliche Einkünfte offenzulegen, da die formalen Voraussetzungen einer steuerlichen Selbstanzeige nur erfüllt sind, solange eine Steuerstraftat nicht entdeckt ist.

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