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Umsatzsteuer aktuell

Änderung des Vordrucks zur Umsatzsteuer-Voranmeldung

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 hat das Bundesfinanzministerium den geänderten Vordruck der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Kalenderjahr 2021 veröffentlicht. Zusätzlich zu den Anpassungen aufgrund des Jahreswechsels wurde der Vordruck insbesondere bei Änderungen von Bemessungsgrundlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) um weitere Zeilen ergänzt.

Sofern sich nun die Bemessungsgrundlage für einen inländischen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz (oder einen Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach § 24 UStG) aufgrund der Uneinbringlichkeit der Forderung reduziert, ist die Minderung neben der allgemeinen Erfassung zusätzlich in Zeile 73 (Kennziffer 50) des neuen Vordrucks einzutragen. Entsprechend ist die Minderung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger zusätzlich in Zeile 74 (Kennziffer 37) zu erfassen. Die technische Umsetzung dieser Anmeldepflicht kann sich kompliziert gestalten, da diese Vorgänge nun in zwei Zeilen der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu melden sind.

Über die technischen Voraussetzungen der Meldung hinaus ist es erforderlich, dass die Mitarbeiter in der Buchhaltung die Definition der Uneinbringlichkeit im Blick haben. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entsprechend ist darauf abzustellen, dass bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Das kann bei einer Insolvenz der Fall sein, aber auch, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet und zu erkennen gibt, sie dauerhaft nicht begleichen zu wollen. Die bloße Zahlungsverzögerung nach Fälligkeit wird dagegen für die Annahme einer Uneinbringlichkeit nicht ausreichen. Andere Entgeltminderungen sind ebenfalls nicht gesondert in Zeile 73 bzw. 74 zu melden.

Über die Änderungen in Zusammenhang mit der Meldung von uneinbringlichen Forderungen hinaus wurde Zeile 42 (Kennziffern 84 und 85) für die Anmeldung von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an einen Wiederverkäufer ergänzt. Hintergrund hierfür ist der Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Absatz 2 Nummer 12 UStG auf den Leistungsempfänger in entsprechenden Sachverhalten seit dem 1. Januar 2021.

 

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