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Überbrückungshilfe III gestartet

Update vom 4. März 2021:

Umsatzgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für vom Lockdown betroffene Branchen

Grundsätzlich sind auch größere Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 antragsberechtigt. Diese Umsatzgrenze entfällt nun für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Update vom 1. März 2021:

Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über 2 Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Damit setzt die Bundesregierung neue Spielräume des EU-Rechts um. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort gestellt werden. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder. Soweit bereits Bescheide für die November- und Dezemberhilfe nach den bisherigen Förderbedingungen vorliegen, können jetzt auch Änderungsanträge gestellt werden.

Wir unterstützen Sie bei der erfolgreichen Antragstellung.

22. Februar 2021:

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe für von der Corona-Krise betroffene Betriebe erneut verlängert und erweitert. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30% verzeichnen, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40%, 60% oder 90% der ungedeckten Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (bzw. 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch einen prüfenden Dritten (das heißt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte).

Folgendes ist bei der Überbrückungshilfe III neu:

  • Fixkostenzuschüsse werden für die Monate November 2020 bis Juni 2021 bei Umsatzeinbußen von mindestens 30% gewährt.
  • Auch größere Unternehmen (bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz) können Überbrückungshilfe beantragen.
  • Der Förderhöchstbetrag beträgt pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; die Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen ist in Vorbereitung), wobei auch die Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln zu berücksichtigen sind.
  • Weitere Fixkostenarten sind erstattungsfähig: zum Beispiel bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020) oder Investitionen in Digitalisierung (etwa Aufbau eines Onlineshops) einmalig bis zu 20.000 Euro.
  • Es sind Zusatzregelungen für die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche sowie den stationären Einzelhandel vorgesehen.

Weitere Unterstützungsmaßnahmen (Überbrückungshilfe IV, November- und Dezemberhilfe extra) sollen sich in Vorbereitung befinden.

Wir sind für Sie da!

Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sollten genau geprüft werden, auch weil sich die Förderbedingungen schnell ändern können. Ihr zuständiger Ansprechpartner bei Warth & Klein Grant Thornton berät Sie bei allen Fragen rund um die Förderung und unterstützt Sie bei der erfolgreichen Antragstellung. Dabei kann er auch auf die Unterstützung unserer Task Force zurückgreifen.

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