Mit unserer Reihe „Beratungspraxis Unternehmenssteuern“ informieren wir Sie monatlich über aktuelle und praxisrelevante Themen im Bereich des nationalen Ertragsteuerrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften.
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Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Der Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 hat im Rahmen der Beratungen durch den Finanzausschuss des Bundestages viele Änderungen erfahren. Von Interesse ist dabei insbesondere die Maßnahme zur Abschöpfung von Übergewinnen bei Energieerzeugungsunternehmen – Einführung eines „EU-Energiekrisenbeitrags“. Aber auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung sind zahlreiche Änderungen zu beachten. Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in 2. und 3. Lesung zugestimmt. Möglicherweise wird der Bundesrat zunächst den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat anrufen, dies dürfte aber die im Folgenden dargestellten Aspekte nicht betreffen, sodass davon auszugehen ist, dass diese bis zum Jahresende in Kraft treten werden.

Steuerliche Abschreibungsregeln

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter nicht erneut verlängert wurde. Es bleibt dabei, dass diese AfA-Methode steuerlich nur für Anschaffungen/Herstellung bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden kann. Insoweit kann es angezeigt sein, anstehende Investitionen noch vorzuziehen, um diese AfA-Methode steuerlich für die gesamte Nutzungsdauer zu sichern.

Dagegen ist die Anhebung des linearen AfA-Satzes für Wohngebäude auf 3 Prozent vorgezogen worden, diese wird gelten für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertig gestellt werden. Maßgeblich für die Fertigstellung ist die Bewohnbarkeit beziehungsweise Nutzbarkeit nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten. Anzuraten ist eine sorgfältige Dokumentation des Fertigstellungstermins.

Die beabsichtigte Abschaffung der Möglichkeit, bei Gebäuden eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Vergleich zum gesetzlichen Regelsatz nachzuweisen, ist nicht umgesetzt worden. Diese Option bleibt also erhalten.

Die bisherige Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG galt nur für solche neue Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2022 gestellt wurde. Nun wird für den Zeitraum 2023 bis 2026 diese Regelung reaktiviert, wobei die Inanspruchnahme insbesondere an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt wird. Zunächst sind anspruchsberechtigt für die Neuregelung nur solche Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde. Dies gilt es aktuell zu beachten. Weiterhin dürfen die Anschaffungs-/Herstellungskosten 4.800 Euro je qm nicht überschreiten. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal 2.000 Euro je qm bei Schaffung einer neuen Wohnung beziehungsweise 2.500 Euro je qm bei Wohnungen in Gebäuden, die die besonderen Effizienzkriterien erfüllen.

Rechnungsabgrenzungsposten: Einführung einer Bagatellregelung

Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 EStG kann nun der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben, wenn „die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben“. Dies gilt bereits für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022. Die Anwendung der Wesentlichkeitsgrenze ist als Wahlrecht ausgestaltet. Allerdings kann das Wahlrecht nur einheitlich für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten ausgeübt werden.

Steuerbefreiung für Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter Photovoltaik-Anlagen

Eingeführt wurde – und zwar mit Geltung bereits ab dem Jahr 2022 – eine umfassende Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlage). Der Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung ist nur hinsichtlich der Anlagengröße der PV-Anlage von 15 kWp beziehungsweise 30 kWp je Gebäude und auf eine Gesamtleistung je Steuerpflichtigen beziehungsweise Mitunternehmerschaft (100 kWp) begrenzt. Korrespondierend zu der Steuerbefreiung der Einnahmen dürfen dann allerdings auch Aufwendungen, wie insbesondere die Abschreibung, steuerlich nicht angesetzt werden.

Diese Steuerbefreiung gilt bei allen Einkunftsarten und ebenso bei Kapitalgesellschaften und auch für die Gewerbesteuer. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Demnach beispielsweise auch dann, wenn ein Gewerbetreibender eine entsprechende PV-Anlage im Rahmen des Gewerbebetriebs errichtet und den Strom im Betrieb selbst verbraucht. Ebenso bei begünstigten Anlagen auf einem Vermietungsobjekt hinsichtlich der Stromlieferungen an Mieter.

Problematisch war für Vermietungsgesellschaften die Gefahr der gewerblichen Abfärbung nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG bei Betrieb einer PV-Anlage, welche als gewerbliche Tätigkeit einzustufen war. Dem konnte bislang nur entweder dadurch entgangen werden, dass eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht aus der PV-Anlage nachgewiesen wurde, sodass die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einnahmen und Ausgaben steuerlich auszusondern waren oder die Tätigkeit auf eine – ggf. personenidentische – Schwester-Gesellschaft ausgegliedert wurde. Die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung zur Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht konnte eine Hilfe sein, bot aber keine Rechtssicherheit.

Diese Problematik wird nun in der Steuerbefreiungsvorschrift ausdrücklich dadurch gelöst, dass dann, wenn aus der gewerblichen Tätigkeit ausschließlich steuerfreie Einkünfte erzielt werden, die Rechtsfolge des § 15 Absatz 3 EStG nicht gezogen wird. In Zukunft ist somit in solchen Konstellationen sicherzustellen, dass die betriebenen Anlagen unter die Steuerbefreiung fallen.

Eine Problematik kann sich daraus ergeben, dass die jetzige Regelung des § 3 Nummer 72 Satz 3 EStG zu einer zwangsweisen Entprägung der Personengesellschaft führen kann. Diese tritt ggf. bereits für 2022 ein. Eine solche Entprägung ist mit einer Betriebsaufgabe und damit der Aufdeckung der stillen Reserven verbunden.

Bauabzugssteuer – Anmeldung künftig elektronisch

Empfänger von Bauleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, von der Vergütung des Bauleistenden einen Betrag von 15 Prozent einzubehalten und für dessen Rechnung an das Finanzamt abzuführen (§ 48 EStG). Hierzu ist bis zum 10. des Folgemonats eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen (§ 48a EStG). Ab dem 1. Januar 2025 ist die Steueranmeldung – abgesehen von Härtefallregelungen - elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

 

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