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Bescheinigungspflicht

Das „9-Euro-Ticket“ – Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen!

Stephanie Saur Stephanie Saur

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein sogenanntes Jobticket an. Steuerfrei ist seit dem Jahr 2019 nicht nur die Gewährung von Tickets des öffentlichen Nahverkehrs durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sondern auch die Zahlung von Zuschüssen zu Tickets, die Arbeitnehmende selber erwerben. Die steuerliche Förderung (§ 3 Nr. 15 EStG) ist umso attraktiver, als sie sich nicht nur auf die Nutzung des Ticktes für Fahrten zum Arbeitsplatz bezieht, sondern auch die private Nutzung zum Beispiel für den Wochenendausflug umfasst. Wichtig dabei ist, dass die Zuschüsse die Aufwendungen der Arbeitnehmenden insgesamt nicht übersteigen dürfen.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. Mai 2022 auf die Einführung des 9-Euro-Tickets reagiert und wichtige Hinweise im Umgang mit dem Jobticket veröffentlicht.

Maßgeblich ist die sogenannte Jahresbetrachtung

Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn Zuschüsse der Arbeitgeberinnen und des Arbeitgebers die Aufwendungen der Arbeitnehmenden für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Beispiel:

Eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter zahlt für das Jahresticket eines Verkehrsverbundes 720 Euro (also rechnerisch 60 Euro pro Monat). Der Arbeitgebende gewährt einen nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschuss von 240 Euro (also rechnerisch 20 Euro pro Monat).

In Folge der Einführung des „9-Euro-Tickets“ reduziert der Verkehrsverbund die Kosten für das Jahresticket um 153 Euro (51 Euro x 3 Monate) auf 567 Euro. Der Zuschuss des Arbeitgebenden ist immer noch in voller Höhe steuerfrei und zwar unabhängig davon, dass der Zuschuss – rein rechnerisch – in drei Monaten um 11 Euro über den Aufwendungen des Arbeitnehmenden liegt.

Überzahlungen stellen Lohn dar
Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmende Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgebende zu Beginn des Jahres die zu erwartenden Kosten (im Beispiel 720 Euro) bereits an den Mitarbeitenden ausgezahlt hat.

Bescheinigungspflicht
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten zudem (unabhängig von der Einführung des 9-Euro-Tickets) die Bescheinigungspflicht der Zuschüsse in der Lohnsteuerbescheinigung beachten.

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