-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Debt Advisory & Treasury Services
Debt Advisory & Treasury Services
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Tax im öffentlichen Sektor: Beratung und Services für Institutionen der öffentlichen Hand
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
In seinem Urteil vom 15. April 2021 (Rechtssache C-868/19) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut mit den deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft befasst. Das Urteil erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg. Hintergrund waren die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofes (BFH) zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein kann.
Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH kann eine Personengesellschaft nur dann finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, wenn ihre Gesellschafter – neben dem Organträger selbst – nur Personen sind, die ihrerseits finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Auffassung in Abschnitt 2.8. Absatz 5a des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) übernommen. Dagegen nimmt der XI. Senat des BFH eine derartige Einschränkung nicht vor.
Der vom EuGH zu beurteilende Sachverhalt betraf die M-GmbH, die als Kommanditistin einer GmbH & Co. KG über sechs Stimmen verfügte. Die Komplementärin sowie die übrigen vier Kommanditisten verfügten über jeweils eine Stimme und waren nicht finanziell in die M-GmbH eingegliedert. Beschlüsse der GmbH & Co. KG wurden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Das FG Berlin-Brandenburg wollte wissen, ob entgegen der Auffassung des V. BFH-Senats und des BMF eine finanzielle Eingliederung der GmbH & Co. KG in die M-GmbH gegeben sei.
In seinem Urteil hat der EuGH nun entschieden, dass die dargestellte enge Auslegung des V. BFH-Senats und des BMF nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Das Unionsrecht sehe nicht vor, dass Personengesellschaften nicht oder nur unter engeren Voraussetzungen in Mehrwertsteuergruppen einzubeziehen seien. Die genannten Einschränkungen seien auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt oder um Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.
Praxishinweis
Bis zu einer Neuregelung haben Unternehmer in der Praxis nunmehr die Wahl, welcher Rechtsauffassung sie folgen. Sie können entweder die bisherige Regelung in Abschnitt 2.8. Absatz 5a UStAE weiter anwenden. Oder sie können sich auf das EuGH-Urteil berufen, wenn eine Organschaft mit einer Personengesellschaft angestrebt wird, aber nicht alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind. In diesem Fall sollte der Unternehmer insbesondere die Finanzverwaltung auf die vom UStAE abweichende Behandlung hinweisen und mögliche verfahrensrechtliche Auswirkungen für die Vergangenheit überprüfen.
GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare